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07.09.2023; 21:59 Uhr
Initiative aus Potsdam scheitert beim BVerfG
Verfassungsbeschwerde unzulässig

Mit Beschluss vom 25. August 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Vereins aus Potsdam, die sich gegen die gerichtliche Untersagung verschiedener Äußerungen auf seiner Internetseite »Potsdam – Stadt für alle« richtete, nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1612/23). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Hintergrund des Verfahrens waren verschiedene Äußerungen der Initiative auf ihrer Internetseite über ein im Erdölhandel tätiges Unternehmen, das in Potsdam an verschiedenen Immobilieninvestitionen beteiligt ist. Gegen die in dem Artikel »Wie Profite aus dem Geschäft mit russischen Erdölprodukten in Potsdam angelegt werden« getätigten Äußerungen ging das Unternehmen gerichtlich vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung, ohne dass das LG Potsdam eine zuvor abgegebene Schutzschrift berücksichtigte.

Neben einem eingelegten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhob der Verein darauf Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde sei jedoch unzulässig, so das BVerfG. Ein einzelner Verfahrensfehler, wie vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG, lege kein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte durch das LG Potsdam nahe. Daher verbleibe es bei der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und es müsse erst der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft werden.

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