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B. Zu den einzelnen Artikeln

 

I.

Begründung zu Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

 

1. Allgemeines

 

Die Modifikationen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen im Wesentlichen die Zulassung bundesweiter Veranstalter (§ 20a), die Reform der Landesmedienanstalten mit der Bildung der neuen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Übertragung von zusätzlichen Aufgaben auf die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), und Modifikationen bei der Besetzung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Ein weiterer Bereich betrifft die neu geschaffene Möglichkeit, bundesweite Übertragungskapazitäten einheitlich Rundfunkveranstaltern und Plattformanbietern zuzuordnen bzw. zuzuweisen (§§ 50 ff.). Ergänzt werden diese Regelungen durch Bestimmungen für Plattformen, die die Anzeige und die Voraussetzung des Plattformbetriebs (§ 52), die inhaltlichen Anforderungen (§ 52a), die digitale Belegung (§ 52b), die technische Zugangsfreiheit (§ 52c) sowie die Entgelte und Tarife (§ 52d) betreffen. Dabei obliegt die nähere Ausgestaltung der jeweiligen Regelungen gemäß § 53 den Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

 

Mit Nummer 1 wird die Bezeichnung „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“ ergänzt um die Kurzbezeichnung „- RStV –“. Damit soll bei Verweisungen auf diesen Staatsvertrag ermöglicht werden, dass neben der Langfassung auch die Kurzbezeichnung „RStV“ verwandt werden kann.

 

Zu Nummer 2

 

Nummer 2 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 3

 

Nummer 3 enthält die notwendigen Anpassungen und Ergänzungen hinsichtlich der Definitionen des Staatsvertrages.

 

Die neu angefügte Nummer 10 enthält die Beschreibung des Plattformanbieters. Dies ist erforderlich, da der Staatsvertrag in §§ 52 ff. Regelungen für Plattformanbieter trifft. Dies sind zum einen Anzeigepflichten, zum anderen inhaltliche Vorgaben, u. a. für die Belegung von Plattformen mit Angeboten von Rundfunk und Telemedien. Auch bundesweite Übertragungskapazitäten können nach § 51a Plattformanbietern zugewiesen werden. Plattformanbieter sind zum einen vom reinen Telekommunikationsdiensteanbieter und zum anderen vom Rundfunkveranstalter abzugrenzen. Dabei ist durchaus möglich, dass ein Anbieter alle diese Funktionen in sich vereint. Nummer 10 definiert als Plattformanbieter jemanden, der ein Gesamtangebot zusammenstellt, um es anderen zugänglich zu machen. Dies unterscheidet ihn vom Telekommunikationsdiensteanbieter, der lediglich die Telekommunikationsdienstleistung erbringt, ohne auf die Zusammenstellung des Angebotes Einfluss zu nehmen. Bei der Zusammenfassung von Angeboten muss es sich zumindest auch um Angebote Dritter und nicht nur um eigene Angebote handeln. Jedoch kann der Plattformanbieter auch eigene Angebote in die Zusammenstellung aufnehmen. Bei dem Gesamtangebot muss es sich um eine Zusammenstellung auf einer technischen Plattform handeln. Dies können sowohl kabelgebundene, terrestrische oder satellitengestützte Plattformen sein. Entscheidend ist, dass der Plattformanbieter über die Zusammenstellung des Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheidet. Deshalb stellt der 2. Halbsatz klar, dass Plattformanbieter nicht ist, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet. Vom Rundfunkveranstalter unterscheidet den Plattformanbieter, dass er die Inhalte seines Gesamtangebotes nicht selbst verantwortet, sondern die Verantwortung Dritten obliegt (vgl. die Definition des Rundfunkveranstalters in Nummer 11). Nummer 10 enthält darüber hinaus die Definition vergleichbarer Telemedien als Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Dies entspricht der bisherigen Begriffsbildung in § 50. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 52 Abs. 1, der bestimmte Plattformen weitgehend von den Regelungen dieses Staatsvertrages ausnimmt.

 

Die neu angefügte Nummer 11 bestimmt, wer als Rundfunkveranstalter anzusehen ist. Sie knüpft damit an den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 an. Rundfunkveranstalter ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wer auf die Gestaltung des Rundfunkprogramms Einfluss nehmen kann.

 

Zu Nummer 4

 

Mit Nummer 4 wird in § 8a eine Bestimmung über Gewinnspiele eingeführt. Satz 1 stellt klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 € einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder bleiben unberührt. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist bei diesen Sendungen zu verneinen, da ein Entgelt von höchstens 0,50 € einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer als unerheblich angesehen wird. Gewinnspiele müssen ferner dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes entsprechen (Satz 2). Die Sätze 3 bis 6 enthalten die weiteren Anforderungen. Diese beziehen sich für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele auf die Transparenz und den Teilnehmerschutz, insbesondere den Jugendschutz. Zu einer Konkretisierung dieser Bestimmungen müssen die Landesmedienanstalten gemäß § 46 Satz 1 für private Veranstalter Satzungen oder Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher bestimmen, d. h. regeln, wie die entgeltliche Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird. Dementsprechende Richtlinien haben auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu erlassen (§ 16a Satz 1). Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Dies stellt der Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 3 in Satz 6 2. Halbsatz klar.

Absatz 2 konkretisiert umfassend die Informationsrechte der zuständigen Stelle gegenüber den Veranstaltern von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen.

Bei Verstößen privater Anbieter sieht § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 eine Bußgeldbewährung bis zu 500.000 € vor.

Ferner gilt über die Verweisung in § 58 Abs. 4 (Nr. 23 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) § 8a auch im Bereich der Telemedien.

 

Zu Nummer 5

 

Mit Nummer 5 wird als § 9b eine neue Bestimmung zum Verbraucherschutz eingefügt. Sie betrifft die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364, S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149,S. 22). Diese Verordnung bestimmt im Anhang zu Artikel 3a die von der Verordnung erfassten verbraucherschützenden Richtlinien. In Nummer 4 dieses Anhangs sind auch die Artikel 10 bis 21 der EG-Fernsehrichtlinie aufgeführt (Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EU Nr. L 298, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 202, S. 60). Damit sind auch die Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie, die durch den Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt sind, vom Anwendungsbereich der Verbraucherschutzverordnung erfasst. Der Bund hat durch das Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 65, S. 3367), insbesondere mit Erlass des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes die notwendigen Durchführungsbestimmungen in seinem Kompetenzbereich erlassen. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind jedoch in Umsetzungszuständigkeit der Länder liegende Richtlinien und damit die EG-Fernsehrichtlinie. Mit § 9b werden nunmehr die Bestimmungen des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes im Rahmen einer dynamischen Verweisung für die Regelungen zu Werbung und Sponsoring im Rundfunkstaatsvertrag für entsprechend anwendbar erklärt. Von der Verweisung eingeschlossen ist § 3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, der das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zentrale Verbindungsstelle benennt. Diese zentrale Verbindungsstelle ist damit auch Verbindungsstelle im Hinblick auf die Bestimmungen zur Werbung und Sponsoring im Rundfunkrecht. Ausgenommen von der entsprechenden Anwendung sind die §§ 2, 9 und 12 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, die Zuständigkeiten im Bundesbereich regeln. Die Anwendbarkeit der Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes setzt jedoch die Rüge eines innergemeinschaftlichen Verstoßes voraus, ein Verstoß lediglich gegen über das Gemeinschaftsrecht hinausgehende strengere Bestimmungen, die die EG-Fernsehrichtlinie zulässt, reicht nicht aus.

Die Verweisung erfasst damit insbesondere die im II. Abschnitt des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen mit den §§ 4 ff. sowie die im V. Abschnitt geregelten Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 ff.). Damit wird auch hinsichtlich der Bestimmungen über Werbung und Sponsoring der EG-Fernsehrichtlinie der von der EG-Verbraucherschutzverordnung gewünschten Durchsetzung von Verbraucherschutzinteressen bei innergemeinschaftlichen Verstößen Geltung verschafft.

 

Zu Nummer 6

 

Mit Nummer 6 wird die Regelung für Pflichthinweise im Rahmen der Werbung in § 16 Abs. 4 für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergänzt. Für den privaten Rundfunk wird die parallele Regelung mit Nummer 17 in § 45 Abs. 3 getroffen. Nach der bisherigen Regelung in § 16 Abs. 4 und § 45 Abs. 3 wurden lediglich Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes nicht auf die Dauer der Werbung angerechnet. Aufgrund gesetzlich oder staatsvertraglich vorgesehener Pflichthinweise hat sich der Bedarf ergeben, Pflichthinweise generell bei der Berechnung der Dauer der Werbung außer Betracht zu lassen. Damit ist die Norm offen für die Einführung weiterer Pflichthinweise.

 

Zu Nummer 7

 

Mit Nummer 7 wird die Befugnis zum Erlass von Richtlinien zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Hinblick auf die neu eingefügte Bestimmung in § 8a zu Gewinnspielen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erweitert. Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daraus keine Einnahmen erzielen (§ 13 Abs. 1 Satz 3). Eine parallele Bestimmung zu § 16a mit der Befugnis, für die entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrages Satzungen oder Richtlinien zu erlassen, findet sich für die Landesmedienanstalten in dem mit Nummer 19 neu gefassten § 46 Abs. 1 Satz 1. Die Änderung in Satz 1 (Buchstabe a) dient der Aufnahme von § 8a in die Aufzählung der Normen, zu denen Richtlinien erlassen werden können. Er bestimmt ferner, dass in der Richtlinie zu § 8a insbesondere die Bedingung zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen ist. Dies ist erforderlich, da die Anforderung an den Jugendschutz je nach Ausgestaltung der Gewinnspiele unterschiedlich ist. Danach ist auch möglich, in den Richtlinien den Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger vorzusehen.

Der neu eingefügte Satz 3 (Buchstabe b) gibt im Hinblick auf die Geltung von § 8a insgesamt für den Rundfunk auch dem Deutschlandradio die Befugnis zum Erlass entsprechender Richtlinien.

 

Zu Nummer 8

 

Mit Nummer 8 wird die bisher in § 52a Abs. 2 enthaltene Bestimmung zur Digitalisierung der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus systematischen Gründen in den II. Abschnitt mit den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Wesentlichen unverändert übernommen. In Satz 1 wird aber nunmehr allgemein bestimmt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen kann. Bisher war diese Aussage auf die Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk beschränkt. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass dies nicht nur für Rundfunkprogramme, sondern für alle vom gesetzlichen Auftrag umfassten Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt. Dabei ist den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird die Bestimmung unverändert übernommen.

 

Zu Nummer 9

 

In Nummer 9 wird die Überschrift des 1. Unterabschnittes des III. Abschnittes neu gefasst. Dies ist erforderlich geworden, da nunmehr insbesondere die Fragen der Zulassung in einem eigenen Unterabschnitt von den verfahrensrechtlichen Vorschriften des II. Unterabschnittes getrennt werden.

 

Zu Nummer 10

 

Mit Nummer 10 wird § 20 Abs. 1 neu gefasst.

 

Absatz 1 Satz 1 stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage klar, dass private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung bedürfen. Satz 2 verweist für die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk auf die Bestimmung in § 20a. Die in den §§ 21 bis 39 enthaltenen Regelungen gelten dabei für Zulassungsverfahren von Veranstaltern bundesweit verbreiteten Rundfunks gleichermaßen. Für nicht bundesweiten Rundfunk richtet sich die Zulassung im Übrigen nach Landesrecht.

 

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung. In Satz 2 konnte auch auf das Erfordernis des Einvernehmens mit allen Landesmedienanstalten verzichtet werden, da Entscheidungen über die Zulassungspflicht nach Maßgabe des neu eingefügten § 36 Abs. 2 Nr. 8 von der ZAK einvernehmlich getroffen werden.

 

Zu Nummer 11

 

Mit Nummer 11 wird § 20a eingefügt. Er betrifft die Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk. In Absatz 1 werden die persönlichen Anforderungen für diejenigen festgelegt, die eine Zulassung für die Verbreitung bundesweiten Rundfunks erhalten können. Handelt es sich hierbei um juristische Personen, so ist Absatz 2 Satz 1 zu beachten. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten als natürliche Personen im Sinne dieser Bestimmung.

Nach Absatz 2 Satz 1 müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertretern erfüllt sein, damit sich die zuständige Aufsichtsbehörde oder Dritte an eine natürliche Person halten können (Verantwortungsprinzip). Satz 2 bestimmt, dass einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur dann eine Zulassung erteilt werden darf, wenn in der Satzung die Aktienausgabe ausschließlich als Namensaktien ggf. in Verbindung mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien festgeschrieben ist. Damit soll dem Gebot der Transparenz bei Medienunternehmen genügt werden, da bei börsennotierten Aktiengesellschaften ansonsten nicht festgestellt werden könnte, wer Gesellschafter der Aktiengesellschaft ist.

Mit Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass bestimmten Personen, Personengruppen oder Institutionen keine Zulassung für die Verbreitung bundesweiter privater Rundfunkprogramme erteilt werden kann. Dieser Ausschluss erfolgt mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne des Rundfunks um staatlichen oder öffentlichen Einfluss zu begrenzen. Diese Restriktion wird auch auf verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes und damit auf mittelbare Beteiligungen erstreckt (Satz 2). Für ausländische öffentliche Stellen stellt Satz 3 klar, dass die Beschränkungen aus den Sätzen 1 und 2 entsprechend gelten.

 

Zu Nummer 12

 

Mit Nummer 12 wird ein neuer 2. Unterabschnitt „Verfahrensrechtliche Vorschriften" im III. Abschnitt eingefügt. Damit sollen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen deutlicher von den im 1. Unterabschnitt enthaltenen Bestimmungen, insbesondere zur Zulassung, getrennt werden.

 

Zu Nummer 13

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen 2. Unterabschnittes "Verfahrensrechtliche Vorschriften".

 

Zu Nummer 14

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 2.

 

Zu Nummer 15

 

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Neufassung des § 36. Die Verweisung diente bisher dazu, dass eine Unterschreitung der notwendigen Reichweite der Sendezeit für Dritte nur zulässig war, wenn die Landesmedienanstalten dies mit qualifizierter Mehrheit genehmigt haben. Nunmehr trifft die ZAK ebenso wie bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 die Entscheidung mehrheitlich (§ 36 Abs. 2 Nr. 6).

Der neue Absatz 2 bestimmt die Kommissionen, die nach diesem Staatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestehen, sowie deren organisatorische Stellung in Bezug auf die zuständige Landesmedienanstalt. Es handelt sich hierbei um die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Als Revisionsinstanz der KEK entfällt die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM), die bisher in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geregelt war. Denn der KEK gehören künftig sechs Direktoren der Landesmedienanstalten als Mitglieder an.

 

Zu Nummer 16

 

Mit Nummer 16 werden die Bestimmungen zur Organisation der Landesmedienanstalten und zur Finanzierung besonderer Aufgaben in einem neuen 4. Unterabschnitt vollständig neu gefasst.

 

Zu § 35

 

Mit Absatz 1 wird der Grundsatz verankert, dass nur jeweils eine Landesmedienanstalt örtlich zuständig ist, für die dann die jeweiligen Kommissionen nach Absatz 2 entscheiden.

Die Absätze 3, 4 und 5 regeln die Zusammensetzung der Kommissionen. Die Zusammensetzung der KJM bleibt weiterhin in § 14 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geregelt.

Gemäß Absatz 3 setzt sich die ZAK aus jeweils einem gesetzlichen Vertreter der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In der Regel wird es sich hierbei um einen Direktor handeln. Gleiches gilt für die Bestimmung des ständigen Vertreters bei Verhinderung des Hauptvertreters. Die Tätigkeit der Mitglieder und Stellvertreter in der ZAK ist unentgeltlich.

Nach Absatz 4 setzt sich die GVK aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien der Landesmedienanstalten zusammen. Auch im Rahmen der GVK ist eine Vertretung durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden im Falle der Verhinderung zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder und Stellvertreter in der GVK ist unentgeltlich.

Absatz 5 bestimmt die Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der KEK. Wie bisher gehören der KEK sechs Sachverständige des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, an, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen (Satz 1). Neu ist hingegen, dass der KEK sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten angehören; Wiederwahl ist zulässig. Gemäß Satz 2 werden die Sachverständigen und deren Ersatzmitglieder wie bisher von den Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Wiederberufung ist zulässig. Satz 3 enthält in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage die Inkompatibilitätsregelungen. Diese wurde ergänzt um eine Inkompatibilität im Hinblick auf Mitglieder von Aufsichtsgremien und Bedienstete von Plattformanbietern. Satz 4 regelt die Neubesetzung beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds. Gemäß Satz 5, der der bisherigen Regelung entspricht, erhalten die Sachverständigen der KEK sowie die Ersatzmitglieder eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ihre Verträge werden mit dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission abgeschlossen. Der neue Satz 6 bestimmt, dass der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter aus der Gruppe der Sachverständigen zu wählen ist. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Absatz 9 zu sehen, nach dem bei Beschlüssen der KEK im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet. Dies gewährleistet, dass bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern aus dem Kreis der Sachverständigen und den Mitgliedern aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten das Stimmverhalten eines Sachverständigen ausschlaggebend ist. Satz 7 enthält die Regelung für die Berufung der Mitglieder aus dem Kreis der Landesmedienanstalten. Die von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Mitglieder werden durch die Landesmedienanstalten für die Dauer der Amtszeit der KEK aus dem Kreis der nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Arbeit der KEK nicht durch den Wechsel der Mitglieder in der Amtsperiode erschwert wird. Für die Mitglieder der KEK gelten im Übrigen die Befangenheitsregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes der zuständigen Landesmedienanstalt.

Gemäß Absatz 6 darf ein gesetzlicher Vertreter der Landesmedienanstalten nicht zugleich der KEK und der KJM angehören. Diese Regelung gilt nur für den Fall der Hauptmitgliedschaft, nicht jedoch für Ersatzmitglieder oder stellvertretende Mitglieder.

Absatz 7 bestimmt, dass für alle Kommissionen nach Absatz 2 eine gemeinsame Geschäftsstelle gebildet werden soll, die diese in ihrer Arbeit unterstützt. Dadurch soll die Arbeit der einzelnen Kommissionen besser koordiniert und Synergieeffekte genutzt werden. Unbeschadet dessen regelt der zweite Halbsatz der Bestimmung, dass bis zum 31. August 2013 die Geschäftsstellen der KJM in Erfurt und der KEK in Potsdam verbleiben. Die Ministerpräsidenten haben die Landesmedienanstalten gebeten, bis 2012 einen Vorschlag zur Geschäftsstellenfrage zu unterbreiten.

Absatz 8 entspricht der bisherigen Rechtslage und bestimmt, dass die Mitglieder der Kommissionen an Weisungen nicht gebunden sind (Satz 1). Satz 2 erweitert die Verschwiegenheitspflicht des § 24 für die Mitglieder der KEK auch auf die Mitglieder der ZAK und GVK. Satz 3 bestimmt unverändert, dass diese Verschwiegenheitspflicht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Organen der Landesmedienanstalten (anderen Kommissionen oder Versammlungen etc.) gilt.

Absatz 9 enthält die Bestimmung über die Beschlussfassung in den Kommissionen. Danach werden die Beschlüsse der Kommissionen grundsätzlich mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder gefasst, d. h. das Quorum gilt auch dann, wenn nicht alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen (Satz 1). Nach Satz 2 gilt bei Beschlüssen der KEK die Besonderheit, dass in den Fällen der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters entscheidet; beide müssen der Gruppe der Sachverständigen angehören. Nach den Sätzen 3 und 4 sind den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend die Beschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Diese Beschlüsse haben Bindungswirkung gegenüber anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt (Satz 5). Neu aufgenommen ist in Satz 6, dass die jeweils zuständige Landesmedienanstalt Beschlüsse innerhalb einer Frist zu vollziehen hat, die ihr die jeweilige Kommission setzt.

Nach Absatz 10 haben die Landesmedienanstalten den jeweiligen Kommissionen die für deren Arbeit notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (Satz 1). Zu diesem Zweck erstellen die Kommissionen wie bisher einen Wirtschaftsplan, der sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten hat (Satz 2). Satz 3 bestimmt, dass die Kosten der Kommissionen aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt werden. Gemäß Satz 4 wird Näheres hierzu durch übereinstimmende Satzungen der Landesmedienanstalten bestimmt. Bisher war vorgesehen, dass diese Bestimmungen in Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden (§ 35 Abs. 8 Satz 5).

Gemäß Absatz 11 sind von den Verfahrensbeteiligten zur Finanzierung der Arbeit der Medienaufsicht Kosten in angemessenem Umfang zu erheben (Satz 1). Näheres regeln die Landesmedienanstalten ebenfalls durch übereinstimmende Satzungen (Satz 2).

 

Zu § 36

 

§ 36 bestimmt, welche Landesmedienanstalt örtlich zuständig ist (Absatz 1) sowie die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Kommissionen in Abgrenzung zu der Zuständigkeit der übrigen Organe der Landesmedienanstalten (Absätze 2 bis 6). Daneben tritt die Zuständigkeitsbestimmung für die KJM in § 16 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

Absatz 1 enthält einerseits den Grundsatz, dass diejenige Landesmedienanstalt örtlich zuständig ist, bei der ein entsprechender Antrag oder eine Anzeige eingeht (Satz 1). Andererseits bleibt diese Anstalt auch im Folgenden für Sachverhalte zuständig, die den Antragsteller bzw. den Anzeigenden und im Falle der Zulassung den zugelassenen Rundfunkveranstalter betreffen (Satz 3). Soweit bei mehreren Landesmedienanstalten eine Zuständigkeit begründet wird, bestimmt Satz 2 in Übereinstimmung mit den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass diejenige Landesmedienanstalt örtlich zuständig ist, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeit der ZAK. Sie ist danach zuständig für die Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter (Nummer 1), die Wahrnehmung der Aufgaben im Verständigungsverfahren bei der Zuordnung von Übertragungskapazitäten (Nummer 2), die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf, soweit die GVK nicht zuständig ist (Nummer 3), die Anzeige des Plattformbetriebs (Nummer 4), die Aufsicht über Plattformen, soweit nicht die GVK zuständig ist (Nummer 5), die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme und für Sendezeit für Dritte (Nummer 6), Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK zuständig ist (Nummer 7), einvernehmliche Entscheidungen über die Zulassungspflicht von Angeboten als Rundfunk (Nummer 8) und die Befassung mit Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages bei bundesweit verbreiteten Programmen (Nummer 9). Nach Satz 2 kann die ZAK für die Aufgaben im Rahmen der Aufsicht gegenüber bundesweiten privaten Veranstaltern (Satz 1 Nr. 7) Prüfausschüsse einrichten. Diese sollen die Arbeit der ZAK in diesem umfassenden Zuständigkeitsgebiet entlasten. Die Prüfausschüsse können über eine Aufsichtsmaßnahme nur einstimmig entscheiden. Kommt keine einstimmige Entscheidung zustande, muss die ZAK als Plenum die Entscheidung treffen (Satz 3). Das Nähere zu der Geschäftsverteilung (Satz 4) ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen (Satz 5). Damit soll sichergestellt werden, dass bei diesen Aufsichtsmaßnahmen im Voraus bestimmt ist, wer über diese Maßnahmen entscheidet.

Absatz 3 bestimmt die Zuständigkeit der GVK. Während die ZAK für die Zulassung von Veranstaltern zuständig ist, obliegt der GVK als mittelbar plural zusammengesetztes Gremium die Aufgabe, für den Fall, dass es mehr antragstellende Anbieter als Übertragungskapazitäten gibt, die Auswahlentscheidung über die Zuweisung nach den in § 51a Abs. 4 genannten Kriterien zu treffen. Ferner obliegt der GVK die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme bei Plattformen für den Fall, dass der Belegungsvorschlag des Plattformanbieters nicht den staatsvertraglichen Anforderungen genügt (§ 52b Abs. 4 Satz 4); gleiches gilt, wenn eine Änderung der Belegung nicht den staatsvertraglichen Voraussetzungen genügt (§ 52b Abs. 4 Satz 6). Die Sätze 2 und 3 betreffen die Zusammenarbeit der ZAK mit der GVK. Danach unterrichtet die ZAK die GVK fortlaufend (Satz 2). Diese Unterrichtungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche, in denen die GVK gemäß dieser Bestimmung die Entscheidung an Stelle der ZAK trifft. Ferner ist die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten wie der Aufstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen einzubeziehen (Satz 3).

Absatz 4 regelt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage, dass die KEK zuständig ist für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen und der Ermittlung der den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

Absatz 5 legt fest, dass die Auswahl, Zulassung und Aufsicht bei Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31 Abs. 4 nicht der ZAK oder der GVK obliegt, sondern dem zuständigen Organ der Landesmedienanstalt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Regionalfenster oder Fensterprogramme ausgestrahlt wird. Dieses Organ, und nicht die ZAK, ist in diesen Fällen zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt berufen.

Nach Absatz 6 bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten im Datenschutz. Sie richten sich gemäß § 47 Abs.3 Satz 1 nach Landesrecht.

 

Zu § 37

 

§ 37 regelt das Verfahren im Falle der Zulassung bundesweiter Rundfunkveranstalter, der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe, der Anzeige des Plattformbetriebs sowie der Entscheidung, ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist.

In diesen Fällen hat nach Absatz 1 der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt den entsprechenden Antrag und die vorhandenen Unterlagen der ZAK sowie in den Fällen der Zulassung auch der KEK zuzuleiten.

Gemäß Absatz 2 entscheidet die GVK in dem Fall, dass mehr Anträge vorliegen als Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, denn es handelt sich um eine Auswahlentscheidung.

Absatz 3 betrifft Fälle, in denen Aufsichtsverfahren, etwa bei Anmeldung von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse, bei nicht angemeldeten, aber nachträglich bekannt werdenden Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder bei Veränderungen der Zuschaueranteile eines Programms durch die KEK, in Betracht kommen. Absatz 3 entspricht damit der bisherigen Rechtslage.

Absatz 4 bestimmt, dass den Kommissionen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zustehen. Damit hat der Antragsteller den Kommissionen die erforderlichen Auskünfte zu geben und die Verpflichtung, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Im Einzelnen ist dies in § 21 geregelt. Daneben haben die Kommissionen die Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse, die entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 22 enthalten sind.

Mit Absatz 5 wird von der in § 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf ein Vorverfahren vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu verzichten.

 

Zu § 38

 

Der neu gefasste § 38 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 38 Abs. 3 und regelt die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten bei Beanstandungen. Danach hat jede Landesmedienanstalt die Möglichkeit, gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt (Satz 1). Sonstige Bestimmungen sind insbesondere solche über die Zulassung, Sendeverbote und Regelungen über Werbung und Sponsoring. Die Regelung entspricht insoweit der bisherigen Rechtslage. Die zuständige Landesmedienanstalt ist in einem solchen Fall verpflichtet, tätig zu werden und hat die Anzeige der Landesmedienanstalt von der Überprüfung und den eingeleiteten Schritten zu unterrichten (Satz 2). Für die zuständige Landesmedienanstalt handelt in diesem Fall die ZAK als zuständiges Organ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9).

Absatz 2 Satz 1 regelt die Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages feststellt. Erforderliche Maßnahmen in diesem Sinne sind nach Satz 2 insbesondere Beanstandungen, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Sie sind Ausdruck des stets anzuwendenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Bestimmung findet auch auf Plattformanbieter Anwendung (§ 52 f.). Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzes sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthalten.

Von diesen Sanktionsmöglichkeiten regelt Absatz 3 die Rücknahme der Erlaubnis, Rundfunk zu veranstalten (Zulassung), und die Rücknahme der Einräumung der Möglichkeit, Übertragungskapazitäten für bundesweiten drahtlosen Rundfunk zu nutzen (Zuweisung). Eine ausdrückliche Regelung ist hierzu erforderlich, da diese Maßnahmen in besonderem Umfang in die Rechte der Anbieter eingreifen. Danach wird die Zulassung zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorlagen (Nummer 1). Ferner kann die Übertragungskapazität entzogen werden, wenn der Rundfunkveranstalter die in § 51 a Abs. 4 genannten Kriterien, vor allem im Hinblick auf Meinungsvielfalt und Programmstandards nicht berücksichtigt und er innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist den Beanstandungen nicht abhilft (Nummer 2).

Während Absatz 3 Fälle betrifft, in denen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Verwaltungsaktes nicht vorlagen, regelt Absatz 4 die Fälle, in denen ein Zulassungshindernis bzw. ein Versagungsgrund für die Zuweisung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Zulassung eintritt. Als schärfstes Mittel der Sanktionen setzt der Widerruf einer Zulassung voraus, dass der Rundfunkveranstalter die in § 20a Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, er gegen seine programmlichen Verpflichtungen wiederholt schwerwiegend verstößt und trotz Abmahnung der Anweisung der zuständigen Landesmedienanstalt nicht folgt (Nummer 1). Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird widerrufen, wenn nachträglich Veränderungen des Angebots eintreten, die der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat (Nummer 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn die staatsvertraglichen Kriterien nicht erfüllt sind. Solche Kriterien sind unter anderem: Förderung der Meinungsvielfalt, Darstellung des öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse und des kulturellen Lebens oder Bereitstellung einer Plattform für bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen. Voraussetzung hierfür ist weiter, dass keine Abhilfe in dem von der zuständigen Landesmedienanstalt zugestandenen Zeitraum geschaffen wird. Weiterer Widerrufsgrund ist, dass der Anbieter die Übertragungskapazität nicht nutzt und er die Nichtnutzung zu vertreten hat.

Absatz 5 schließt aus, dass Anbieter Ersatzansprüche für Schäden geltend machen können, die ggf. durch die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Zuweisung entstehen (Satz 1). Gemäß Satz 2 gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

 

Zu § 39

 

Satz 1 regelt den Anwendungsbereich der §§ 20a bis 38. Sie gelten nur für bundesweite Angebote. Insoweit ist eine abweichende Regelung durch Landesrecht nicht zulässig. Dies bedeutet zugleich, dass für landesweite oder länderübergreifende Angebote, die nicht bundesweit verbreitet werden, das jeweilige Landesrecht anzuwenden ist, dies allerdings mit der Maßgabe, dass auch bei den Entscheidungen über die Zuweisung der Übertragungskapazitäten auf Länderebene die Entscheidungen der KEK zugrunde zu legen sind (Satz 2).

 

Zu den §§ 39a und 40

 

Die §§ 39a und 40 übernehmen unverändert die bisherige Regelung.

 

Zu Nummer 17

 

Mit Nummer 17 wird die Regelung für Pflichthinweise im Rahmen der Werbung in § 45 Abs. 3 für den privaten Rundfunk ergänzt. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird die parallele Regelung mit Nummer 6 in § 16 Abs. 4 getroffen. Nach der bisherigen Regelung in § 16 Abs. 4 und § 45 Abs. 3 wurden lediglich Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes nicht auf die Dauer der Werbung angerechnet. Aufgrund gesetzlich oder staatsvertraglich vorgesehener Pflichthinweise hat sich der Bedarf ergeben, Pflichthinweise generell bei der Berechnung der Dauer der Werbung außer Betracht zu lassen. Damit ist die Norm offen für die Einführung weiterer Pflichthinweise.

 

Zu Nummer 18

 

Mit Nummer 18 wird die Aufzählung der für Eigenwerbekanäle geltenden Bestimmungen des Staatsvertrages um den neu eingefügten § 8a für Gewinnspiele ergänzt, da Gewinnspiele auch im Rahmen von Eigenwerbekanälen durchgeführt werden können. Auf die Begründung zu § 8a wird verwiesen,

 

Zu Nummer 19

 

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Satzungen oder Richtlinien für die Landesmedienanstalten wird mit Nummer 19 im Hinblick auf die neu eingefügte Bestimmung des § 8a über Gewinnspiele erweitert. In diesen Satzungen oder Richtlinien sollen die staatsvertraglichen Vorgaben im Hinblick auf die im Einzelnen aufgeführten Regelungsbereiche konkretisiert werden. Die Regelung entspricht damit der Befugnis von ARD, ZDF und Deutschlandradio in § 16a. Bezüglich des neu eingefügten § 8a über Gewinnspiele sind in den Satzungen oder Richtlinien insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen näher zu bestimmen, d. h. zu regeln, wie die entgeltliche Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird. Ferner sind im Hinblick auf die Ermächtigung zur Einfügung von Bußgeldtatbeständen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Bestimmungen über die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen für Gewinnspiele vorzusehen.

 

Zu Nummer 20

 

Bei Nummer 20 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung der ersten Unterabschnitte des III. Abschnittes.

 

Zu Nummer 21

 

Durch die Einführung der Vorschriften zur Plattformregulierung in Abschnitt V. sowie der Regelung zu Gewinnspielen werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 49 Abs. 1 Satz 2 durch neue Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt. Mit Nummer 21 werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände des bisherigen § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ersetzt und an die neu gefassten Vorschriften des V. Abschnitts angepasst.

Die Ordnungswidrigkeiten des bisherigen § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 wurden durch die neu eingefügten Nummern 5 bis 12 ersetzt, die bisherigen Nummern 7 bis 10 rücken entsprechend nach hinten. Die neu eingefügte Ordnungswidrigkeit nach Nummer 5 knüpft an die Gewinnspielregelung des neu eingefügten § 8a an, wobei hinsichtlich der konkreten Ordnungswidrigkeitentatbestände auf die von den Landesmedienanstalten auf Basis der §§ 8a und 46 zu erlassenden normenkonkretisierenden Satzungen verwiesen wird.

Die neu eingefügten Ordnungswidrigkeitentatbestände der Nummern 6 bis 12 knüpfen an Sachverhalte im Zusammenhang mit der Regulierung von Plattformen an, die durch die Überarbeitung des V. Abschnitts entweder neu oder in veränderter Fassung in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen wurden.

Bei den unter Buchstabe a bb sowie Buchstabe b vorgenommenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neuordnung des Absatzes 1 Satz 2.

Die unter Buchstabe c vorgenommene Änderung ist lediglich redaktioneller Art, wodurch Absatz 3 nunmehr für sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die das Telemediengesetz oder die Bestimmungen über Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag betreffen, eine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung zulässt.

 

Zu Nummer 22

 

Mit Nummer 22 wird der V. Abschnitt vollständig neu gefasst. Zum einen wird die bundesweite Zuordnung und Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten erstmalig geregelt (§§ 51 und51a). Zum anderen werden Regelungen für Plattformen getroffen (§ 52 ff.), die nunmehr für alle Plattformen gelten und sich nicht wie bisher auf die Kabelnetze beschränken.

 

Zu § 50

 

§ 60 enthält in Anlehnung an die bisherige Bestimmung den Grundsatz, dass die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung ausschließlich von Rundfunk oder von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien dienen, nach Maßgabe dieses Staatsvertrags und des jeweiligen Landesrechts zu treffen ist. Diese Bestimmungen können sowohl im Rundfunkstaatsvertrag als auch in den jeweiligen Landesgesetzen bzw. Staatsverträgen einzelner Länder enthalten sein. Die insoweit neu gefasste Bestimmung greift nunmehr die in §§ 51 und 51a verwendeten Begriffe „Zuordnung“ und „Zuweisung“ auf. Unverändert betrifft ihr Anwendungsbereich alle Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien geeignet sind und hierfür genutzt werden sollen. Auf eine telekommunikationsrechtliche Widmung zu diesem Zweck kommt es nicht an.

 

Zu § 51

 

§ 51 regelt die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten. Bisher war eine Zuordnungsentscheidung der Ländergemeinschaft nur bei Satellitenkanälen vorgesehen. Nunmehr hat sich der Bedarf ergeben, insbesondere im terrestrischen Bereich bundesweit einheitlich über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten zu entscheiden. Dabei dient die Zuordnungsentscheidung in § 51 der Bestimmung, ob eine Übertragungskapazität dem öffentlich-rechtlichen Bereich, d. h. ARD, ZDF oder Deutschlandradio, oder dem privaten Bereich und damit den Landesmedienanstalten zur Zuweisung an private Anbieter zugeordnet werden soll. Das Weitere für private Anbieter ist sodann in § 51a geregelt.

Absatz 1 regelt das Bedarfsanmeldungsverfahren für bundesweite Versorgungsbedarfe. Mit dem Bedarfsanmeldungsverfahren wird bei der zuständigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) das Frequenzplanungsverfahren für den Bedarf eingeleitet. Das Ergebnis dieser Planungen der Bundesnetzagentur ist dann Gegenstand des weiteren Zuordnungs- und ggf. Zuweisungsverfahrens. Dieses Verfahren gilt für bundesweite Versorgungsbedarfe bei drahtlosen Übertragungskapazitäten. Als drahtlose Übertragungskapazitäten werden nach Satz 1 solche Übertragungskapazitäten definiert, die nicht leitungsgebunden sind (Satellit und Terrestrik). Satz 1 bestimmt, dass eine solche Bedarfsanmeldung durch die Länder für einen bundesweiten Versorgungsbedarf nur einstimmig vorgenommen werden kann. Dies dient dazu, jedem Land die Entscheidung vorzubehalten, ob und mit welchen Versorgungen die eigene Bevölkerung erreicht werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei knappen Ressourcen durch bundesweite Versorgungen landesweite Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt werden können. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, auch länderübergreifende Bedarfsanmeldungen vorzunehmen. Allerdings ist für solche länderübergreifenden Versorgungsbedarfe in der Folge kein Zuordnungs- und Zuweisungsverfahren vorgesehen. Dies kann dann nur entweder im Rahmen einer Koordinierung zwischen den Stellen der verschiedenen Länder oder aber aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (insbesondere eines gemeinsamen Staatsvertrages) erfolgen.

Absatz 2 betrifft die Zuordnungsentscheidung. Grundlage dieser Zuordnungsentscheidung sind die Übertragungskapazitäten, die von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden, und die der Realisierung eines bundesweiten Versorgungsbedarfs der Länder dienen. Absatz 2 bestimmt nun, dass von den Ministerpräsidenten durch einen einstimmigen Beschluss festzulegen ist, ob diese Übertragungskapazitäten dem öffentlich-rechtlichen oder privaten Bereich zur Verfügung gestellt werden. Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommen für Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF in Betracht, bei Hörfunk neben den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten auch das Deutschlandradio. Sollen die Übertragungskapazitäten für den bundesweiten Versorgungsbedarf privaten Anbietern (Rundfunkveranstaltern, Plattformanbietern oder Anbietern von Telemedien) zugewiesen werden, so sind die Übertragungskapazitäten für den bundesweiten Versorgungsbedarf den Landesmedienanstalten zuzuordnen. Diese führen dann das weitere Zuweisungsverfahren gemäß § 51a durch. Für den öffentlich-rechtlichen Bereich entfällt ein weiteres Zuweisungsverfahren, da mit der Zuordnungsentscheidung bereits festgelegt ist, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesfundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio die Übertragungskapazitäten für den Versorgungsbedarf erhalten.

Absatz 3 enthält die Grundsätze, die für die Zuordnungsentscheidung zu beachten sind. Er legt dabei in Satz 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere ein Verfahren fest, mit dem eine Verständigung zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Bereich erzielt werden soll, damit es zu keiner streitigen Entscheidung kommt. Dabei lehnt sich die Bestimmung an die bisher für die Zuordnung von Satellitenkanälen geltende Regelung an.

Nach Nummer 1 sind zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, zusätzlich beim Fernsehen dem ZDF bzw. beim Hörfunk dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten bekannt zu machen. Die Landesmedienanstalten handeln dabei für die privaten Anbieter (Rundfunkveranstalter, Plattformanbieter oder Anbieter von Telemedien).

Nach Nummer 2 werden die Übertragungskapazitäten zugeordnet, wenn sie den geltend gemachten Bedarf der verschiedenen Bereiche abdecken können. Reichen sie nicht aus, ist eine Entscheidung darüber zu treffen, welchem Bereich sie zuzuordnen sind (Nummer 3). Dabei soll auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten (den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, bei Fernsehen dem ZDF, beim Hörfunk dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten) hingewirkt werden. Kommt eine solche Verständigung zustande, ist die Zuordnung auf der Grundlage dieser Verständigung durch die Ministerpräsidenten vorzunehmen. Es ist auch möglich, Teilzuordnungen vorzunehmen.

Kommt eine Verständigung nicht zustande, bestimmt Nummer 4, nach welchen Kriterien die Entscheidung durch die Ministerpräsidenten vorzunehmen ist. Nummer 4 ist im Gegensatz zu den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zu der bisherigen Regelung für die Zuordnung von Satellitenkanälen neu gefasst. Dies ist erforderlich, da die Zuordnungsentscheidung nunmehr nicht nur Satellitenkanäle, sondern auch terrestrische Übertragungskapazitäten betrifft. Zunächst ist bei der Entscheidung die Besonderheit der zur Zuordnung anstehenden Übertragungskapazitäten zu beachten. Ziel der Entscheidung ist, unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt zu gewährleisten (Nummer 4). Nummer 4 präzisiert dies im Hinblick darauf, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Grundversorgung und die Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen zu berücksichtigen ist (Nummer 4 Buchst. a). In die Abwägung auf der anderen Seite einzubeziehen sind gemäß Nummer 4 Buchst. b die Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien. Auch nach Nummer 4 sind Teilzuordnungen möglich.

Abschließend wird in Satz 2 bestimmt, dass die Zuordnung der Übertragungskapazität für die Dauer von längstens 20 Jahren vorgenommen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass auftretenden Veränderungen der Versorgungssituation Rechnung getragen werden kann. Dieser Fristsetzung ist bei den Landesmedienanstalten auch bei der Zuweisung der Obertragungskapazitäten an einen konkreten Anbieter (Rundfunkveranstalter, Plattformanbieter oder Anbieter von Telemedien) Rechnung zu tragen. Dabei erfolgt die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalten gemäß § 61a für die Dauer von 10 Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre (§ 51a Abs. 5 Sätze 1 und 2).

Absatz 4 bestimmt, dass der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz die Zuordnungsentscheidungen nach außen vollzieht und die Übertragungskapazitäten den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio oder den Landesmedienanstalten zuordnet.

Absatz 5 enthält eine neu eingefügte Bestimmung, die es ermöglicht, eine Zuordnungsentscheidung zu widerrufen, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt wird. Die Entscheidung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. In Betracht kommen als Gründe für eine mögliche weiter bestehende Zuordnung insbesondere technische Probleme bei der Realisierung der Versorgung. Satz 1 2. Halbsatz bestimmt, dass im Falle des Widerrufs der Zuordnungsentscheidung eine Entschädigung nicht gewährt wird. Gemäß Satz 2 kann der Zuordnungsempfänger auch beantragen, dass die Frist durch eine Entscheidung des Ministerpräsidenten verlängert wird. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung treffen die Ministerpräsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen.

Absatz 6 bestimmt in Anlehnung an die bisherige Regelung für die Zuordnung von Satellitenkanälen, dass die Ministerpräsidenten zur Durchführung des Zuordnungsverfahrens Verfahrensregelungen vereinbaren.

 

Zu § 51a

 

Mit der neu eingefügten Bestimmung in § 51a wird die bundesweite Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalten ermöglicht.

Absatz 1 bestimmt, dass Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden. Bisher war eine bundesweite Zuweisung durch die Landesmedienanstalten nur im Wege eines Koordinierungsverfahrens aller Landesmedienanstalten möglich und erfolgte auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts. Welche Landesmedienanstalt bei einem bundesweiten Versorgungsbedarf als örtlich zuständige Landesmedienanstalt das Verfahren durchführt, kann nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Zuständig für das Verfahren als Organ ist die ZAK (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Übertragungskapazitäten können danach privaten Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden. Teilzuweisungen sind möglich. Bei Plattformanbietern sind die weiteren Bestimmungen insbesondere die Regelungen für die digitale Belegung von Plattformen (§ 52b) zu beachten. Dabei kann von den Landesmedienanstalten bestimmt werden, ob die Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalter, Anbieter von Telemedien oder nur für Anbieter von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Anbieter zugewiesen werden sollen.

Absatz 2 enthält Bestimmungen zum Verfahren der Zuweisung. Zuständig für das Verfahren als Organ ist die ZAK (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Nach Satz 1 ist für die den Landesmedienanstalten zugeordneten Übertragungskapazitäten ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Hierzu sind Beginn und Ende einer Ausschlussfrist festzusetzen, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung gestellt werden können. Satz 2 bestimmt den näheren Inhalt und die Anforderungen der Ausschreibung. Dies sind insbesondere Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren (einschließlich der Bestimmung der für die Ausschreibung der bundesweiten Übertragungskapazitäten örtlich zuständigen Landesmedienanstalt) die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung sowie das Nähere zu den Anforderungen an die Bewerber. Die Ausschreibung ist danach in den einzelnen Ländern in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Art und Weise der Veröffentlichung ist dabei festzulegen.

Absatz 3 sieht für den Fall, dass nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden kann, zunächst ein Verständigungsverfahren zwischen den einzelnen Antragstellern vor (Satz 1). Die ZAK hat auf eine Verständigung hinzuwirken. Das Ergebnis einer solchen Verständigung ist der Zuweisung zugrunde zu legen. Satz 2 bestimmt jedoch, dass durch die ZAK zu prüfen ist, ob das Ergebnis der Verständigung, insbesondere über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten, dem Gebot entspricht, größtmögliche Meinungsvielfalt zu erreichen. Diese Prognoseentscheidung ist. durch die ZAK anhand der vorgelegten Unterlagen zu treffen.

Absatz 4 regelt das Verfahren, wenn eine Verständigung gemäß Absatz 3 nicht zustande kommt oder aber eine Verständigung dem Gebot der Erzielung der größtmöglichen Meinungsvielfalt nicht entspricht. Dann ist eine Auswahl aus den verschiedenen Antragstellern zu treffen. Zuständig für diese Entscheidung ist die GVK (§ 36 Abs. 3). Sie wählt aus den zulässigen Anträgen den oder die geeignetsten Antragsteller aus. Die Zuständigkeit der GVK begründet sich damit, dass hier Pluralitätsentscheidungen getroffen werden sollen, in die ein möglichst breites Spektrum gesellschaftlicher Meinungen einfließen soll. Dies ist durch die GVK mit ihrer Ableitung aus den gesellschaftlich relevanten Gruppen gewährleistet. Satz.1 enthält Kriterien für die Auswahl. Dies ist zunächst die Förderung der Meinungsvielfalt (Nummer 1), die Erwartung der Darstellung des Öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse sowie des kulturellen Lebens (Nummer 2) und der Verbreitung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Ansichten (Nummer 3). Satz 2 enthält als weiteres Kriterium für die Auswahlentscheidung, dass auch das wirtschaftliche Konzept sowie die Interessen und die Akzeptanz der Nutzer in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind. Satz 3 bestimmt weiterhin für den Fall, dass die Übertragungskapazitäten einem Plattformanbieter zugewiesen werden sollen, dass in die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist, wie der Plattformanbieter den gesetzlichen Vorgaben für Plattformen (§§ 52 ff.) genügen will. Beispielhaft wird hier aufgezählt, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. Bei der Auswahlentscheidung sind nicht alle Plattformanbieter, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen, gleich zu bewerten, vielmehr ist derjenige auszuwählen, der die Anforderungen bestmöglich umsetzt. Dies schließt mit ein, dass ggf. auch Abstriche an die gesetzlichen Anforderungen gemacht werden müssen, wenn nur dadurch ein vielfältiges Angebot erreicht werden kann.

Absatz 5 bestimmt das Nähere zur Zuweisungsentscheidung. Danach erfolgt die Zuweisung für die Dauer von 10 Jahren (Satz 1), bei einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre (Satz 2). Satz 3 bestimmt, dass die Zuweisungsentscheidung sofort vollziehbar ist, um zu gewährleisten, dass durch Gerichtsverfahren die Realisierung des Versorgungsbedarfs nicht verzögert wird. Satz 4 korrespondiert mit der Regelung in § 51 Abs. 5, wonach bei Nichtnutzung die Zuordnung widerrufen werden kann. Die Bestimmung gewährt damit der zuständigen Landesmedienanstalt (ZAK) die Möglichkeit, die Zuweisung einer Übertragungskapazität zu widerrufen, wenn sie binnen 12 Monate nicht genutzt wird. Die Frist von 12 Monaten wurde gewählt, um auch die Zuordnungsentscheidung mit einer Frist von 18 Monaten ggf. zu widerrufen. Das Nähere ist in § 38 Abs. 4 Nr. 2 b geregelt. Satz 4 bestimmt, wie beim Zuordnungsverfahren, dass auf Antrag des Zuweisungsempfängers die Frist verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht in pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt (ZAK). Eine Verlängerung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn sich aus technischen Gründen die Realisierung des Versorgungsbedarfs verzögert.

 

Zu § 51b

 

Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung aus § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und passt sie an die neu eingefügten Bestimmungen für Plattformen an. Nachdem die §§ 52 ff. allgemein für Plattformen Regelungen, insbesondere zur digitalen Belegung, vorsehen, bestimmt Satz 1 unmittelbar die Zulässigkeit der Weiterverbreitung von in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des europäischen Rechts veranstalteten Fernsehprogrammen. Er dient damit der Umsetzung der EG-Fernsehrichtlinie und der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen. Damit erhalten europäische Fernsehprogramme grundsätzlich Zugang zu allen Plattformen in Deutschland und können von dem Plattformanbieter im Rahmen seiner Auswahlbefugnis gemäß § 52b Abs. 1 oder landesrechtlich gewährter Spielräume berücksichtigt werden. Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage klar, dass eine Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nur unter der Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie und des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen möglich ist.

Nachdem nunmehr die Belegungsvorgaben für digitale Plattformen generell in § 52b enthalten sind, enthält Absatz 2 für nicht dem Absatz 1 unterfallende Fernsehprogramme die entsprechenden Verfahrensregelungen. Betroffen sind solche Programme, die nicht von der EG-Fernsehrichtlinie und dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen erfasst werden. Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Weiterverbreitung solcher Programme mindestens einen Monat vor Beginn der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen ist. Dies ist diejenige Landesmedienanstalt, in deren Gebiet die Plattform die Programme verbreitet. Die Anzeigepflicht betrifft zunächst den Rundfunkveranstalter. Die Anzeige kann nach Satz 2 jedoch auch vom Plattformanbieter vorgenommen werden. Genügt der Programmanbieter seiner Anzeigepflicht nicht und wird die Weiterverbreitung auch nicht vom Plattformanbieter angezeigt, ist auf die neu eingefügte Bestimmung für Ordnungswidrigkeiten in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 hinzuweisen. Satz 3 bestimmt den näheren Inhalt der Anzeige. Sie muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Damit soll die Prüfung ermöglicht werden, ob das Programm nach den Bestimmungen des Herkunftslandes in gesetzlich zulässiger Weise veranstaltet wird. Satz 4 enthält die Untersagungsmöglichkeit für die Weiterverbreitung dieser Programme. Danach ist die Weiterverbreitung zu untersagen, wenn den grundlegenden Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages an den Jugendschutz in § 3 nicht entsprochen wird. Gleiches gilt etwa auch für Verstöße gegen Strafbestimmungen. Weiterer Untersagungsgrund ist, wenn die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das Programm nach dem Recht des Herkunftslandes nicht in zulässiger Weise veranstaltet ist. Der dritte Bereich der Untersagungsgründe betrifft den Fall, dass das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird. In diesem Fall liegt ein in Bezug auf das Ursprungsprogramm verändertes neues Programm vor, das sich nicht auf eine Zulassung des Herkunftslandes stützen kann.

Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung aus § 52 Abs. 1 Sätze 3 und 4 und gewährt dem Landesgesetzgeber unverändert die Befugnis, landesrechtliche Bestimmungen zur Belegung analoger Plattformen. Diese Befugnis ergibt sich daraus, dass § 52b lediglich Vorgaben für digitale Plattformen enthält.

 

Zu § 52

 

Die §§ 52 ff. enthalten Regelungen für Plattformen.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass eine Plattform auf allen technischen Übertragungskapazitäten entstehen kann. Die bisherigen Regelungen des Staatsvertrages haben sich auf Kabelanlagen beschränkt. Im Zuge der technischen Entwicklung haben sich Plattformen jedoch auch auf anderen nicht kabelgebundenen Übertragungswegen (Terrestrik und Satellit) entwickelt. Satz 1 enthält deshalb die Aussage, dass die nachfolgenden Regelungen (soweit nicht anders vermerkt) für alle technischen Übertragungskapazitäten und Übertragungswege gelten.

Den Anwendungsbereich engt jedoch Satz 2 ein. Generell nicht von den Regelungen (mit Ausnahme der allgemeinen Regelungen der §§ 52a und 52f) erfasst sind danach solche Anbieter, für die kein Regelungsbedürfnis besteht. Dies sind nach Nummer 1 Plattformen in offenen Netzen. Als offene Netze sind das Internet sowie das mobile Funknetz mit UMTS oder vergleichbare Netze zu verstehen. Denn in solchen Netzen können Anbieter von Rundfunk oder Telemedien ihre Angebote unmittelbar und ohne die Zusammenfassung des Plattformanbieters bereitstellen. Für solche Plattformen besteht ein Regelungsbedürfnis nur dann, wenn Plattformanbieter in diesen offenen Netzen über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Dann ist ihre Stellung vergleichbar derjenigen eines Plattformanbieters, der eine geschlossene Plattform auf Übertragungskapazitäten in einem Übertragungsweg anbietet.

Ebenfalls nicht den nachstehenden Regelungen mit Ausnahme der §§ 52a und 52f unterliegen Plattformen, bei denen sich der Anbieter auf die unveränderte Weiterverbreitung eines Gesamtangebotes beschränkt, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht. Hierbei handelt es sich insbesondere um solche Plattformanbieter, die von höheren Netzebenen das Gesamtangebot unverändert übernehmen und an den Endkunden weiterleiten. In einem solchen Fall besteht kein Regelungsbedürfnis, da dann der andere Anbieter, der das Angebot zusammenfasst, den Regelungen bereits genügen muss. Allerdings erfasst Nummer 2 nur solche Anbieter, die als Plattformanbieter auftreten. Beschränken sie sich lediglich auf die Telekommunikationsdienstleistung, unterfallen sie bereits nicht der Definition eines Plattformanbieters nach § 2 Abs. 2 Nr. 10.

Die Nummern 3 und 4 enthalten Ausnahmen für kleinere Plattformen. Insbesondere im Bereich der kabelgebundenen Plattformen sind viele Kleinstnetze vorhanden, die keiner bundesweiten Aufsicht bedürfen. Die Größe der nicht erfassten Netze legt Nummer 3 mit 110.000 angeschlossenen Wohneinheiten bei drahtgebundenen Plattformen und Nummer 4 bei drahtlosen Plattformen mit 20.000 Nutzern fest. Die Größenordnung der Nummern 3 und 4 sind vergleichbar, da in einem Haushalt bzw. einer angeschlossenen Wohneinheit im Durchschnitt mehr als eine Person lebt.

Satz 3 gewährt den Landesmedienanstalten die Befugnis, in Satzungen und Richtlinien nach § 53 festzulegen, welche Anbieter den staatsvertraglichen Regelungen unterliegen. Dies kann sowohl durch eine abstrakt-generelle Umschreibung und weitere Präzisierung der gesetzlichen Bestimmungen geschehen als auch durch eine konkrete Festlegung des Anbieters. Da es sehr unterschiedliche Ausgestaltungen von Plattformen in den einzelnen Ländern gibt, ist bei der Festlegung der Landesmedienanstalten in den Satzungen und Richtlinien den regionalen und lokalen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dies schließt die Befugnis ein, von den Grenzen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen aufgrund der regionalen und lokalen Besonderheiten abzuweichen.

Absatz 2 enthält die persönlichen Voraussetzungen für den Plattformanbieter. Er muss danach als natürliche oder juristische Person auch diejenigen Anforderungen erfüllen, die § 20a Abs. 1 und 2 auch an einen Rundfunkveranstalter stellen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Die Gleichstellung des Plattformanbieters mit einem Rundfunkveranstalter ist gerechtfertigt, da ihm mit der Auswahlentscheidung über die Zusammenstellung des Angebotes einer Plattform eine vergleichbare Stellung zukommt. Im Gegensatz zu einem Rundfunkveranstalter bedarf er allerdings keiner Zulassung. Nicht in Bezug genommen ist § 20a Abs. 3, der für bestimmte staatliche Stellen die Zulassung als Rundfunkveranstalter ausschließt. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass es bei Plattformen auf den verschiedensten Ebenen Beteiligungen aus dem staatlichen Bereich geben kann. Dies gilt sowohl auf bundesweiter Ebene als auch insbesondere im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge.

Um die Aufsicht über Plattformen durch die Landesmedienanstalten zu ermöglichen, enthält Absatz 3 eine Anzeigepflicht für den Betrieb einer Plattform. Satz 1 legt als Frist für die Anzeige einen Monat fest. Zur Ermöglichung der Überprüfung und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sieht Satz 2 vor, welche Angaben bei der Anzeige zu machen sind. Nach Nummer 1 sind dies zunächst die Angaben, die nach § 20a Abs. 1 und 2 im Hinblick auf den Plattformbetreiber als natürliche oder juristische Person gemacht werden müssen. Nummer 2 bestimmt, dass der Plattformanbieter darlegen muss, dass er seinen Plattformbetrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, der §§ 52a bis 52d durchführen will. Ferner bestimmt § 53b Abs. 2, dass alle Anbieter bestehender Plattformen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Anzeige vornehmen müssen.

 

Zu § 52a

 

§ 52a enthält die grundlegenden Bestimmungen, die für Plattformanbieter gelten.

Absatz 1 erinnert daran, dass die verfassungsmäßige Ordnung gilt und die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind. Da diese Bestimmungen unmittelbar gelten, ist die Norm insofern deklaratorisch. Jedoch gibt sie der Medienaufsicht die Befugnis die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen und als schärfstes Mittel bei einem Verstoß ggf. den Plattformbetrieb zu untersagen (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2).

Absatz 2 betrifft die Durchsetzung von Maßnahmen der Medienaufsicht bei Verstößen durch Angebote, die über die Plattform zusammengefasst werden. Satz 1 stellt zunächst klar, dass Plattformanbieter für eigene Programme und Dienste verantwortlich sind. Bei Verstößen durch Programme und Dienste Dritter (Rundfunk oder Telemedien) sind Maßnahmen gegen diese als Veranstalter oder Anbieter unmittelbar möglich. Verstoßen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, gegen gesetzliche Bestimmungen, so bestimmt Satz 2, dass der Programm- oder Diensteanbieter die Aufsichtsmaßnahmen umsetzen muss. Dies gilt insbesondere für eine mögliche Sperrung von Angeboten. Satz 3 enthält den allgemeinen Grundsatz, dass der Plattformanbieter unmittelbar als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden kann, wenn gegen den Anbieter des die gesetzlichen Bestimmungen verletzenden Angebots eine Maßnahme nicht möglich ist. Diese Norm lehnt sich damit an die Regelungen an, die auch im Bereich der Telemedien gemäß § 59 Abs. 4 gelten. Damit sind Plattformanbieter verpflichtet, möglichen Sperrverfügungen der Medienaufsicht nachzukommen, soweit eine solche Sperrung technisch möglich und dem Plattformanbieter zumutbar ist. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Bezug auf den Verstoß ist zu prüfen.

Die Regelung in Absatz 3 enthält den Grundsatz, dass der Plattformanbieter ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern darf. Er darf ferner Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in andere Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Damit sollen insbesondere Rundfunkveranstalter, die ihre Angebote bündeln, davor geschützt werden, dass der Plattformanbieter diese inhaltlich oder technisch verändert bzw. gegen den Willen des Rundfunkveranstalters vermarktet. Der Schutz, den auch das Urheberrecht dem Rundfunkveranstalter gewährt, bleibt unberührt. Satz 2 bestimmt, dass technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und den vereinbarten Qualitätsstandard nicht beeinträchtigen, möglich sind. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Rundfunkveranstalter durch die Bündelung mehr Kapazität beansprucht als für die Verbreitung der Angebote notwendig ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die digitalen Belegungsregelungen in § 52b erforderlich, um den Plattformanbieter nicht unverhältnismäßig zu belasten.

 

Zu § 52b

 

§ 52b ist Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und überträgt die bisher nur für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen in Kabelanlagen geltende Bestimmung des § 52 Abs. 3 auf alle Formen der Verbreitung von eigenen und fremden Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch private Plattformanbieter. Die Vorgaben gewährleisten primär die Verbreitung gebührenfinanzierter Angebote und solcher, die für die Sicherung der Meinungsvielfalt als unverzichtbar angesehen werden.

In Absatz 1 finden sich die Regelungen für die lineare Übertragung von Fernsehprogrammen. Bezugspunkt für die Regelung in Nummer 1 ist nicht die gesamte Übertragungsbandbreite, sondern nur der Bereich, in dem Rundfunkprogramme in digitaler Technik vorgesehen sind. Maßgeblich für den Must-Carry-Bereich nach Nummer 1 ist die tatsächlich benötigte Kapazität für die Übertragung der von den Buchstaben a bis d erfassten Programme; die erforderliche Übertragungsbreite kann daher auch deutlich unter einem Drittel der Gesamtkapazität liegen. Das genannte Drittel ist eine Obergrenze unabhängig vom technischen Übertragungsbedarf der erfassten Programme.

Nummer 1 Buchstabe a löst die bisherige Bestimmung des § 63 Abs. 3 Nr. 1 ab und meint die Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die gemäß gesetzlicher Bestimmung bundesweit angeboten werden sollen. Die Dritten Programme sind ebenfalls erfasst, nicht aber die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster; diese sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind. Zum Must-Carry-Bereich gehören ferner wie bisher die das lineare Programm begleitenden Dienste wie z. B. der Teletext, sein technischer Nachfolger oder elektronische Programmführer; nicht erfasst sind also die weiteren, nicht-linearen Telemedien. Nicht dem Must-Carry-Bereich zuzuordnen sind ferner Angebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten, die nicht durch Gebühren finanziert werden. Buchstabe b sichert im gleichen Drittel und in gleicher Weise diejenigen privaten Programme ab, die regionale Berichterstattung leisten; auch hier ist die regionale Anbindung der Fenster zu beachten. Buchstabe c privilegiert wie bisher für ein begrenztes Verbreitungsgebiet die dort gemäß Landesrecht zugelassenen Programme mit regionalen oder lokalen Inhalten sowie die Offenen Kanäle. Buchstabe d bestimmt, dass innerhalb des Drittels der gleiche technische Standard eingehalten sein muss. Zur Abbildung des dualen Rundfunksystems wird der Plattformbetreiber durch Nummer 2 verpflichtet, in gleichem Umfang wie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Regionalfenster in bundesweiten Vollprogrammen und die Lokal- oder Regionalangebote einen Bereich mit privaten Sendern nach Vielfaltsgesichtspunkten zu belegen. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen ist zu achten. Dabei sollen insbesondere frei empfangbare Programme berücksichtigt werden, doch sind auch entgeltliche Angebote in die Vielfaltsbetrachtung einzubeziehen. Maßstab ist das Interesse der angeschlossenen Teilnehmer. Innerhalb der Kapazität sind auch Telemedien, soweit sie an die Allgemeinheit gerichtet sind, angemessen zu berücksichtigen. Wie bisher bei der Kabelweiterverbreitung steht nach Nummer 3 die Belegung der weiteren Übertragungskapazitäten dem Plattformanbieter in den Grenzen der allgemeinen Gesetze frei.

Satz 2 sieht für den Fall, dass nicht sämtliche infrage kommenden Programme innerhalb eines Drittels der für digitalen Rundfunk genützten Ressource übertragen werden können, eine verhältnismäßige Kürzung vor. Vorrangig sind dabei die öffentlich-rechtlichen Programme zu behandeln, die in dem von der Plattform jeweils versorgten Gebiet von Gesetzen wegen verbreitet werden sollen. Die verhältnismäßige Kürzung darf nicht zur gänzlichen Verdrängung privater Programme führen, die zur Vielfaltsicherung nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. b oder c dienen.

In Absatz 2 Wird erstmals auch die Pflichtbelegung mit linear verbreiteten Hörfunkprogrammen geregelt; sie folgt dem System im Fernsehbereich. Satz 1 gilt für die Belegung einer Plattform ausschließlich mit Hörfunkangeboten. Anders als beim Fernsehen haben nur öffentlich-rechtliche Hörfunkprogramme Must-Carry-Status, die für das jeweilige Verbreitungsgebiet kraft Landes- oder Bundesrecht einen Auftrag haben. Bei der weiteren Belegung ist der Plattformbetreiber gehalten, digitale Hörfunkprogramme in Übereinstimmung mit den Interessen der Nutzer vielfältig zu belegen. Vorrangig sind die Anbieter zu berücksichtigen, die für das Verbreitungsgebiet durch Landesrecht zugelassen oder mit besonderen Auflagen (Fensterprogramme) versehen sind. Reichen die Kapazitäten nicht aus, um alle Must-Carry-Programme aufzunehmen, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung durch den Plattformbetreiber nach dem Vorbild der Regelung für Fernsehprogramme. Dies stellt die Verweisung in Satz 2 auf den Absatz 1 Satz 2 klar. Satz 3 stellt weiter klar, dass bei gemischten Plattformen Fernsehen und Hörfunk gemeinsam zu betrachten sind und die Obergrenze von einem Drittel auf sämtliche digitale Rundfunkangebote zu beziehen ist. Der Must-Carry-Bereich umfasst nie mehr als ein Drittel der für digitalen Rundfunk genutzten Kapazität, auch wenn zur Verbreitung sämtlicher privilegierter Programme mehr Ressourcen erforderlich wären. Ist letzteres der Fall, ist dieses Drittel nach Vielfaltsgrundsätzen zu belegen. Fernsehen, Hörfunk und vergleichbaren Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht ausnahmslos. Wenn eine Vielfalt des Angebots anderweitig gesichert ist, wird gemäß Absatz 3 gegenüber Plattformanbietern auf gesetzliche Belegungsvorgaben verzichtet. Der erste Fall (Nummer 1) berücksichtigt Vielfalt beim Empfang auf einem Endgerät. Voraussetzung ist, dass verschiedene Plattformen und Einzelangebote in gleicher Weise - etwa mittels eines Leiters oder durch Funkausstrahlung - empfangbar sind. Die herkömmlichen Endgeräte müssen mehrere Plattformen oder auch Übertragungswege zusammenführen. Der Nutzer kann im Wechsel auf die eine oder andere Plattform zugreifen. Voraussetzung ist, dass kein weiterer technischer oder finanzieller Aufwand erforderlich wird, um diese Auswahl zu treffen, etwa Zusatzgeräte oder zusätzliche Gebühren. Der zweite Fall (Nummer 2) betrifft Belegungsentscheidungen nach Vielfaltskriterien, die bereits zuvor im Rahmen eines Verfahrens zur Zuordnung drahtloser Übertragungskapazitäten durch die Länder oder der Zuteilung einzelner drahtloser Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalten getroffen wurden; diese Entscheidungen sind spezieller und damit vorrangig.

Zuständig für die endgültige Belegung ist gemäß Absatz 4 Satz 1 der Plattformanbieter. Um die Pflicht zur Vielfalt zu erfüllen, darf er nicht auf eigene Programme verweisen. Maßgeblich nach Satz 2 sind ausschließlich Programme Dritter. Satz 3 erlegt dem Plattformanbieter eine Anzeigepflicht für die Belegung mit Rundfunkprogrammen und Telemedien auf. Die zuständige Landesmedienanstalt kann laut Satz 4 ihre Auswahlentscheidung an die Stelle der Auswahl des Plattformanbieters setzen, wenn dessen Entscheidung die Vorgaben der vorstehenden Absätze nicht einhält. Auf bestehende Bedenken muss rechtzeitig und konkret hingewiesen werden, damit der Pflichtige selbst einen gesetzeskonformen Zustand herstellen kann. Diese Bestimmungen gelten für die Erst- und alle Folgebelegungen von Plattformen privater Anbieter.

 

Zu § 52c

 

In Nachfolge des bisherigen § 53 wird dem Plattformanbieter ein Diskriminierungsverbot auferlegt, weil er als Torwächter zwischen Anbietern von Rundfunk und Telemedien auf der einen und den Nutzern und Kunden auf der anderen Seite wirkt. Durch Einsatz von Hard- und Software ist er in der Lage, die Auffindbarkeit und die Nutzungshäufigkeit wesentlich zu beeinflussen.

Um eine Meinungsbildung auf der Basis vielfältiger Informationen zu sichern, soll eine nach Absatz 1 sachwidrige Behinderung oder Beeinträchtigung von Anbietern von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien ausgeschlossen werden. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung können in der Besonderheit des Angebots oder seiner technischen Erfordernisse liegen. Von Nummer 1 erfasst werden alle technischen Vorkehrungen, die die Berechtigung verwalten, ein Rundfunk- oder Telemedienangebot zu nutzen. Eine Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn anbieterseitige Berechtigungssysteme nicht funktionieren. Nach Nummer 2 müssen Schnittstellen so konfiguriert oder offengelegt sein, dass alle Programme eines Anbieters vom Nutzer mit den dafür vorgesehenen Empfangseinrichtungen genutzt werden können. Nummer 3 dient dem Anliegen, aufgrund der großen Zahl verfügbarer Rundfunkprogramme oder Angebote dem Nutzer übergreifende Orientierung zu ermöglichen. Die Führung durch die Programmangebote soll nicht durch Reihung oder andere Besonderheiten die freie Entscheidung des Nutzers beeinflussen. Dies gilt aber nur für den Einstieg in die Nutzung und eine erste Auswahl. Nicht betroffen sind Systeme, die der Nutzer selbst einsetzt oder EPGs, die in einer zweiten Stufe einsetzen. Nummer 4 betrifft den besonderen Fall einer mittelbaren Diskriminierung. Einer Diskriminierungshandlung des Plattformenbieters steht es gleich, wenn der beauftragte Gerätehersteller Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen oder Benutzeroberflächen auf dessen Veranlassung hin diskriminierend ausgestaltet.

Um Kenntnis vom Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems, den Eigenschaften einer Benutzeroberfläche, den Details der verwendeten Schnittstellen und den berechneten Entgelten zu erlangen und damit die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit rechtzeitig zu entfalten, wird in Absatz 2 Satz 1 der Plattformanbieter zur zügigen Anzeige verpflichtet. Die Anzeige kann auch vor Einführung des Systems erfolgen. Es handelt sich um eine kontinuierliche Pflicht, Abweichungen und Änderungen gegenüber der Anmeldung sind gemäß Satz 2 anzuzeigen. Auf Nachfrage müssen der Landesmedienanstalt alle notwendigen Informationen erteilt werden, die zur Prüfung benötigt werden, ob eine Diskriminierung vorliegt.

 

Zu § 52d

 

Der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt, ist wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für eine vielfältige Belegung der Plattform. Die Vorschrift stellt klar und konkretisiert, welche Mängel im Rahmen des Verfahrens nach dem Telekommunikationsgesetz von der zuständigen Landesmedienanstalt der Bundesnetzagentur gemeldet werden sollen. § 52d gilt im Sinne der Technologieneutralität für alle Verbreiter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien.

Satz 1 verbietet eine unbillige Behinderung von Anbietern von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch Entgelte und Tarife. Die Landesmedienanstalten selbst legen aber keine Entgelte und Tarife fest. Hierfür ist die Bundesnetzagentur zuständig. Die Landesmedienanstalten haben gegenüber der Bundesnetzagentur darzulegen, in welcher Weise Anbieter von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien durch die konkrete Festsetzung nicht gleich behandelt werden, obwohl ein sachlicher Unterscheidungsgrund fehlt. Nach Satz 2 dürfen für die genannten Programme und Angebote Verbreitungsentgelte im Rahmen des nach dem Telekommunikationsgesetz Zulässigen von den Programmanbietern erhoben werden. Angemessen im Sinne des Satzes 2 sind Verbreitungskosten, die nicht höher ausfallen als die Kosten einer effektiven Leistungserbringung, oder die marktüblich erhoben werden. Um eine Kontrolle zu ermöglichen, verpflichtet Satz 3 die Unternehmen, die Daten offen zu legen. Dieser Pflicht wird genügt, wenn auf Nachfrage der Landesmedienanstalt eine entsprechende Information erfolgt. Satz 4 ist vom bisherigen § 52 Abs. 3 Nr. 5 abgeleitet. Er verpflichtet dazu, die bestehenden Differenzierungsmöglichkeiten des Telekommunikationsgesetzes so zu nutzen, dass die Verbreitung lokaler und regionaler Angebote unter angemessenen und chancengleichen Bedingungen möglich ist. Normadressat ist hier zunächst der Plattformanbieter, aber auch die Bundesnetzagentur bei der Entgeltregulierung. Bei lokalen und regionalen Anbietern ist bei der Tarifgestaltung der geringen Reichweite und der Leistungsfähigkeit dieser Anbieter Rechnung zu tragen. Hierauf haben die Landesmedienanstalten gegenüber den Anbietern von Plattformen und der Bundesnetzagentur hinzuwirken. Satz 5 weist auf die landesrechtlichen Vorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote hin.

 

Zu § 52e

 

Absatz 1 verpflichtet die Anbieter von Plattformen, die für die zuständige Landesmedienanstalt erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen (Satz 1). Mit Satz 2 werden die Verpflichtungen der Plattformanbieter im Einzelnen konkretisiert. Dies betrifft über die Verweisung die Auskunftspflichten in § 21, die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse in § 22, die Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten in § 23 sowie die Vertraulichkeit in § 24.

Mit Absatz 2 wird die Zusammenarbeit zwischen Landesmedienanstalten und der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) in Anlehnung an die bisherige Bestimmung in § 53 Abs. 3 geregelt. Sie bezieht sich auf die Fragen, bei denen Überschneidungen mit dem Kompetenzbereich der Bundesnetzagentur bestehen. Dies sind die Bestimmungen über den diskriminierungsfreien Zugang bei Zugangsberechtigungssystemen und Schnittstellen (§ 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2) sowie die Bestimmungen über die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife in § 62d.

 

Zu § 52f

 

§ 52f betrifft die Reaktion der Medienaufsicht auf Verstöße von Plattformanbietern. Danach gilt § 38 Abs. 2 entsprechend. Da Plattformanbieter keiner Zulassung bedürfen und ihren Betrieb nur anzeigen, bleibt die Möglichkeit der Untersagung des Plattformbetriebs als letzte Möglichkeit. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann dies jedoch nur dann erfolgen, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt. Gleiches kann gelten, sofern wiederholte Verstöße zu verzeichnen sind. Werden die Verstöße auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt nicht beseitigt, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt, den zu untersagen. Diese Entscheidung wird durch die ZAK getroffen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Als mögliche Verstöße kommen sowohl Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages als auch des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Betracht.

 

Zu § 53

 

§ 53 enthält nunmehr umfassend die Möglichkeit, dass die Landesmedienanstalten die Vorgaben des V. Abschnittes dieses Staatsvertrages in Satzungen und Richtlinien konkretisieren. Bisher war dies als gemeinsame Satzung oder Richtlinie nur bezüglich der Zugangsfreiheit in § 53 Abs. 6 vorgesehen. Die übrigen Satzungen und Richtlinien in diesem Bereich wurden auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts erlassen. Die Satzungen und Richtlinien werden von der ZAK vorbereitet und unter Einbeziehung der GVK erstellt (§ 36 Abs. 3 Satz 2 und 3). Der Erlass richtet sich dann nach dem jeweiligen Landesrecht und bedarf danach insbesondere der Zustimmung der dort vorgesehenen Organe. Insbesondere bei den Satzungen oder Richtlinien zur Ausgestaltung der Regelungen für Plattformen ist der jeweilige Zuschnitt der Plattform, ihre Größe sowie der Übertragungsweg zu berücksichtigen. Gemäß Satz 2 ist oberster Maßstab, inwieweit aufgrund dieser äußeren Rahmenbedingungen die Plattform Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung des Empfängerkreises erlangt.

 

Zu § 53a

 

§ 53a entspricht der bisherigen Regelung. Die erste Evaluierungspflicht wird in Satz 1 nunmehr für den 31. August 2011 und danach regelmäßig alle drei Jahre festgesetzt. Dieses Datum wird gewählt, da mit dem vorliegenden Staatsvertrag die Bestimmungen umfassend einer Überprüfung unterzogen und, soweit erforderlich, bereits neu gefasst werden.

 

Zu § 53b

 

§ 53b enthält Übergangsregelungen im Hinblick auf bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen sowie für in Betrieb befindliche Plattformen.

Nach Absatz 1 Satz 1 gelten bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter bis zu deren Ablauf fort. Dies gilt im Hinblick darauf, dass nach bisheriger Rechtslage Landesmedienanstalten bundesweite Zulassungen erteilen konnten. Auch Zuweisungen für bundesweite Bedarfe konnten in einem koordinierten Verfahren der Landesmedienanstalten vorgenommen werden. Diese Entscheidungen sollen bis zu deren vorgesehener Gültigkeitsgrenze fortbestehen. Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Zulassung und, Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter. Danach soll die Bestimmung in § 25 Abs. 4 Satz 4, wonach der Fensterprogrammveranstalter vom Hauptprogrammveranstalter unabhängig sein soll, bei der ins Auge gefassten Verlängerung von Zulassungen und Zuweisungen bis zum 31. Dezember 2009 außer Betracht bleiben.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass Plattformanbieter, deren Plattform bereits in Betrieb ist, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den Plattformbetrieb der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bestehende Plattformen der Aufsicht unterstellt werden.

 

Zu Nummer 23

 

Mit Nummer 23 wird in § 58 eine Regelung für Gewinnspiele auch im Bereich der Telemedien eingefügt. Danach gilt § 8a über Gewinnspiele auch im Hinblick auf Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (vergleichbare Telemedien). Auf die Begründung zu § 8a wird verwiesen.

 

Zu Nummer 24

 

Mit Nummer 24 wird die Bestimmung über die Aufsicht bei Telemedien in § 59 ergänzt. Hierbei handelt es sich lediglich um Klarstellungen.

Buchstabe a fasst Absatz 2 neu. Zum einen wird präzisiert, dass die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien nicht nur die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Telemediengesetzes des Bundes betrifft, sondern auch die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre, die in § 54 Abs. 1 Satz 3 aufgeführt sind. Die Verwendung der Mehrzahl „Aufsichtsbehörden“ dient der Klarstellung, dass neben der Medienaufsicht nach den allgemeinen Gesetzen und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre auch andere Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörden nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen begründet sein können. In diese Zuständigkeitsbestimmungen soll durch die vorliegende staatsvertragliche Bestimmung nicht eingegriffen werden. Für diesen Bereich soll durch diesen Staatsvertrag keine weitere Zuständigkeit der Medienaufsicht begründet werden.

Der mit Buchstabe b in Absatz 3 neu eingefügte Satz 7 dient ebenfalls der Klarstellung. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zur persönlichen Ehre richten sich nach den dortigen jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Weitere Eingriffsbefugnisse für diesen Bereich durch die Medienaufsicht sollen nicht geschaffen werden. Gleichzeitig entfaltet die Bestimmung jedoch keine Sperrwirkung gegenüber den durch die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre oder sonstige polizei- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen gegebenen Eingriffsbefugnissen.

 

Zu Nummer 25

 

Mit Nummer 25 wird dem Freistaat Bayern im Hinblick auf die dortige Verfassungsgerichtsrechtsprechung die Möglichkeit gegeben, unter Zugrundelegung seines Landesrechts abweichende Regelungen zu dem Verbot der politischen Werbung in § 7 Abs. 8 erste Variante zu erlassen und damit politische Werbung (insbesondere im Zusammenhang mit Volksentscheiden) zulassen zu können.

 

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