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02.03.2010; 16:40 Uhr
Deutsche Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times zuständig
Vorinstanzen hatten internationale Zuständigkeit verneint
Der BGH hat am 2. März 2010 in dem Rechtsstreit eines in Deutschland wohnhaften Klägers gegen die Verlegerin der »New York Times« und den in New York ansässigen Autor eines in der Online-Ausgabe der Zeitung erschienenen Artikels zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte entschieden (Az. VI ZR 23/09). Der Kläger sah sich durch den im Online-Archiv der Zeitung abrufbaren Artikel in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das LG Düsseldorf hatte in erster Instanz seine Zuständigkeit verneint, da über die technische Abrufbarkeit des Artikels in Deutschland hinaus kein hinreichender Inlandsbezug bestünde. Das Internetangebot der »New York Times« sei in Deutschland nicht bestimmungsgemäß abrufbar (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 9. Januar 2008, Az. 12 O 393/02, ZUM 2008, 482). Dem hatte sich das OLG Düsseldorf angeschlossen (Az. 15 U 17/08). Der BGH sah den erforderlichen Inlandsbezug jedoch als gegeben an. Dem in Deutschland lebenden Kläger würden in dem Artikel Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt, seine Firma als Teil eines internationalen Verbrechernetzwerkes dargestellt. Über diesen konkreten Inlandsbezug hinaus stellt der BGH auch auf die internationale Ausrichtung der »New York Times« ab, die über 14.000 registrierte Nutzer mit deutschem Wohnsitz habe. Im Fall Sedlmayr hatte der BGH zuletzt Fragen zur internationalen Zuständigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Meldung vom 11. November 2009). Das Online-Archiv des beklagten Unternehmens befand sich im konkreten Fall in Österreich.
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