VI.
Begründung zu Artikel 6
Übergangsbestimmungen, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
Mit Absatz 1 wird das Ende der laufenden Amtsperiode der KJM zum 31. März 2012 bestimmt. Damit soll ein Gleichlauf der Amtsperioden der jeweiligen Kommissionen nach § 35 Abs. 2 gewährleistet werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 35 Abs. 6 erforderlich, die die gleichzeitige Mitgliedschaft in solchen Kommissionen durch die Vertreter der Landesmedienanstalten ausschließt.
Die Absätze 2 bis 5 enthalten die notwendigen Bestimmungen über die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.
In Absatz 2 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist auch in Artikel 6 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.
Absatz 3 bestimmt das Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. September 2008 (Satz 1). Satz 2 ordnet an, dass der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. August 2008 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit. Nach Absatz 4 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.
Absatz 5 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.