Streit zwischen Influencern
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17. Juli 2025 (16 U 80/24) entschieden, dass die Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auslösen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Die Klägerin ist Content-Creatorin und Streamerin. In ihren Videos behandelt sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und die Rechte der LGBTQ-Community ein. Der Beklagte ist ebenfalls Streamer und Influencer. Gegenstand des Verfahrens waren abfällige Äußerungen des Beklagten in einem YouTube-Video über die Klägerin.
Das OLG entschied, dass bestimmte Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen und ihr insofern ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche kommen nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht in Betracht. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar sind beide Influencer »auf dem Streaming-Markt« tätig. Dies allein genüge jedoch nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Hinzu komme, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um keine geschäftlichen Handlungen handele, da sie nicht der Absatzförderung dienten, sondern eine Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten.
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