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Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

Während der Auftrag des Deutschlandradios vormals einfachgesetzlich allein auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen beschränkt war, wurde mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in §§ 11a ff. des Rundfunkstaatsvertrages eine weitere Angebotssäule, die der Telemedienangebote, aufgenommen. Auf diese wird nunmehr auch der Deutschlandradio-Staatsvertrag erweitert (vgl. sogleich unter Nummer 4, zu § 2 Abs. 1 Satz 3). Entsprechend wird terminologisch nicht mehr nur auf die (Hörfunk-) Programme, sondern generell auf alle Angebote des Deutschlandradios Bezug genommen. Hiervon sind gemäß § 11a des Rundfunkstaatsvertrages Hörfunkprogramme und Telemedien gleichermaßen umfasst.

 

Zu Nummer 3

In § 1 Abs. 3 Satz 3 handelt es sich um Folgeänderungen hinsichtlich der terminologischen Anpassung, wonach grundsätzlich alle Angebote und nicht mehr nur die (Hörfunk-)Programme von der Regelung erfasst sein sollen. Dort, wo Regelungen allein für Hörfunkprogramme gelten, werden diese auch dementsprechend spezifiziert.

 

Zu Nummer 4

Die Überschrift des § 2 wird im Rahmen der Folgeänderungen – wie unter Nummer 2 erläutert – auf „Angebote“ erweitert, da die Regelung für alle Angebote des Deutschlandradios gelten soll. In Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden die Änderungen der Programmnamen nachvollzogen. In den neuen Sätzen 2 und 3 wird das Deutschlandradio bei digitaler Übertragung ermächtigt, für bestimmte politische und gesellschaftliche Ereignisse wie auch Diskussionsrunden, Reden, Festakte und Preisverleihungen zugunsten entsprechender Liveübertragungen das Programm „Deutschlandfunk“ zeitweise in angemessenem Umfang auseinanderzuschalten. Von der Aufnahme einer Minutenbegrenzung für die Auseinanderschaltung in den Staatsvertragstext wurde abgesehen, um keinen wesentlichen Verwaltungsmehraufwand zu schaffen. Es ist jedoch von einer Begrenzung im bisherigen Umfang der Auseinanderschaltung auf 80 Minuten täglich im Jahresdurchschnitt als Regelfall auszugehen.

Absatz 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung (vgl. oben zu Nummer 2).

 

Zu Nummer 5

In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Begrenzung auf „beide Programme“ durch die Formulierung „ihre Programme“ aufgehoben, da das Deutschlandradio mehr als zwei Programme veranstaltet.

 

Zu Nummer 6

Absatz 4 enthält eine redaktionelle Folgeänderung (vgl. oben zu Nummer 2).

 

Zu Nummer 7

§ 5 Abs. 2 enthält zum einen eine redaktionelle Folgeänderung (vgl. oben zu Nummer 2). Der engere Programmbezug durch das Wort „programmlich“ wird daher durch die weitergehende Formulierung „zur Erfüllung des Auftrags“ ersetzt. Zum anderen wird die in § 11 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltene Formulierung übernommen, die mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügt wurde. Entsprechend wird Satz 4 in Absatz 2 neu eingefügt, wonach die Zusammenarbeit auch in administrativer und technischer Hinsicht mit den Mitgliedern (ARD und ZDF) erfolgen soll. Ziel ist eine noch stärkere Nutzung von Synergieeffekten, die zu wirtschaftlich sinnvollen Einsparungen führen können.

Absatz 3 enthält eine redaktionelle Folgeänderung (vgl. oben zu Nummer 2).

 

Zu Nummer 8

In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird der Oberbegriff der Angebote herangezogen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten in weiten Teilen für alle Angebote des Deutschlandradios. Einschränkungen im Geltungsbereich sind den jeweiligen Einzelbestimmungen zu entnehmen.

 

Zu Nummer 9

Der Gestaltungsauftrag in § 6 Abs. 1 gilt für alle Angebote des Deutschlandradios. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden neu gefasst. Der allgemein gehaltene Gestaltungsauftrag in den neuen Absätzen 2 und 3 bezieht sich auf das Gesamtangebot des Deutschlandradios.

 

Zu Nummer 10

Die Vorschriften in § 7 werden durch einen Verweis auf die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Berichterstattung, zu Informationssendungen und Meinungsumfragen ersetzt.

 

Zu Nummer 11

Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gelten auch für die Telemedienangebote des Deutschlandradios. Dementsprechend wird in der Überschrift zu § 8 als Bezugspunkt der Oberbegriff des Angebots herangezogen.

Die Verwendung des Wortes „Körperschaft“ anstelle des Wortes „Deutschlandradio“ erfolgt unter Vereinheitlichungsgesichtspunkten aus redaktionellen Gründen.

 

Zu Nummer 12

Die Vorschriften zur Gegendarstellung in § 9 gelten für alle Angebote des Deutschlandradios. Soweit sich Absatz 1 bisher ausdrücklich nur auf den Hörfunk bezog, wird diese Einschränkung aufgehoben. Entsprechendes gilt für Absatz 3 Satz 4.

Absatz 4 regelt die Form der Gegendarstellung. Im neu gefassten Satz 1 wird diese allgemein für alle Angebote festgeschrieben. Der Satz 2 bleibt unverändert. Der neu angefügte Satz 3 regelt als lex specialis in Anlehnung an die bisherige Fassung von Satz 1 die Form der Gegendarstellung im Hörfunk.

 

Zu Nummer 13

Das Verlautbarungsrecht bezieht sich nur auf die Hörfunkprogramme, was durch eine entsprechende Einschränkung in § 10 zum Ausdruck gebracht wird. Der Zugriff auf die Hörfunkprogramme für amtliche Verlautbarungen in Katastrophenfällen gemäß der bisherigen Gesetzeslage wird als ausreichend erachtet.

 

Zu Nummer 14

Ein Anspruch auf Sendezeit besteht nur in den Hörfunkprogrammen. Entsprechende Einschränkungen werden in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 vorgenommen.

 

Zu Nummer 15

Die Regelungen zur redaktionellen Verantwortung gelten auch für Telemedienangebote, was § 12 Abs. 1 Satz 1 in seiner neuen Fassung zum Ausdruck bringt. Dementsprechend wird in Absatz 3 als Verantwortlicher neu auch der Verfasser, Hersteller oder Gestalter eines Angebotsteiles aufgeführt. Gemeint ist hiermit, im Gegensatz zu dem Bereitsteller eines Gesamtangebots, der Verfasser, Hersteller oder Gestalter eines Bestandteils eines solchen Gesamtangebots.

 

Zu Nummer 16

Die Regelung in § 12 zur redaktionellen Verantwortung für einzelne Angebote wird flankiert durch die in § 13 geregelte Auskunftspflicht, wonach die Körperschaft die für die Angebote verantwortliche Person auf Verlangen mitzuteilen hat. Nachdem § 12 sich auf alle Angebote des Deutschlandradios bezieht, erstreckt sich auch die Auskunftspflicht auf alle Verantwortlichen für Angebote des Deutschlandradios.

 

Zu Nummer 17

§ 14 regelt die Pflichten des Deutschlandradios zur Beweissicherung. Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3 mit der Neuerung, dass die Pflicht zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter auf Beweissicherung nicht nur bei der Veranstaltung von Radiotext gilt, sondern auch beim Angebot von Telemedien.

Der neue Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2. Der neue Satz 2 regelt, dass für die Glaubhaftmachung der Betroffenheit in eigenen Rechten als Voraussetzung für die Einsichtnahme in Aufzeichnungen die Textform genügt. Dementsprechend wird das Schriftformerfordernis in Satz 1 gestrichen. Hierdurch wird den veränderten Kommunikationsgewohnheiten Rechnung getragen und zugleich eine Verfahrensvereinfachung erreicht.

Durch die umgestellte Reihenfolge der bisherigen Absätze 2 und 3 und die klarstellende Erweiterung der Inbezugnahme im neuen Absatz 3 wird deutlich, dass das Einsichtsrecht sich nicht nur auf die Aufzeichnungen von Hörfunksendungen (Absatz 1) bezieht, sondern auch die im neuen Absatz 2 geregelte Aufzeichnung von Telemedienangeboten mit umfasst.

 

Zu Nummer 18

Das Beschwerderecht besteht bezüglich aller Angebote des Deutschlandradios. Anregungen können dementsprechend nach dem neuen § 15 Abs. 1 zu allen Angeboten des Deutschlandradios gemacht werden.

Nach Absatz 2 Satz 1 ist für die Bescheidung von Programmbeschwerden bislang die Schriftform vorgesehen. Der neue Satz 2 regelt in Abweichung hiervon, dass im Falle der Einlegung der Programmbeschwerde in Textform diese Form auch für die Bescheidung genügt. In diesem Fall wird vermutet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gewählten Textform auch mit einer Bescheidung der Beschwerde in gleicher Form einverstanden ist. Die Regelung ermöglicht die Ersparnis von Kosten sowie eine Verfahrensbeschleunigung. Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2.

 

Zu Nummer 19

In § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird der Bezug zu Rundfunksendungen durch den Bezug auf alle Angebote des Deutschlandradios ersetzt, da die Regelung zum Schutz personenbezogener Daten für alle Angebote des Deutschlandradios gelten soll. So kann die Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden personenbezogenen Daten dann verweigert werden, wenn aufgrund der Daten auf Personen geschlossen werden kann, die an der Erarbeitung von Angeboten, und nicht nur von (Hörfunk-)Sendungen, sondern auch von Telemedien, mitgewirkt haben.

 

Zu Nummer 20

§ 19a wird neu eingefügt. Er enthält allgemeine Vorschriften zum Hörfunk- und Verwaltungsrat des Deutschlandradios.

In Absatz 1 wird die Rechtsstellung der Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates geregelt. Die hierzu in den bisherigen §§ 21 Abs. 6 Satz 1 und 24 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 6 Satz 1 enthaltenen Regelungen werden in Absatz 1 Satz 2 einheitlich für die Mitglieder beider Organe zusammengefasst. Ergänzend wird in Satz 1 die Funktion der Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als Sachwalter der Allgemeinheit festgeschrieben. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Gremienmitglieder nicht Partikularinteressen dienen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit tätig werden. Satz 3 entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 21 Abs. 6 Satz 4 und 24 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 6 Satz 4. Er definiert den Fall einer Interessenkollision dahingehend, dass wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Mitglieds vorliegen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben im Gremium zu gefährden. Die Interessenkollision steht einer Mitgliedschaft entgegen bzw. beendet sie (§ 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6).

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass Mitglieder dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat nicht zur gleichen Zeit angehören können. Die Regelung entspricht sinngemäß dem bisherigen § 24 Abs. 5. Der neue Absatz 2 Satz 2 regelt die Höchstdauer der Mitgliedschaft in Hörfunkrat und Verwaltungsrat. Ein Mitglied kann hiernach einem der beiden Organe oder beiden Organen zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. Dabei wird auch eine kürzere Amtszeit – etwa aufgrund einer Nachbesetzung eines Mitglieds für den Rest einer Amtszeit – als eine Amtszeit des Mitglieds im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 gezählt. Bislang gab es keine Beschränkungen der Amtszeiten im Hörfunkrat oder Verwaltungsrat, sodass eine Wiederwahl bzw. -berufung unbeschränkt möglich war. Mit der neuen, für Hörfunkrat und Verwaltungsrat gleichermaßen geltenden Regelung wird die Mitgliedschaft in beiden Organen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Dynamisierung der Gremien einer zeitlichen Beschränkung unterworfen und der Versteinerung der Gremien vielfaltssichernd entgegengewirkt.

Absatz 3 Satz 1 regelt unter Erweiterung der bisherigen Inkompatibilitätsregelungen in § 21 Abs. 5 Satz 2, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes (Nummer 1), der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes (Nummer 2), hauptamtliche kommunale Wahlbeamte (Nummer 3), Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können (Nummer 4), Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene (Nummer 5) sowie Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene (Nummer 6) dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen. Dies gilt nach Satz 2 nicht für die von den Landesregierungen und der Bundesregierung entsandten Mitglieder.

Nach dem ZDF-Urteil darf der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. Die von den Landesregierungen und der Bundesregierung unmittelbar entsandten Vertreter sind nach den Urteilsgründen ohne weiteres – qua Entsendung – dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Absatz 3 Satz 1 regelt, welche Personengruppen allein aufgrund ihres Amtes als staatsnah zu betrachten und daher von einer Entsendung durch staatsferne Organisationen bzw. von der Wahl als staatsferne Mitglieder in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat ausgeschlossen sind. In Umsetzung des ZDF-Urteils werden neben dem in § 21 Abs. 5 Satz 2 in seiner bisherigen Fassung genannten Personenkreis (Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sowie Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes) auch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene sowie Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene dem staatlichen Bereich zugeordnet.

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte sind insbesondere (Ober-)Bürgermeister, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind, Bezirksamtsleiter, Beigeordnete und Landräte. Zu den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene zählen neben den Präsidenten und deren jeweiliger Stellvertretung vor allem auch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die Hauptgeschäftsführer.

Die Regelung in Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 stellt klar, dass die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegensteht.

Satz 2 stellt im Wege der Rückausnahme klar, dass die in Absatz 3 Satz 1 dargestellten Inkompatibilitäten nicht für die nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 von den Ländern oder dem Bund entsandten Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten.

Die bisherigen §§ 21 Abs. 6 Satz 2 und 24 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 6 Satz 2 regeln, dass die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates weder für die Körperschaft, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein dürfen. Hierdurch sollten potenzielle Interessenskonflikte vermieden werden. Dieser Ansatz wird im neuen Absatz 4 Satz 1 präzisiert. Danach sind Personen grundsätzlich von der Mitgliedschaft im Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat ausgeschlossen, wenn sie bei der Körperschaft oder bei einem ihrer Mitglieder tätig sind (Nummer 1), wenn sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (Nummer 2), wenn sie für einen anderen, auch ausländischen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder einen mit diesem verbundenen Unternehmen tätig werden (Nummer 3), wenn sie für einen, auch ausländischen, privaten Rundfunkveranstalter tätig sind (Nummer 4) oder im weiteren Sinne für eine Landesmedienanstalt tätig sind (Nummer 5).

In Satz 2 wird wiederum klargestellt, dass Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4, mithin die Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und die Vertreter des ZDF, von diesen Inkompatibilitätsregelungen ausgenommen sind.

Mit Absatz 5 wird zur Verstärkung der Inkompatibilitätsregelung für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis eine Karenzzeit eingeführt, wonach ein Mitglied frühestens 18 Monate nach Aufgabe seines vormals die Inkompatibilität begründenden Amtes als staatsfernes Mitglied in die Organe entsandt bzw. gewählt werden darf. Der Zeitablauf von 18 Monaten wurde in Anlehnung an den Verhaltenskodex der EU-Kommission gewählt, wonach bei einem Wechsel ehemaliger Kommissionsmitglieder in die Wirtschaft 18 Monate nach Ausscheiden aus ihrem Amt eine hinreichende Distanz zum früheren Amt angenommen wird. Satz 2 stellt klar, dass die Karenzzeit nicht für staatlich entsandte Mitglieder gilt.

Absatz 6 regelt die finanzielle Entschädigung der Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates für ihre Organtätigkeit. Eine entsprechende Regelung findet sich bislang nur in der Satzung und soll auf staatsvertraglicher Ebene verankert werden. Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben nach Satz 1 Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder als Kompensation insbesondere für ihre für die Gremienarbeit aufgewendete Zeit. Daneben werden Reisekosten, von denen auch die Übernachtungskosten umfasst sind, erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Tagegeld steht den Mitgliedern des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates nicht zu. Neben dem Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder ist für die gesonderte Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwands kein Raum. Die näheren Einzelheiten werden gemäß Satz 2 durch Satzung geregelt. Satz 3 legt fest, dass Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder der Höhe nach zu veröffentlichen sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Höhe der finanziellen Kompensationsleistungen transparent von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden kann. Nicht ausreichend ist es daher, wenn in der Satzung wegen der konkreten Höhe auf weitere Regelungswerke verwiesen wird, die ihrerseits nichtöffentlich sind.

 

Zu Nummer 21

In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird eine Folgeänderung hinsichtlich der Terminologie vorgenommen, indem nunmehr der Zuständigkeitsbereich des Hörfunkrates auf alle „Angebote“ erstreckt wird.

 

Zu Nummer 22

Die Änderung der Nummerierung in Absatz 1 Satz 1 (zuvor Kleinbuchstaben, nunmehr Ziffern) erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Dem Hörfunkrat gehören nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in seiner neuen Fassung 45 statt bisher 40 Mitglieder an. Der leichte Anstieg in der Mitgliederzahl des Hörfunkrats ist in der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Staatsferne begründet. Um einen signifikanten Anstieg in der Mitgliederzahl zu vermeiden, entsenden die Länder statt bisher 16 Vertreter nunmehr nur noch 13 Vertreter. Dies sind Vertreter der Länder, die kein Entsendungsrecht für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 haben. Es werden in Zukunft mithin nicht mehr alle Länder im Hörfunkrat vertreten sein. Vielmehr wird jedes Land zukünftig entweder im Hörfunkrat oder im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Bund entsendet künftig zwei statt bisher drei Vertreter.

Die sprachliche Anpassung in Nummer 3 und 4 erfolgt in Anlehnung an die Bezeichnungen im ZDF-Staatsvertrag (dort § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d und e). Die Bezeichnungen werden klarstellend ergänzt bzw. präzisiert.

In Nummer 8 bis 16 werden weitere neun Bundesverbände benannt, denen ein Entsendungsrecht für den Hörfunkrat zukommt. Um dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Vielfaltsgebot gerecht zu werden und der Versteinerung der Gremien und insbesondere des Hörfunkrates entgegenzuwirken, spiegeln die benannten Verbände gesellschaftliche Bereiche wider, die bisher nicht bzw. nicht in diesem Maße im Hörfunkrat vertreten waren.

Die weiteren Bundesverbände bleiben mit Ausnahme der nunmehrigen Nummer 29 unverändert. Dem VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V. wurde nunmehr als Nachfolger des aufgelösten Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen ein Entsendungsrecht eingeräumt.

In Satz 2 wird das Erlöschen des Entsendungsrechts eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 geregelt. Das Entsendungsrecht erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2. Die Regelung spiegelt das neue System der Vertretung der Länder in Hörfunkrat und Verwaltungsrat wider, wonach ein Land nur entweder im Hörfunkrat oder im Verwaltungsrat vertreten sein kann.

Absatz 2 regelt, dass jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnimmt und zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden kann. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Das weitere Verfahren bleibt dem Personalrat überlassen.

Die Regelungen im neuen Absatz 3 Satz 1 legen das unmittelbare Entsendungsrecht der nach dem Staatsvertrag entsendungsberechtigten Länder, des Bundes sowie der Verbände und Organisationen fest. Dies entspricht den vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben, wonach bei den staatsfernen Institutionen kein staatlicher Einfluss auf die Entsendung der Vertreter ausgeübt werden darf. In Satz 1 ist ebenfalls das weitere Verfahren zur Entsendung der Vertreter der für den Hörfunkrat entsendungsberechtigten Länder bestimmt. Generell ist das Verfahren wie folgt vorgesehen: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder legen die drei für den Verwaltungsrat entsendungsberechtigten Länder einstimmig fest (vgl. zum Verfahren § 24 Abs. 2 Satz 1). Die restlichen 13 Länder sind damit automatisch für den Hörfunkrat entsendungsberechtigt (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1). Absatz 3 Satz 1 legt fest, dass die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder von den jeweiligen Landesregierungen entsandt werden. Der neue Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 5 Satz 1, wonach sich die Zahl der Mitglieder des Hörfunkrates verringert, solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Das bisher in Absatz 3 Satz 2 Geregelte, wonach der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist, entfällt. Hier ist eine Regelung in der Satzung ausreichend. Auf diese wird in Absatz 8 explizit verwiesen.

Der neue Absatz 4 Satz 1 trägt dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes Rechnung und bestimmt, dass bei der Entsendung der Mitglieder in den Hörfunkrat Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden müssen. In Satz 2 wird festgelegt, dass im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 (zwei Vertreter des Bundes) eine Frau und ein Mann zu entsenden sind. In Satz 3 wird weiter für alle anderen Fälle festgelegt, dass bei einem Wechsel der konkreten entsandten Person einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen muss.

Der neue Absatz 5 Satz 1 enthält verfahrensmäßige Vorgaben für die Arbeit des Vorsitzenden des Hörfunkrates um sicherzustellen, dass die Vorgaben von Absatz 4, 6, 7 und § 19a Abs. 3 bis 5 im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsendung der Vertreter in den Hörfunkrat eingehalten werden. Der Vorsitzende soll die Inkompatibilitäten überprüfen. Er soll zudem feststellen, ob die Entsendung nach den von der jeweiligen Entsendestelle selbst geschaffenen Regelungen und von dem dort zuständigen Gremium vorgenommen worden ist. Um diese Feststellungen treffen zu können, bedarf es nach Satz 2 der Angaben der entsendenden Verbände und Organisationen. Dabei genügt es im Regelfall, dass diese ihre diesbezüglichen Regelungen (z. B. Satzung) vorlegen und bescheinigen, dass alle formellen Voraussetzungen bei der Entscheidung eingehalten wurden (z. B. Angabe, in welcher Sitzung von welchem Organ nach welcher Vorschrift die Entsendungsentscheidung getroffen worden ist). Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung entstehen, hat der Vorsitzende des Hörfunkrates die Pflicht zur Nachprüfung. Die entsendenden Stellen haben dem Vorsitzenden des Hörfunkrates die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verweis für weitere Verfahrensregelungen auf die Satzung wurde aus systematischen Gründen – er beinhaltet sowohl das weitere Verfahren bezüglich der Entsendung als auch bezüglich der Abberufung – in Absatz 8 übernommen.

Der neue Absatz 6 Satz 1 bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates statt wie bisher auf vier nunmehr auf fünf Jahre. Die Anpassung erfolgte im Hinblick auf die Amtszeit des Verwaltungsrates, die ebenfalls fünf Jahre beträgt. Durch die Angleichung der Dauer der Amtszeiten – ebenfalls vorgesehen ist ein Gleichlauf bezüglich des Beginns und des Endes, vgl. § 35 Abs. 2 – kann zukünftig ein Wechsel der für Verwaltungsrat und Hörfunkrat entsendungsberechtigten Länder auch praktisch möglich werden. Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 7 Satz 4, wobei das Wort Berufung durch das Wort Entsendung ersetzt wird. Dies stellt klar, dass nunmehr alle Mitglieder von ihren jeweiligen Institutionen direkt entsandt werden. Die im bisherigen Absatz 7 Satz 2 und 3 geregelten Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft wurden aufgrund ihrer grundlegenden Neustrukturierung aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen neuen Absatz 7 übernommen.

Der neue Absatz 7 trägt dem Unabhängigkeitserfordernis der Mitglieder des Hörfunkrates Rechnung. Hiernach erlischt die Mitgliedschaft unter den dort abschließend genannten Voraussetzungen, sodass die Abberufung eines Mitglieds durch die jeweilige Entsendestelle nicht grundlos erfolgen kann. Nach dieser Verfahrensvorschrift scheidet in den Fällen der Nummern 1 bis 5 das Mitglied unmittelbar mit Eintritt des Erlöschensgrundes aus. In den Fällen der Nummern 6 und 7 bedarf es hingegen einer materiellen Prüfung und Feststellung des Vorliegens der Erlöschensgründe durch den Hörfunkrat. Dementsprechend wird nach Satz 3 das Vorliegen der Erlöschensgründe nach den Nummern 1 bis 5 durch den Vorsitzenden bekannt gemacht, wohingegen es nach Satz 4 für die Fälle der Nummern 6 und 7 einer Entscheidung durch den Hörfunkrat bedarf. Die Regelung in Satz 5 bezweckt die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Hörfunkrates während einer möglichen Prüfungs- und Entscheidungsphase des Gremiums. Daher behält das Mitglied in dieser Zeit bis zur Feststellung des Erlöschensgrundes seine Rechte und Pflichten. Die Mitglieder des Hörfunkrates können jedoch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder die weitere Mitwirkung des betroffenen Mitglieds versagen. Dabei ist dieses Mitglied gemäß Satz 6 neben der Entscheidung nach Satz 4 auch von der Entscheidung nach Satz 5 ausgeschlossen. Im Verfahren nach Satz 4 wird regelmäßig auch über den zumindest zeitweisen Ausschluss des Mitglieds nach Satz 5 mitzuentscheiden sein, sodass diese Entscheidung nach Satz 5 einen Teil des Verfahrens zur Feststellung von Erlöschensgründen nach Satz 4 darstellt.

Darüber hinaus ist in Satz 2 das Ausscheiden des einzelnen Mitglieds bei Beendigung des Entsendungsrechts des jeweiligen Landes vorgesehen. Es ist geregelt, dass die Mitgliedschaft des Vertreters eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsendungsberechtigten Landes zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 automatisch erlischt. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift besteht, wenn ein Wechsel der für Hörfunkrat oder Verwaltungsrat entsendungsberechtigten Länder während der Amtsperiode erfolgt.

Da die weiteren Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung nach Absatz 8 Satz 1 in der Satzung des Deutschlandradios ihren Niederschlag finden, besteht nach Absatz 8 Satz 2 insofern ein Genehmigungsvorbehalt durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. Das Bundesverfassungsgericht hat im ZDF-Urteil deutlich gemacht, dass die Gremienzusammensetzung staatsfern und transparent ausgestaltet sein muss und der Gesetzgeber für die Einhaltung dieser Vorgaben zu sorgen hat. Daher bedarf es insoweit eines Genehmigungsvorbehaltes, um in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der Satzung des Deutschlandradios auf die Umsetzung der im Deutschlandradio-Staatsvertrag angelegten Vorgaben überprüfen zu können.

Der neue Absatz 9 entspricht dem bisherigen Absatz 8. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts obliegt es dem Gesetzgeber, die Zusammensetzung des Hörfunkrates regelmäßig auf seine Aktualität hin zu überprüfen. Auf diese Weise soll einer Versteinerung der Zusammensetzung der Gremien entgegengewirkt werden. Ferner ermöglicht die regelmäßige Prüfpflicht, dass neuere gesellschaftliche Entwicklungen erfasst werden können. Die Zusammensetzung des Hörfunkrates wurde im Zuge dieses Staatsvertrages auf seine Aktualität hin überprüft und an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die nächste Prüfung wird nach Ablauf von zwei Amtsperioden und sodann fortwährend nach jeweils zwei Amtsperioden durch die Länder erfolgen. Hierdurch wird das Spannungsverhältnis von Kontinuität in der Gremienarbeit und Flexibilität in der Gremienzusammensetzung zum Ausgleich gebracht.

 

Zu Nummer 23

Absatz 2 wird um einen neuen Satz 3 ergänzt, der bestimmt, dass der Anteil der dem staatlichen und staatsnahen Bereich zuzuordnenden Mitglieder in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen darf. Hierdurch wird im Sinne der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ein bestimmender Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Ausschüssen ausgeschlossen. Der neue Satz 4 erklärt die Drittelvorgabe auch für anwendbar auf die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wonach beispielsweise von drei Gremien bzw. Ausschüssen der Vorsitzende maximal eines Gremiums bzw. Ausschusses dem staatlichen bzw. staatsnahen Bereich zuzuordnen sein darf.

Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird bestimmt, dass die Sitzungen des Hörfunkrates öffentlich stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat nach Satz 2 den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind nach Satz 3 stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Daten tritt der Grundsatz der Öffentlichkeit insoweit zurück. Die Sitzungen der Ausschüsse des Hörfunkrates finden gemäß Satz 4 grundsätzlich nichtöffentlich statt. Mit den Regelungen wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Geltung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gesetzgeberisch zu entscheiden, umgesetzt.

Der neue Absatz 6 bestimmt in Umsetzung des ZDF-Urteils, dass die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse zu veröffentlichen sind, um Transparenz für die Öffentlichkeit zu schaffen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Mit der Vorschrift soll die Arbeit des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse unter Wahrung der Vertraulichkeitserfordernisse einer sachangemessenen Gremien- und Ausschussarbeit transparenter gemacht und sichergestellt werden, dass sich die Öffentlichkeit zeitnah über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen sowie den Teilnehmerkreis informieren kann.

Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem Schutz personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. Der Wortlaut entspricht der Regelung in § 22 Abs. 6 Satz 4 ZDF-Staatsvertrag. Sie soll unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten der Körperschaft, mithin deren personenbezogene Daten, schützen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Daten tritt der Grundsatz der Öffentlichkeit insoweit zurück. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.

Im neuen Absatz 7 wird nunmehr staatsvertraglich festgelegt, dass der Hörfunkrat auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen abhält.

 

Zu Nummer 24

Nach § 23 Abs. 3 beschließt der Verwaltungsrat zukünftig die Satzung des Deutschlandradios mit Zustimmung des Hörfunkrates. Mit dieser Regelung wird der Hörfunkrat gestärkt und die Legitimation der Satzung auf eine breitere Basis gestellt.

 

Zu Nummer 25

Der Verwaltungsrat besteht nach § 24 Abs. 1 in seiner neuen Fassung aus zwölf Mitgliedern. Die vertragsschließenden Länder entsenden nach der neuen Nummer 1 künftig weiterhin drei Vertreter. Die Verfahrensregel befindet sich nunmehr in Absatz 2.

Der Bund entsendet weiterhin einen Vertreter. Zur Sicherung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde die Zahl der Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und der Vertreter des ZDF von jeweils zwei auf drei erhöht. In der neuen Nummer 5 ist bestimmt, dass dem Verwaltungsrat zukünftig zwei Sachverständige angehören werden, die vom Hörfunkrat gewählt werden. Diese sollen erstmals vom sich nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages neu konstituierten Hörfunkrat bestimmt werden. Ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen. Die Sachverständigen müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen. Das Nähere regelt die Satzung. Durch die Änderungen ist sichergestellt, dass die Besetzung des Verwaltungsrates insgesamt der Vorgabe im ZDF-Urteil entspricht, wonach maximal ein Drittel der Mitglieder eines Gremiums dem staatlichen Bereich zuzurechnen sein darf.

Der neue Absatz 2 enthält eine Verfahrensregel zur Bestimmung der drei Länder, die für den Verwaltungsrat entsendungsberechtigt sind. Diese werden zukünftig einstimmig durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunkrat und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.

Diese Verfahrensregel bringt die Zweistufigkeit des zukünftigen Entsendungsverfahrens für die Vertreter der Länder zum Ausdruck. Zunächst bestimmen die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die für den Verwaltungsrat entsendungsberechtigten Länder. Sodann wird der jeweilige Vertreter durch die jeweilige Landesregierung entsandt.

Ein Wechsel der für den Verwaltungsrat und der für den Hörfunkrat entsendungsberechtigten Länder ist möglich. Die Entscheidung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, mit der die für den Verwaltungsrat entsendungsberechtigten Länder bestimmt werden, gilt jeweils nur für eine Amtsperiode und hat einstimmig zu erfolgen.

Im neuen Absatz 3 ist geregelt, dass jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnimmt und zu Personalangelegenheiten gehört werden kann. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Das weitere Verfahren bleibt dem Personalrat überlassen.

Die bisher in den Absätzen 4 und 5 geregelten Inkompatibilitäten werden mit Blick auf die neu aufgenommene, umfassendere Regelung in § 19a gestrichen.

In Absatz 4 sind nunmehr die bisher in Absatz 2 enthaltenen Regelungen zur Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates enthalten. Diese soll weiterhin – und jetzt neu im Gleichlauf zur Amtszeit des Hörfunkrates – fünf Jahre betragen. Der 2. Halbsatz des Absatzes 4 bestimmt eine entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7. § 21 Abs. 6 Satz 2 sieht vor, dass, wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen ist. § 21 Abs. 7 regelt für den Hörfunkrat, wann die Mitgliedschaft erlischt. § 21 Abs. 7 Satz 2 regelt für den Hörfunkrat das Erlöschen der Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes bei Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat. Diese Regelungen müssen entsprechend ihres Sinn und Zwecks auf den Verwaltungsrat angewandt werden. Demnach erlischt die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes im Verwaltungsrat, wenn dasselbe Land ein Entsendungsrecht für den Hörfunkrat erhält. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift besteht, wie im Falle des § 21 Abs. 7 Satz 2 ff., dann, wenn ein Wechsel der für Hörfunkrat oder Verwaltungsrat entsendungsberechtigten Länder während der Amtsperiode erfolgt.

Der neue Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3.

Der neue Absatz 6 Satz 1 trägt dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes Rechnung und bestimmt, dass bei der Entsendung der Mitglieder in den Verwaltungsrat Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden müssen. In Satz 2 wird festgelegt, dass im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (je ein Vertreter von drei der vertragsschließenden Länder und ein Vertreter des Bundes) bei der Entsendung eines neuen Mitglieds einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen muss. In Satz 3 wird bestimmt, dass in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 (je drei Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF) jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden müssen. Satz 4 bestimmt schließlich, dass im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, der die beiden Sachverständigen betrifft, ein Mitglied jeweils ein Mann und eine Frau sein soll.

 

Zu Nummer 26

§ 25 Abs. 1 Satz 3 wird durch die Regelung ergänzt, dass auch in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Da die Vorberatung von Entscheidungen in speziellen Fachausschüssen potentiell geeignet ist, die Entscheidungsfindung in einem Gremium wesentlich zu prägen, wird die Kompetenz des Verwaltungsrates zur Bildung von Ausschüssen in den Staatsvertrag aufgenommen. Im neuen Satz 4 wird geregelt, dass der Anteil der staatlichen bzw. staatsnahen Mitglieder in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen darf. Hierdurch wird im Sinne der Vorgabe des ZDF-Urteils ein bestimmender Einfluss der staatlichen bzw. staatsnahen Mitglieder in den Ausschüssen ausgeschlossen. Der neue Satz 5 erklärt die Drittelvorgabe auch auf die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und gegebenenfalls seiner Ausschüsse für anwendbar.

Absatz 3 Satz 1 regelt weiterhin, dass der Verwaltungsrat durch den Vorsitzenden einberufen wird. In Satz 2 wurde das Quorum im Hinblick auf die Vergrößerung des Gremiums entsprechend angepasst. Nunmehr muss der Vorsitzende den Verwaltungsrat auf Antrag von vier Mitgliedern einberufen.

Im neuen Absatz 5 wird geregelt, dass der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse grundsätzlich nichtöffentlich tagen. Damit wird die ständige Praxis, derzeit in der Satzung des Deutschlandradios geregelt, für den Verwaltungsrat und seine Ausschüsse staatsvertraglich festgeschrieben. Zugleich wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach der Gesetzgeber Grundsatzentscheidungen zum Umfang der Transparenz – und hierzu zählt auch die Entscheidung über die Geltung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit – als wesentliche Elemente der institutionellen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch förmliches Gesetz selbst zu treffen hat.

§ 25 Abs. 6 dient der Transparenz der Zusammensetzung, der Verfahren und der Entscheidungen des Verwaltungsrates. Die Veröffentlichungspflichten für den Hörfunkrat gelten über den Verweis in Satz 1 auf § 22 Abs. 6 für den Verwaltungsrat entsprechend. Die Sätze 2 und 3 dienen der Transparenz der Rundfunkbeitragsverwendung im Personalbereich und der hierauf gerichteten Entscheidungen des Verwaltungsrates. Im Unterschied zu den Bezügen des Intendanten und der Direktoren, die nach § 30a Abs. 5 im Geschäftsbericht zu veröffentlichen sind, ist die Darstellung der mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 vereinbarten Vergütung sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen in die zu veröffentlichende Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates aufzunehmen. Der Personenkreis, der unter § 28 Nr. 6 fällt, wird in der Satzung des Deutschlandradios konkretisiert. Ebenfalls aufzunehmen ist die Darstellung der vereinbarten Vergütung sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen bei denjenigen Verträgen mit freien Mitarbeitern, die nach § 28 Nr. 7 der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. Eine Namensnennung der betroffenen Personen ist aufgrund der Tarifstruktur des Deutschlandradios – im Gegensatz zur Regelung in § 30a Abs. 5 – hier nicht erforderlich.

 

Zu Nummer 27

Bei der Änderung in § 27 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung der Terminologie hin zu „Angeboten“.

 

Zu Nummer 28

Das Bundesverfassungsgericht hat im ZDF-Urteil eine deutliche Erhöhung der Transparenz gefordert, die entsprechenden Grundsatzentscheidungen aber dem Gesetzgeber überlassen. Besonders im öffentlichen Sektor sind zum Teil schon seit längerer Zeit die Bezüge der Beamten, Parlamentarier und Regierungsmitglieder veröffentlicht. Dies gilt auch für manche Bereiche der Wirtschaft. Deshalb wird gemäß § 30a Abs. 5 die Veröffentlichung der Bezüge des Intendanten und der Direktoren (Programmdirektor, Chefredakteur, Verwaltungsdirektor) detailliert geregelt.

Absatz 6 ergänzt insbesondere die Regelungen in § 25 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie in Absatz 5. Die Vorschrift legt fest, dass die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen zu veröffentlichen sind. Dadurch soll Transparenz über das gesamte Vergütungssystem des Deutschlandradios hergestellt werden.

 

Zu Nummer 29

In § 33 Abs. 2 Satz 1 wurde eine Öffnungsklausel hinsichtlich der Regelungen zur Personalvertretung beim Deutschlandradio eingefügt, wovon im Absatz 3 Gebrauch gemacht wird. Absatz 3 sieht eine Verpflichtung des Intendanten des Deutschlandradios vor, für die vom Deutschlandradio beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen eine so genannte Freienvertretung zu schaffen. Hiernach soll nach Abwägung der Interessen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der Rundfunkfreiheit eine Vertretung der arbeitnehmerähnlichen Personen institutionalisiert werden, wobei die Einzelheiten in einem Statut des Intendanten zu regeln sind.

 

Zu Nummer 30

Die Kündigung des Deutschlandradio-Staatsvertrags kann nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

 

Zu Nummer 31

Die Übergangsregelung des § 35 Abs. 1 bestimmt, dass die nach dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 1. Oktober 2016, begründeten Rechte und Pflichten sowie die Zusammensetzung der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden unberührt bleiben. Dies soll die Arbeitsfähigkeit der Gremien bis zu ihrer Neukonstituierung sichern.

Die Übergangsregelung in Absatz 2 legt fest, dass die laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates am 31. Dezember 2018 enden. Damit soll ein Gleichlauf der nunmehr für beide Gremien geltenden Amtsperioden von fünf Jahren ermöglicht werden.

Die Übergangsregelung in Absatz 3 legt fest, dass die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat und Verwaltungsrat als erste im Sinne des § 19a Abs. 2 Satz 2 gelten.

 

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