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14.05.2013; 16:17 Uhr
BGH: Google haftet ab Kenntnis für »Autocomplete«-Vorschläge
Persönlichkeitsrechtsverletzende automatische Suchvorschläge müssen gelöscht werden

Der BGH hat sich mit der Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge bei der »Google-Suche« befasst und mit heute verkündetem Urteil entschieden (Az.: VI ZR 269/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine für die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge verantwortlich ist, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Er sei jedoch regelmäßig nicht verpflichtet, die »Autocomplete«-Vorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, so die Entscheidung der Richter laut Pressemitteilung des BGH. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. 

Der BGH gab einem Bericht des »Stern« zufolge damit einem Unternehmer recht, der den Inernetkonzern Google verklagt hatte, weil die Suchmaschine seinen Namen automatisch um die Begriffe »Scientology« und »Betrug« ergänzte. Das Gericht war der Ansicht, Nutzer könnten den Eindruck gewinnen, dass es inhaltliche Zusammenhänge unter den Begriffen gebe. Google verwies hingegen darauf, dass die »Autocomplete«-Funktion ohne jede Wertung nur Begriffe anzeige, die im Netz häufig aufgerufen würden. Die Entscheidung des Gerichts sei daher nicht nachvollziehbar, so Google-Sprecher Kay Oberbeck

Der BGH hob das anderslautende Urteil des OLG Köln (vgl. Meldung vom 10. Oktober 2012) auf. Das Berufungsgericht habe nun eine rechtliche Würdigung u.a. unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfpflichten nachzuholen.

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