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18.06.2020; 08:56 Uhr
Tarife zur Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte
BVerwG zu Festsetzungen einer Verwertungsgesellschaft

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das BVerwG entschieden (8 C 7.19).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen. Ein im April 2013 von ihr veröffentlichter Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen wurde im März 2015 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde als unangemessen beanstandet. Die Behörde forderte die Klägerin deshalb auf, den Tarif zurückzunehmen.

Das VG München (VG München ZUM 2017, 779) hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Der VGH München hat in der Berufung die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat er hingegen nicht beanstandet (VGH München ZUM-RD 2020, 166).

Das BVerwG hat das Berufungsurteil bestätigt. Die angefochtene Rücknahmeanordnung habe auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren UrhWahrnG gestützt werden können. Das UrhWahrnG verpflichte laut erkennendem Senat die Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen. Die Gesellschaft sei deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem müsse die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfülle schon die erste Voraussetzung nicht. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, zu belegen, dass die Klägerin über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfüge. Die vom DPMA ferner getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, sei jedoch rechtswidrig. Ein Missverhältnis zwischen der Höhe des Tarifs und dem Umfang der wahrgenommenen Rechte lasse sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.

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