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13.01.2004; 12:16 Uhr
Oliver Kahn setzt sich auch in der zweiten Runde des Streits mit Electronic Arts durch
OLG Hamburg bestätigt Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Computerspiel - Revision möglich

Nationaltorwart Oliver Kahn hat sich im Streit mit dem Softwarehersteller Electronic Arts (EA) auch in zweiter Instanz durchgesetzt. Wie die AP am 13.1.2004 berichtet, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) am selben Tag, dass EA durch die unerlaubte Verwendung des Namens und die bildliche Darstellung Kahns in dem Computerspiel »FIFA-Weltmeisterschaft 2002« die Persönlichkeitsrechte des Nationalspielers verletzt habe. Hiermit bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG) vom 25.4.2003 (Az. 324 O 381/02 - ZUM 2003, 689 ff.).

Kahn war einer von rund 800 Spielern aus 40 Ländern, die in dem Spiel »FIFA-Weltmeisterschaft 2002« dargestellt und zu Fußballmannschaften zusammengestellt werden konnten, die anschließend bei Fußballspielen im Rechner gegeneinander antreten. EA hatte den Vertrieb des Computerprogramms im Oktober 2002 eingestellt, nachdem Kahn das Unternehmen verklagt hatte. Vor dem LG hatte sich das Softwarehaus darauf berufen, über die deutsche Vereinigung der Vertragsfußballspieler (VdV) bei der Federation of International Football Professionals (FIFPro) Nutzungsrechte an Namen und der Abbildung Kahns erworben zu haben. Außerdem behauptete das Unternehmen, für eine Nennung und Darstellung Kahns seien nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) gar keine Nutzungsrechte erforderlich gewesen. Kahn sei eine Person der Zeitgeschichte und werde in dem Spiel auch im Zusammenhang mit einem Ereignis der Zeitgeschichte, nämlich der Fußballweltmeisterschaft, dargestellt. In der erstinstanzlichen Verhandlung gelang es EA allerdings nicht, eine ununterbrochene Lizenzkette nachzuweisen. Nicht durchsetzen konnte sich das Unternehmen auch mit seiner Auffassung, Kahn müsse seine Abbildung unabhängig von einer Einwilligung hinnehmen. Das LG meinte, im Fall müsse der Schutz der Persönlichkeitsrechte ausnahmsweise den Vorrang haben. Das gelte vor allem, weil die nach ihm benannte Spielfigur »auf Knopfdruck« reagieren müsse.

Electronic Arts hatte sich auch in der Berufung auf die »gesetzlich garantierte Kunstfreiheit« gestützt. Ob das OLG der Argumentation des LG gefolgt ist, wird sich erst zeigen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Eine Revision gegen das Urteil ist möglich.

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[IUM/kr]

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