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13.02.2024; 18:16 Uhr
Tiktok hat Lizenzverhandlungspflicht
Urteil des LG München I

Mit Urteil vom 9. Februar 2024 hat das Landgericht München I entschieden, dass eine Plattform erst dann »bestmögliche Anstrengungen« im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG unternommen hat, wenn sie ernsthaft über eine Lizenzierung verhandelt hat (42 O 10792/22, Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der digitalen Plattform »TikTok« waren diverse Filme durch Nutzer:innen unberechtigt veröffentlicht worden. Die Klägerin wies die beklagte Plattform darauf hin und bot an, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Entsprechende Lizenzverhandlungen scheiterten jedoch, ohne dass die Beklagte »das Ziel erkennen [ließ], alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen«. Darauf machte die Klägerin u.a. einen Unterlassungsantrag bei Gericht anhängig.

Die Beklagte könne sich als für die Wiedergaben der Filme urheberrechtlich Verantwortliche vorliegend nicht auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG berufen, urteilte das Gericht. Sie habe keine bestmöglichen Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG unternommen, um die angebotenen Nutzungsrechte der Klägerin zu erwerben. Ob entsprechende »bestmögliche Anstrengungen« gemacht worden seien, sei im Wege einer Einzelfallbeurteilung festzustellen, wobei Verhältnismäßigkeitserwägungen maßgeblich seien müssten. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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