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Begründung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 4. bis 17. Juli 2014 den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

Mit dem Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Höhe des Rund- funkbeitrags neu festgesetzt (Artikel 1). Damit wird die von der Kommission zur Er- mittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 19. Bericht ausge- sprochene Empfehlung für eine Senkung des Rundfunkbeitrags teilweise umgesetzt. Ferner wird die Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf die in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sowie den Europäischen Kulturkanal arte neu bestimmt. Darüber hinaus wird in Arti- kel 1 die Finanzausgleichsmasse des zugunsten des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremen bestehenden ARD-Finanzausgleichs erhöht. Die Absenkung des Rundfunkbeitrags, die veränderte Beitragsverteilung auf die Rundfunkanstalten und die Anhebung der für den ARD-Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Aus- gleichsmasse erfolgen jeweils durch Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaats- vertrages (RFinStV). Artikel 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages regelt schließlich Kündigung, Inkrafttreten und Neubekanntmachung.

Der entsprechende Entwurf eines Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages war Grundlage einer nach § 7 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages er- forderlichen Anhörung von KEF sowie ARD, ZDF und Deutschlandradio in der Rund- funkkommissionssitzung am 7. Mai 2014.

Der Staatsvertrag hat die Form eines Artikelstaatsvertrages. Er enthält die Ermächti- gung für die Länder, den Wortlaut des geänderten Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus dem Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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