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13.06.2005; 11:50 Uhr
Autoren und Verlage vereinbaren Vergütungsregeln für belletristische Werke
Absatzbeteiligung von 10 Prozent des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcovertiteln

Der Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di und verschiedenen belletristische Verlage haben sich einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 9.6.2005 zufolge auf gemeinsame Regeln für die Vergütung der Autoren belletristischer Werke geeinigt. Danach sollen die Autoren eine Absatzbeteiligung in Höhe von 10 Prozent des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcovertiteln erhalten. Bei Taschenbüchern beläuft sich die Vergütung auf 5 Prozent des Nettoladenpreises bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren, bei größeren Verkaufserfolgen gelten ansteigende Vergütungsstaffeln.

Gem. § 32 UrhG steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Vorrangig kommen bei der Bestimmung der Angemessenheit gem. § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG die gemeinsam von den Vereinigungen von Urhebern und Verwertern gem. § 36 UrhG zu erstellenden Vergütungsregeln zur Anwendung,. Die Angemessenheit der so ermittelten Vergütung wird unwiderleglich vermutet. Aufgrund der stark auseinander liegenden Vorstellungen der Parteien hatte das Bundesministerium der Justiz für die Vergütung der Autoren belletristischer Werke eine Mediation zwischen dem Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di und den Verlagen übernommen. Am 9.6.2005 haben beide Seiten nun die gemeinsame Vereinbarung unterzeichnet.

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