mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

Mit dem neuen § 11 Abs. 3 wird klargestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten können. Dies gilt insbesondere für Kooperationen zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Deutschen Welle. Diese Kooperationen entsprechen der langjährigen Praxis der Rundfunkanstalten.

Eine ausdrückliche Regelung zur Kooperation ist beispielsweise in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages enthalten, nach dem Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten als eine Möglichkeit angeführt werden, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen.

Mit der Neuregelung wird zugleich verdeutlicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages hoheitlich tätig werden. Um Kosten und den Aufwand der Tätigkeit auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu begrenzen, kooperieren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Dies soll mit der Norm dahingehend konkretisiert werden, dass diese umfangreicheren wirtschaftlich relevanten Kooperationen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen festgehalten werden, so dass dies für die Umsatzsteuerfreiheit spricht. Formen der Zusammenarbeit von geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung bedürfen keines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages. Nach der jüngst vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelung des § 2b Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (BGBl. I 2015, S. 1833, 1843) liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Für die Annahme der Umsatzsteuerfreiheit setzt dies insbesondere voraus, dass die Kooperationsleistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen.

Hintergrund für die Neuregelung ist nicht zuletzt, aus Umsatzbesteuerungen resultierende finanzielle Belastungen der Beitragszahler zu vermeiden.

 

Zu Nummer 3

In § 11b werden die Änderungen der Fernsehspartenprogrammstrukturen von ARD und ZDF nachvollzogen. Dementsprechend entfallen zwei Fernsehspartenprogramme und gleichzeitig werden die Namensänderungen der Programme von ARD und ZDF angepasst. Mit der Beauftragung des Jugendangebots bestand gemeinsam mit ARD und ZDF der Konsens, dass zur Finanzierung dieses Angebots Fernsehspartenprogramme eingespart werden sollen. Dementsprechend entfällt die Beauftragung für die Programme „EinsPlus“ und für „ZDFkulturkanal“. Das Programm „EinsExtra“ wird bei der ARD unter dem Namen „tagesschau24“ ausgestrahlt, so dass diese Namensänderung nun auch im Staatsvertrag nachvollzogen wird. Gleiches gilt für das Programm „ZDFinfokanal“ und „ZDF-Familienkanal“, die nunmehr die Programmnamen „ZDFinfo“ bzw. „ZDFneo“ tragen. Ebenso erfolgt die Umbenennung von „BR-Alpha“ in „ARD-Alpha“ in Absatz 2 Nr. 2, wobei mit dem Zusatz „vom BR“ klargestellt wird, dass trotz Umbenennung weiterhin der Bayerische Rundfunk das Programm veranstaltet und ihm die Finanzierung obliegt.

 

Zu Nummer 4

Da in den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios über alle Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten ist, gehört zu diesen Berichten auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen. Dies stellt § 11e Abs. 3 nunmehr ausdrücklich klar. Die Berichte sollen quantifizierte und detaillierte Informationen über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten enthalten, um die Transparenz bei der Programmherstellung zu erhöhen. Dabei ist zur Herstellung der Vergleichbarkeit eine für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio verbindliche einheitliche Definition eines „abhängigen Produzenten“ festzulegen. Es kommt auf die Unabhängigkeit des auftragnehmenden Produzenten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Anstalten und deren rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften generell an. Anknüpfend an die Protokollerklärung zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient die Veröffentlichung des Umfangs der Produktionen in den Geschäftsberichten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios der Kontrolle der insoweit eingegangenen Selbstverpflichtungen.

 

Zu Nummer 5

Der neue § 11g Abs. 1 Satz 1 beauftragt die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF mit einem gemeinsamen Jugendangebot für die Zielgruppe junger Menschen. Inhaltliche Elemente des Jugendangebots sind Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Das Jugendangebot darf nur im Internet angeboten werden. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF werden mit einem neuen Medienangebot eigener Art beauftragt, das durch seine ausschließliche Verbreitung im Internet der fortgeschrittenen Konvergenz der Medien und den Nutzungsgewohnheiten junger Menschen entspricht. Es soll die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft – insbesondere der jungen Zielgruppe – erfüllen und damit einen Beitrag dazu leisten, dass das Gesamtangebot von ARD und ZDF zukünftig in größerem Umfang als derzeit generationenübergreifend genutzt wird.

Das Jugendangebot soll sich gemäß Absatz 1 Satz 2 an die Zielgruppe junger Menschen richten. Diese Aussage zur Zielgruppe lässt die Altersspanne der potentiellen Nutzer offen. Da mit dem Spartenprogramm „KI.KA – Der Kinderkanal“ nach § 11b Abs. 4 Nr. 4 bereits ein öffentlich-rechtliches (Fernseh-)Angebot für Kinder beauftragt ist, ist die Zielgruppe des Jugendangebots ab einem Alter von circa 14 Jahren bis in das junge Erwachsenenalter zu erwarten. Inhaltlich soll das Jugendangebot die Lebenswirklichkeit und die Interessen der genannten Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen, was nicht ausschließt, dass auch Themen behandelt werden, die nicht unmittelbar die Zielgruppe betreffen. Dadurch hat das Jugendangebot die Funktion eines Zielgruppenangebots, das einen besonderen und bisher so nicht vorhandenen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß § 11 leistet. Durch die Verweisung auf § 11 wird deutlich, dass dessen grundlegende Bestandteile auch für das Jugendangebot gelten, das somit ebenfalls der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen und insbesondere Beiträge zur Kultur zu enthalten hat. Hierzu gehören auch Angebote, die zur Jugendkultur beitragen.

Das Jugendangebot soll die in Absatz 1 Satz 3 näher bezeichneten journalistisch-redaktionell veranlassten und journalistisch-redaktionell gestalteten audiovisuellen Inhalte aufweisen. Für die Herstellung der Inhalte des Jugendangebots wird daher von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF eine eigenständige journalistisch-redaktionelle Betätigung für das gemeinsame Jugendangebot erwartet. Im Unterschied dazu wäre es zur Erfüllung des Auftrags nicht ausreichend, lediglich Inhalte aus anderen öffentlich-rechtlichen Programmen und Angeboten im Jugendangebot ein weiteres Mal zu verwerten. Durch den Begriff der audiovisuellen Inhalte wird verdeutlicht, dass im Einklang mit dem von den beauftragten Rundfunkanstalten selbst verfassten und veröffentlichten Angebotskonzept im Schwerpunkt ein Bewegtbildangebot beauftragt wird.

Nach Ergebnissen der Medienforschung nutzen Angehörige der Zielgruppe audiovisuelle Medienangebote nicht nur passiv rezipierend, sondern nehmen durch eigene audiovisuelle Beiträge oder auch durch Kommentare oder andere individuelle Beiträge an der Produktion von audiovisuellen Medien teil (zum Beispiel in Chats und Foren). Solche interaktiven Inhalte soll nach Absatz 1 Satz 4 auch das Jugendangebot aufweisen, wobei diese journalistisch-redaktionell veranlasst sein und in der Art und Weise der journalistisch-redaktionellen Gestaltung einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil gerecht werden sollen. Die Nutzer sollen zudem die Möglichkeit haben, eigene Beiträge zur Verfügung zu stellen, da dies ihre Lebenswirklichkeit und ihre Interessen in besonderer Weise zum Ausdruck bringen und angesichts der journalistisch-redaktionellen Begleitung einen zusätzlichen Aspekt der Meinungsvielfalt darstellen kann.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die in dieser Auftragsdefinition näher beschriebene Tätigkeit die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Diese grundlegenden Anforderungen gelten nach Absatz 2 Satz 1, zielgruppenorientiert angepasst, auch für das Jugendangebot. Da sich sowohl die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als auch die Art und Weise ihrer Mediennutzung vergleichsweise schnell wandeln, soll sich das Jugendangebot auf diese Dynamik inhaltlich und technisch einstellen und regelmäßig neue Entwicklungen aufgreifen oder selbst anstoßen, zum Beispiel durch innovative Inhalte, die andere öffentlich-rechtliche oder private Medienangebote nicht aufweisen. Damit wird auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, welche verlangt, dass der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwicklungsoffen gestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 119, 181; 83, 238, 299; 74, 297, 350).

Die interaktive Kommunikation eines Medienanbieters mit den Nutzern entspricht der Lebenswirklichkeit der Zielgruppe und soll daher nach Absatz 2 Satz 2 im öffentlich-rechtlichen Jugendangebot ebenfalls stattfinden. Zugleich soll das Jugendangebot für die Nutzer Möglichkeiten der Partizipation aufweisen, was in vielfältiger Weise erfolgen kann. Insbesondere haben sich im Internet Formen offener und lebendiger Debatten entwickelt, die von der Zielgruppe bereits genutzt werden und für sie attraktiv sind. Durch solche oder andere Angebote der Partizipation und durch interaktive Kommunikation soll die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit im stetigen Kontakt zu den Nutzern stehen und damit in besonderer Weise die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe berücksichtigen.

Nach Absatz 3 Satz 1 soll das Jugendangebot mit anderen Angeboten der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und des ZDF vernetzt werden, weil auch in den anderen öffentlich-rechtlichen Angeboten für die Zielgruppe relevante Inhalte hergestellt werden, wie etwa in einigen Hörfunkprogrammen der ARD-Landesrundfunkanstalten. Diese Inhalte können durch Bündelung im Jugendangebot für die Zielgruppe leichter auffindbar gemacht und dort journalistisch-redaktionell in neuen Zusammenhängen präsentiert werden. Schon durch solche inhaltliche Zusammenführung kann sich ein publizistischer Mehrwert einstellen, der für die Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe wertvoll ist. Die Beauftragung eines eigenständigen Hörfunkprogramms ist damit nicht verbunden, was durch Absatz 5 ausdrücklich klargestellt wird.

Nach Absatz 3 Satz 2 sollen Inhalte des Jugendangebots auch in anderen Angeboten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF genutzt werden. Durch die Regelung des Satzes 2 wird klargestellt, dass bei einer solchen Art der Nutzung die Maßgaben des Rundfunkstaatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten sind, die für das andere Angebot gelten.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass von den mit dem Jugendangebot beauftragten Rundfunkanstalten eine Bemessung der Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots zu erfolgen hat, die sich an den in Satz 1 Halbsatz 2 genannten Kriterien ausrichtet. Dies setzt eine journalistisch-redaktionelle Entscheidung zur Verweildauer voraus, die so getroffen werden soll, dass die dort genannten demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe nicht nur inhaltlich, sondern auch bezüglich des Zeitraums erfüllt werden, in dem Inhalte des Jugendangebots den Nutzern zur Verfügung stehen. Die Verweildauer sollte so bemessen sein, dass durch den Zeitraum, in dem ein Inhalt zur Nutzung vorgehalten wird, der Lebenswirklichkeit und den Interessen der Zielgruppe entsprochen wird. Je nach journalistisch-redaktioneller Relevanz für die Zielgruppe, kann die Verweildauer (etwa aus Gründen der Aktualität) auf kurze Zeiträume begrenzt bleiben. Andererseits schließt die Regelung nicht aus, dass Inhalte, die nach journalistisch-redaktioneller Prüfung voraussichtlich anhaltende Relevanz aufweisen, archiviert und für längere Zeiträume bereitgehalten werden können, sofern die Nutzungsrechte dies zulassen. Die journalistisch-redaktionelle Bemessung der Verweildauer für jeden einzelnen Inhalt wird nicht gefordert.

Durch die Festlegung von Grundsätzen der Verweildauer, z. B. in der Form, dass sich Inhalte einigen grundlegenden Verweildauerkategorien zuordnen lassen, wird eine regelmäßige Prüfung der Verweildauern nach journalistisch-redaktionellen Kriterien ermöglicht. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 2 geht davon aus, dass die anstaltsinterne Prüfung der Grundlagen der Verweildauer und der insoweit stattfindenden journalistisch-redaktionellen Praxis durch die dafür zuständigen Gremien regelmäßig vorgenommen wird. Das Ergebnis dieser Prüfung ist auch Gegenstand der Berichterstattung nach Absatz 6.

Die Verweildauer von Spielfilmen und Serien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist nach Absatz 4 Satz 3 angemessen zu begrenzen, weil besonders bei diesen Inhalten die Möglichkeit besteht, dass die gesetzliche Einräumung der nicht befristeten Verweildauer Auswirkungen insbesondere auf den Wettbewerb auf Beschaffungsmärkten verursachen kann. Es wird gleichwohl auch insoweit von einer starren (etwa nach Tagen) bemessenen Frist abgesehen. Angesichts der regelmäßig hohen Kosten für den Erwerb von Rechten an Spielfilmen und Serien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rundfunkanstalten die Verweildauer solcher Inhalte schon deshalb kurz bemessen, weil sie auch bei dem Erwerb von Rechten das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben. Angesichts der im Rahmen der Entscheidung über die Beauftragung von ARD und ZDF abgegebenen finanziellen Selbstverpflichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, die Aufwendungen für das Jugendangebot auf 45 Mio. € jährlich zu begrenzen, kommt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zusätzliche Bedeutung zu.

Absatz 5 Satz 1 stellt fest, welche Arten von Inhalten im Jugendangebot nicht zulässig sind. Die Regelung nimmt Rücksicht auf die Märkte privater Medienanbieter. In dem von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF vorgelegten Angebotskonzept und in dem von den Ländern vor der Entscheidung über die Beauftragung durchgeführten offenen Konsultationsverfahren haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF deutlich gemacht, dass das Jugendangebot im Schwerpunkt ein audiovisuelles Bewegtbildangebot sein soll, wobei insbesondere längere presseähnliche Textangebote nicht den Erwartungen der Zielgruppe entsprächen. Damit korrespondiert die Regelung des Satzes 1 mit der für das Jugendangebot ausdrücklich erklärten Gestaltungsabsicht der Rundfunkanstalten.

Nach Absatz 5 Satz 2 kann die Verbreitung des Jugendangebots auch außerhalb des für das Jugendangebot einzurichtenden Portals erfolgen, insbesondere auf Drittplattformen (wie z. B. YouTube oder Facebook). Es wird von Satz 2 inzident vorausgesetzt, dass die Entscheidung für eine solche Art der Verbreitung auf der Grundlage einer journalistisch-redaktionellen Entscheidung erfolgt und insoweit für geboten befunden wird. Ist diese Form der Verbreitung journalistisch-redaktionell geboten, sollen die Rundfunkanstalten für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Angesichts der Nutzungsgewohnheiten der Zielgruppe wird davon ausgegangen, dass das Jugendangebot die Zielgruppe nur dann wird erreichen können, wenn für die Verbreitung auch Drittplattformen in Anspruch genommen werden können. Vor der Nutzung einer Drittplattform haben sich ARD und ZDF gegenüber dem Betreiber der Drittplattform auf dem Verhandlungsweg aktiv dafür einzusetzen, die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 zu erreichen. Die Vorschrift lässt aber Entscheidungsspielraum, insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall aufgrund überlegener Marktposition international agierender Betreiber von Drittplattformen die Belange von ARD und ZDF nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Bezüglich der Drittplattformen soll zudem von ARD und ZDF nach Absatz 5 Satz 3 durch die Schaffung einheitlicher Richtlinien Klarheit geschaffen werden über die Bedingungen, auf deren Grundlage ARD und ZDF Drittplattformen für das Jugendangebot nutzen. Dies liegt besonders im Interesse der Nutzer des Jugendangebots.

Durch die Regelung des Absatzes 5 Satz 4 wird auch in technischer Hinsicht klargestellt, dass das Jugendangebot ausschließlich im Internet angeboten werden darf und insbesondere kein bundesweites Hörfunkprogramm darstellt. Die Regelung des Absatzes 5 Satz 1 wird damit hinsichtlich des Hörfunks bekräftigt.

Mit den in Absatz 6 genannten Themen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen des regelmäßigen Berichts der Rundfunkanstalten nach § 11e Abs. 2 sein sollen, wird den Gremien der Rundfunkanstalten und der Allgemeinheit eine Information gegeben, in welcher Weise die gemeinsam beauftragten Rundfunkanstalten die wesentlichen Kriterien des Auftrags des neuen § 11g erfüllt haben. Es wird dadurch eine faktenbasierte Bewertung des Jugendangebots durch die Gremien und die Allgemeinheit ermöglicht.

 

Zu Nummer 6

Bei der Streichung des § 14 Abs. 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, da das Verfahren der Unterrichtung durch die Rechnungshöfe nun in § 14a einheitlich geregelt wird.

 

Zu Nummer 7

Mit dem neu eingefügten § 14a wird die Berichterstattung der Landesrechnungshöfe in Rundfunkangelegenheiten einheitlich geregelt. Es werden zwei Verfahrensschritte geregelt.

Im ersten Verfahrensschritt, der in Satz 1 und 2 die Mitteilung über das Ergebnis einer Prüfung, die der für die Prüfung zuständige Landesrechnungshof bei einer Landesrundfunkanstalt, dem ZDF oder dem Deutschlandradio einschließlich deren Beteiligungsunternehmen durchgeführt hat. Die Zuständigkeit für die in § 14a geregelte Berichterstattung des Landesrechnungshofs folgt dem Prüfungsrecht, das für die Landesrundfunkanstalten im jeweiligen Landesrecht sowie für das ZDF und für das Deutschlandradio in den jeweiligen Staatsverträgen verankert ist (§ 30 Abs. 3 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrages und § 30 Abs. 3 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages). Satz 1 sieht vor, dass der zuständige Landesrechnungshof den in Satz 1 genannten Stellen das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Nach Satz 2 gibt er dem Intendanten der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung, denn diese sind jeweils nach außen vertretungsberechtigt. Indem der zuständige Landesrechnungshof nach Satz 2 eine etwaige Stellungnahme des Intendanten und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen hat, wird zwischen den an der Prüfung Beteiligten eine rechtzeitige und vertiefte Klärung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf das nach Satz 1 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung und insgesamt ein faires Verfahren gewährleistet. Hinsichtlich der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) ist eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgesehen, da dies im Rahmen der Aufgabenstellung der KEF entbehrlich ist (so auch bisher § 14 Abs. 4). Den Aufsichtsgremien der jeweiligen Rundfunkanstalt wird ebenfalls keine gesonderte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, da insoweit eine Einbeziehung in die Stellungnahme des Intendanten möglich und im Interesse eines konzentrierten Verfahrens zweckmäßig ist. Der Landesrechnungshof soll die Frist zur Stellungnahme so bemessen, dass die zuständigen Gremien dem Intendanten ihre Position mitteilen können. Der erste Verfahrensschritt endet mit der Berücksichtigung der Stellungnahme des Intendanten oder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft durch den Landesrechnungshof zu dem nach Satz 1 verfassten Ergebnis der Prüfung.

Der auf dieser Grundlage erstellte abschließende Bericht über das Ergebnis der Prüfung, der die maßgeblichen Prüfungsfeststellungen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zusammenfasst, ist Gegenstand des zweiten Verfahrensschrittes, der in Satz 3 und 4 geregelt ist. Der abschließende Bericht der Prüfung wird nach Satz 3 durch den zuständigen Landesrechnungshof den Landesparlamenten der die Rundfunkanstalt tragenden Länder, den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder und der KEF mitgeteilt.

Durch die sich an diese Mitteilung anschließende Veröffentlichung des abschließenden Berichts wird die für die Allgemeinheit notwendige und wünschenswerte Transparenz hergestellt, so dass zusätzliche Mitteilungen an andere Landesparlamente oder andere Landesregierungen entbehrlich sind. Betrifft der abschließende Bericht ein Beteiligungsunternehmen, ist der Landesrechnungshof bei der Mitteilung und Veröffentlichung des abschließenden Berichts nach Maßgabe des Satzes 4 verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit des Beteiligungsunternehmens nicht zu beeinträchtigen und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Damit lehnt sich das Verfahren des § 14a an das in den §§ 97, 99 der weitgehend übereinstimmenden Landeshaushaltsordnungen geregelte Prüfungsverfahren an.

 

Zu Nummer 8

Die Einfügung der Verweisung „im Sinne von § 16c Abs. 3“ im § 16d Abs. 1 Satz 1 stellt ein einheitliches Verständnis des dort genannten Begriffs der „Mehrheitsbeteiligungen“ sicher. Das Zitat des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches wird gestrichen, weil es in diesem Zusammenhang rechtlich entbehrlich ist. Die Streichung des Satzes 8 erfolgt, weil dessen Regelungsgehalt Gegenstand des neuen § 14a ist.

Die Neufassung des Absatzes 2 betrifft in seinem Satz 1 kommerzielle Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz, die von einer Rundfunkanstalt selbst auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 5 erbracht werden. Diesbezüglich bestand bisher hinsichtlich der Prüfung der Marktkonformität eine Regelungslücke, denn die insoweit maßgebliche Regelung des Absatzes 1 erfasst lediglich Beteiligungsunternehmen der Rundfunkanstalten, nicht aber die eigene kommerzielle Tätigkeit einer Rundfunkanstalt. Diese Regelungslücke wird nunmehr geschlossen, indem die betreffende Rundfunkanstalt auf Anforderung des zuständigen Landesrechnungshofs für ein Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 7 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen hat. Die Formulierung „auf Anforderung“ bringt den Ausnahmecharakter eines solchen Verfahrens bei Tätigkeiten einer Rundfunkanstalt mit geringer Marktrelevanz zum Ausdruck. Satz 2 gewährleistet bei der Berichterstattung der Rechnungshöfe das einheitliche Verfahren des neuen § 14a, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen der Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt werden.

 

Zu Nummer 9

Die Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag nimmt Rücksicht auf die Märkte privater Medienanbieter. Durch die in § 11g Abs. 1 Satz 1 erwähnte Anlage (sog. „Negativliste“) werden die dort genannten Angebotsformen für das Jugendangebot ausgeschlossen, weil diese Angebotsformen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Jugendangebots zu nachteiligen Auswirkungen auf die Märkte privater Medienanbieter führen können oder weil sie einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil nicht entsprechen. Nach Nummer 14 der Anlage sind Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot unzulässig. Mit Rücksicht darauf erklärten ARD und ZDF im Rahmen des Konsultationsverfahrens, dass im Jugendangebot insbesondere das Genre der sog. „Serious Games“ angeboten werden soll, wie beispielsweise Spiele informativen oder edukativen Charakters.

 

Seitenanfang