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29.02.2024; 17:29 Uhr
Nachvergütungsanspruch für Euro-Scheine?
Urteil des OLG Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom heutigen Tage den gegen die Europäische Zentralbank (EZB) geltend gemachten Nachvergütungsanspruch eines Kartografen für Zeichnungen auf verschiedenen Euro-Geldscheinen abgelehnt (11 U 83/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Darüber berichtet u.a. LTO.

Der klagende Kartograf hatte vorgetragen, auf den Rückseiten der Euro-Geldscheine seien seine »Europa-Zeichnungen« abgebildet, wofür er ursprünglich umgerechnet nur 2.180 Euro erhalten habe. Ihm stehe daher nachträglich eine zusätzliche Vergütung iHv 5,5 Millionen Euro zu, die auf Basis der Seigniorage der EZB zu berechnen sei.

Das OLG Frankfurt am Main lehnte den Nachvergütungsanspruch aus § 32a Urhebergesetz (UrhG) ab: Zum einen sei die Komposition der Euro-Scheine, die die Zeichnungen des Klägers enthielten, ein neues selbstständiges Werk. Zum anderen hätten die Seigniorage-Einkünfte auch keinerlei Verbindung zur Nutzung des Werks des Klägers auf den Geld-Scheinen, sodass diese auch keine taugliche Berechnungsgrundlage für die Höhe eines Nachvergütungsanspruchs seien könnten.

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