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25.02.2001; 22:05 Uhr
Großbritannien stemmt sich gegen Einführung von Urheberrechtsabgaben
London durch EU-Urheberrechtsrichtlinie unter Zugzwang - Abgaben in allen EU-Ländern außer GB, IR und LU

Nach der Verabschiedung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Rechte in der Informationsgesellschaft (EU-Urheberrechtsrichtlinie) durch das Europäische Parlament (EP) am 14.2.2001 bahnt sich bei der Umsetzung der Richtlinie ein Konflikt mit Großbritannien an.

Wie die Finanzial Times (FT) bereits am 20.2.2001 mitteilte, lehnt die britische Regierung die Einführung von Urheberrechtsabgaben auf Bild- und Tonträger bzw. Vervielfältigungsgeräte nach wie vor strikt ab. Die FT zitiert einen Sprecher des britischen Department of Trade and Industry (DTI), es werde zwar etwas Feinarbeit ("fine tuning") am britischen Urheberrechtsgesetz erforderlich werden, um den Vorgaben der EU-Urheberrechtsrichtlinie zu genügen. Die Einführung von Urheberrechtsabgaben ("copyright levies") lehne die britische Regierung aber nach wie vor strikt ab. Dies wiederum würde fast zwangsläufig zu einem Konflikt mit den Vorgaben der Richtlinie führen, die Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch natürliche Personen für private Zwecke zwar ausdrücklich erlaubt, dafür aber in jedem Fall einen "gerechten Ausgleich" fordert. Ein solcher "gerechter Ausgleich" wiederum ist nach jetzigem Stand der Technik eigentlich nur möglich durch Abgaben auf Bild- und Tonträger, wie sie in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland und Luxemburg üblich sind.

Die britische Regierung beruft sich nach der FT darauf, das britische Urheberrecht erlaube Vervielfältigungen zu privaten Zwecken in erheblich geringerem Umfang als das Urheberrecht anderer EU-Mitgliedsstaaten. Die Fälle, in denen der britische Copyright, Designs and Patents Act von 1988 Privatkopien zulasse, seinen so unbedeutend, dass dafür auch eine "Null-Vergütung" angemessen sei.

Das britische Urheberrecht lässt unautorisierte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützer Werke zu privaten Zwecken in eng geregelten Ausnahmefällen zu, Rundfunkaufzeichnungen beispielsweise zur Umgehung ungünstiger Sendezeiten ("time shifting"). In anderen EU-Mitgliedsstaaten sind Privatkopien in erheblich größerem Umfang zulässig. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) beispielsweise erlaubt Privatkopien weitgehend, verpflichtet die Hersteller von Bild- und Tonträgern bzw. Vervielfältigungsgeräten dafür aber zur Zahlung von "angemessenen Vergütungen" an die Urheber, die in Form von Urheberrechtsabgaben über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst eingezogen und verteilt werden.

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