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04.10.2023; 17:44 Uhr
Ist Amazon eine »sehr große Online-Plattform«?
Zwischenerfolg des Onlinehändlers vor dem EuG

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine einstweilige Verfügung zugunsten des Onlinehändlers Amazon erlassen, wonach dieser vorerst nicht die Pflichten aus Art. 39 DSA umzusetzen hat (T-367/23). Darüber berichtet u.a. heise online.

Amazon hatte im Juli Klage vor dem EuG erhoben und sich damit u.a. gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission von April gewendet, wonach Amazon eine sogenannte »Very Large Online Platform« (VLOP) unter dem Digital Services Act (DSA) sei (vgl. Meldung vom 13. Juli 2023).

Das EuG entschied nun durch eine einstweilige Verfügung des Präsidenten des Gerichts, dass Amazon bis zur Entscheidung der Hauptfrage des Verfahrens nicht alle für VLOPs geltenden Pflichten umzusetzen hat. Amazon muss daher vorerst nicht die zusätzlichen Transparenzpflichten bzgl. Online-Werbung, die gem. Art. 39 DSA für VLOPs gelten, erfüllen. Hingegen bleibt die Verpflichtung aus Art. 38 DSA bestehen. Abzuwarten bleibt, wie letztlich über die Hauptfrage entschieden wird, nämlich ob die Europäische Kommission Amazon zurecht als VLOP eingestuft hat.

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