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Zehnter Staatsvertrag

zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)


 

(Stand: 15.06.2007)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

 

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

"Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag -RStV -)."

2.             Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

                  …

3.             § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst:

"9. Programmbouquet eine Zusammenfassung von öffentlich-rechtlichen oder eigenen privaten Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,".

b) Es werden folgende neue Nummern 10 und 11 angefügt:

"(10. Plattform die Zurverfügungstellung digitaler Übertragungskapazitäten oder digitaler Datenströme auch für Programme und Dienste Dritter mit dem Ziel, diese anderen als Gesamtangebot zugänglich zu machen (oder sie zu vermarkten),


 

alternativ:

1. Plattform eine Zusammenfassung auch von Programmen und Diensten Dritter in digitaler Technik mit dem Ziel, diese anderen als Gesamtangebot zugänglich zu machen,)

 

2. Rundfunkveranstalter, wer Rundfunkprogramme unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet."

 

4. Es wird folgender neue § 9b eingefügt:

"§ 9b Verbraucherschutz

Die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes gelten hinsichtlich der Bestimmungen … (Werbung) entsprechend."

5. Es wird folgender neue § 19a eingefügt:

"§ 19a Digitalisierung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist."

6. Die Überschrift des III. Abschnittes, 1. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

"1. Unterabschnitt Grundsätze"

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39 richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen richtet sich die Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "nach Landesrecht" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten" gestrichen.

8. Es wird folgender neue § 20a eingefügt:

§ 20a
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter

von bundesweit verbreitetem Rundfunk

(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,

2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

4. als Vereinigung nicht verboten ist,

5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,

6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

 (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.

(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen.

 

9. Nach § 20a wird folgende neue Überschrift eingefügt:

     „2. Unterabschnitt Vefahrensrechtliche Vorschriften“

 

10. Der bisherige 2. Unterabschnitt des III. Abschnitts wird der neue 3. Unterabschnitt.

 

11. Der bisherige 3. Unterabschnitt des III. Abschnitts wird der neue 4. Unterabschnitt und wie folgt neu gefasst:

"4. Unterabschnitt Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung

§ 35 Organisation

(1) Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:

1. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),

2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) bei Auswahlentscheidungen,

3. die Kommission zu Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und

4. die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36.
 

(3) Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK ist unentgeltlich.

(4) Die GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.

(5) Die KEK besteht aus

1. sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und

2. sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulässig. Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "Arte", der Landesmedienanstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen. Scheidet ein Mitglied nach Satz 3 aus, berufen die Mi­nisterpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. Die Mitglieder nach Satz 3 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit diesen Mitgliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter ist aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wählen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt.

(6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören; Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.

(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Kommissionen nach Absatz 2 eine gemeinsame Geschäftsstelle.

(8) Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. § 24 gilt für die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Kommissionen nach Absatz 2 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(9) Die Organe nach Absatz 2 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.

(10) Die Landesmedienanstalten stellen den Kommissionen nach Absatz 2 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die Kommissionen erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die Kommissionen nach Absatz 2 werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der anderen Länder. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

 

§ 36
Zuständigkeiten, Aufgaben

(1) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 8 die Landesmedienanstalt, bei der der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Zuständig in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt oder die Zuweisung vorgenommen hat.

(2) Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, und 51b Abs. 2.

2. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 51 Abs. (2 und) 3, 

3. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 3 zuständig ist,

4. Anzeige des Plattformbetriebs nach § 52, 

5. Aufsicht über Plattformen nach §§ 52a bis e, soweit nicht die GVK nach Absatz 3 zuständig ist,

6. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4, Satz 1

7. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist,

8              Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2; diese Entscheidungen trifft sie einvernehmlich.

 Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.

(3) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 51a Abs. (2 und) 3 und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen nach § 52b Abs. 4 Satz 3 und 5. Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit.

(4) Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(5) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 25 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

(6) § 47 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Aufsicht

(1) Geht ein Antrag nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 8 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 der KEK vor.

(2) Kann nicht allen Anträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprochen werden, entscheidet die GVK.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.

(4) Den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu.

(5) Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statt.

§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf

(1) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen und die anzeigende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.

(2) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages bleiben unberührt.

(3) Die Zulassung nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn

 

1. bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder

2. bei der Zuweisung  die Beschränkung gemäß § 51a Abs. 4 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn

1. im Fall der Zulassung

a) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

b) der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;

2. im Fall der Zuweisung

a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51a Abs. 5 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.

(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

§ 39 Anwendungsbereich

Die §§ 20a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

§ 39a Zusammenarbeit

(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartell­amtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.

                   

§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,

2. die Förderung offener Kanäle. Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig."

 

12. Die bisherigen 4. bis 6. Unterabschnitte des III. Abschnitts werden die neuen

5. bis 7. Unterabschnitte.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort "Mediendiensten" durch "Telemedien" ersetzt.

b)         In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf "Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23" ergänzt um die Verweisung "und Satz 2 Nr. 7 bis 10".

Merkposten: Neue OWi-Tatbestände

14. Der V. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:

 

"V. Abschnitt Plattformen, Übertragungskapazitäten

§ 50 Grundsatz

Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.

§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten

Hinweis: Je nachdem welche Alternative zum Zuge kommt, sind Folgeänderungen erforderlich. 

(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.

((2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch (einstimmigen Beschluss/qualifizierte Mehrheit von … (entsprechend MPK-qualifizierter Mehrheit).

 

Alternativ:

(2) Die Landesmedienanstalten entscheiden über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an Rundfunkveranstalter, Anbieter von Telemedien oder Plattformanbieter.)

(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:

1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind der ARD, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen.

2. Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.

3. Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten.

4. Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden die Ministerpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des

öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen,

b) Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.

Hinweis: Klarstellen, dass hiernach auch Teilzuordnungen möglich sind.

(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.

(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.

(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.

                   

§ 51a
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
an private Anbieter
durch die zuständige Landesmedienanstalt

(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.

(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist  und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von den Landesmedienanstalten in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen (Ausschreibung).

(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot

1. die Meinungsvielfalt fördert,

2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und

3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.

In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.

(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

§ 51b Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Rundfunkprogramme bedürfen für die Weiterverbreitung einer Zulassung durch die zuständige Landesmedienanstalt.

(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.

 

§ 52 Plattformen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten.

(2) Private Anbieter, die Plattformen mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens zwei Monate vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht für

1. Anbieter von Plattformen im Internet mit weniger als … Nutzern oder weniger als … Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt eines Jahres oder

2. Anbieter von Kabelplattformen mit weniger als (10.000) angeschlossenen Wohneinheiten.

(3) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.

(4) Die Anzeige hat zu enthalten

1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und

2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll.

 

§ 52a Regelungen für Plattformen

(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind sie zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

(3) Anbieter von Programmen und Diensten dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.

(4) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und Dienste (inhaltlich) nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.

§ 52b Belegung von Plattformen

(1) Für Plattformen privater Anbieter mit mehr als (60) Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer Übertragungskapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitalen Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazitäten sicherzustellen, dass a) die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die gebührenfinanzierten Fernsehprogramme und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, b) die Übertragungskapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen, c) die Übertragungskapazitäten (im Umfang eines analogen Fernsehkanals) für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; (soweit diese Übertragungskapazität nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht); die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,

d) die technischen Übertragungskapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Übertragungskapazitäten technisch gleichwertig sind;

1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang der Übertragungskapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Berück­sichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogram­men und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien angemessen berücksichtigt;

2. innerhalb der darüber hinausgehenden Übertragungskapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(2) Für Plattformen mit bis zu (60) Fernsehprogrammen sowie für sonstige Plattformen mit Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien sind die Grundsätze des Absatzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität zu berücksichtigen.

((3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 können auch erfüllt werden, wenn der Empfang der entsprechenden Angebote auf dem Endgerät unmittelbar und ohne zusätzliches Entgelt möglich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, inwieweit der Teilhabe durch Zuordnungs-oder Zuweisungsentscheidungen nach den §§ 51 und 51a bereits Rechnung getragen ist.)

(4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

                   

§ 52c Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

1. durch Zugangsberechtigungssysteme,

2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder

3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote

herstellen, bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

                   

                  § 52d
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die maßgeblichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

(2) Ob ein Verstoß gegen die §§ 52a Abs. 3 oder 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

 

§ 52e Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt

Merkposten: OWi-Tatbetände in § 49 ergänzen.

Verstößt ein Plattformanbieter schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages kann ihm nach vorheriger Anhörung die zuständige Landesmedienanstalt den Plattformbetrieb untersagen.

§ 53 Satzungen, Richtlinien

Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.

§ 53a Überprüfungsklausel

Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2010 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.“

§ 53b
Bestehende Zulassungen und Zuweisungen,
 Anzeige von bestehenden Plattformen

(1) Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort.

(2) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs. 2 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen.

 

Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

In § 21 Abs. 1 Buchst. m des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis

10. Oktober 2006, werden die Worte "des Deutschen Sportbundes" ersetzt durch die Worte "des Deutschen Olympischen Sportbundes".

Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

In § 21 Abs. 1 Buchst. m des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 wird die Bezeichnung "Deutsche Angestelltengewerkschaft, Landesverband Hamburg“ ersetzt durch die Bezeichnung "ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg".

Artikel 4
Änderung des Jugendmedienschutzstaatsvertages

§ 14 Abs. 8 bis 10 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, werden gestrichen.

 

 Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

1.             § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

                  "(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen."

2              § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer und

2. sich die Daten auf Angaben zu a) Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe, b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen, c) Vor- und Familiennamen, d) Titel, e) Anschrift und f) Geburtsdatum beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt."

Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012. 

(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt am (1. August 2008) in Kraft. Sind bis zum (31. Juli 2008) nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

 

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