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25.01.2024; 15:55 Uhr
Streamer in Karlsruhe
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 15. Januar 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines sogenannten »Streamers« abgelehnt, mit dem dieser sich u.a. gegen die Sperrung seines Nutzerkontos auf einer Streaming-Plattform wandte (1 BvQ 1/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Das Nutzerkonto des Antragstellers mit über 300.000 »Follower:innen« wurde durch die Antragsgegnerin, eine Streaming-Plattform, u.a. wegen des Vorwurfs der Belästigung eines anderen Streamers gesperrt. Dagegen wehrte sich der Antragsteller in einem landgerichtlichen einstweiligen Verfahren und beantragte, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dem kam das Landgericht nicht nach und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung, wogegen sich der Antragsteller im einstweiligen Verfahren vor dem BVerfG ebenfalls wandte.

Das BVerfG hat den Antrag des Streamers jedoch als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle »an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller bei […] Nichterlass [der einstweiligen Anordnung] ein schwerer Nachteil droht«. Es fehle zudem an der Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre. Für die angegriffene Kontosperrung sei insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft.

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