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22.03.2024; 17:41 Uhr
Ausschluss ausländischer Verwertungsgesellschaften
Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21. März 2024 entschieden, dass ausländische Verwertungsgesellschaften nicht durch nationales Recht von der Rechtswahrnehmung in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeschlossen werden dürfen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

In dem Vorabentscheidungsverfahren hatte ein italienisches Gericht dem EuGH die Frage vorgelegt, »ob die Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat generell und kategorisch die Möglichkeit ausschließen, im erstgenannten Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen zu erbringen.«

Der EuGH stellt nun fest, dass eine solche Regelung gegen die Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten (Richtlinie 2014/26/EU) verstoße: Der freie Dienstleistungsverkehr sei beschränkt, »soweit [die Richtlinie] es unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht erlaub[t], in Italien ihre Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten zu erbringen.«

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ee]

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