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19.03.2024; 19:05 Uhr
Illustration eines Artikels mit bis auf die Augenpartie unverpixelten Bildern
BVerfG erneut zum Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2024 einem weiteren Antrag einer Verlegerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, mit dem sich die Antragstellerin gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung wendet (1 BvR 605/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Im landgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren wurde es der Verlegerin einer überregionalen Zeitung teilweise untersagt, Presseartikel im Zusammenhang mit einem tödlichen Unfall mit Bildern des Verstorbenen zu illustrieren, die diesen bis auf die Augenpartie unverpixelt zeigten. Der dagegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Ansicht des BVerfG zulässig und begründet, da das Landgericht im Verfügungsverfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte, ohne sich im Rahmen der Entscheidung mit den Anforderungen des § 937 Abs. 2 ZPO in ausreichender Weise auseinanderzusetzen. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Eine Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

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