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Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

Durch die Einfügung von § 4 a als neuen Befreiungstatbestand von der Rundfunkbeitragspflicht wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16) umgesetzt.

Durch den Befreiungstatbestand in Absatz 1 wird sichergestellt, dass Inhaber mehrerer Wohnungen für den gleichen Vorteil nicht mehrfach herangezogen werden. Die Befreiung erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Auf Antrag wird die Person, die den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung entrichtet, von ihrer Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung(en) befreit. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von derjenigen Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen. Es kommt nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von wessen Bankkonto die Rundfunkbeiträge überwiesen oder abgebucht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen. Neben der Person, die die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung entrichtet, wird auch der in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung(en) befreit. Damit wird auf Tatbestandsseite festgelegt, dass die Möglichkeit der Befreiung auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht. Insofern wird vom Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es gerade im Fall der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhängt, welche von beiden Personen den Rundfunkbeitrag für die Haupt- oder Nebenwohnung entrichtet. Satz 2 stellt klar, dass Gleiches wie in Satz 1 für den Fall gilt, dass der Antragsteller den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung jedoch für eine seiner Nebenwohnungen entrichtet.

Nach Absatz 2 erfolgt die Befreiung unbefristet. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Wird der Antrag jedoch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.

Nach Absatz 3 Satz 1 endet die Befreiung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Wohnstatus des Antragstellers ändert. Derartige Umstände sind nach Satz 2 vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen. Dies entspricht der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 3.

Absatz 4 regelt die Form des Antrags und die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen. Die Nachweise nach den Nummern 1 und 2 sind obligatorisch zu erbringen. Mit der Vorlage eines melderechtlichen Nachweises nach Nummer 2 weisen Antragsteller nicht nur das Innehaben mehrerer Wohnungen nach, sondern auch, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- und die Nebenwohnung handelt. Als Nachweis hierfür kann auch ein Zweitwohnungssteuerbescheid vorgelegt werden, soweit sich hieraus alle erforderlichen Angaben ergeben. Nummer 3 sieht vor, dass auf Verlangen ein geeigneter behördlicher Nachweis zu erbringen ist, aus dem der Status der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht. Entsprechend der bisherigen Praxis (§ 6 Abs. 1 der Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten) ist dieses Verlangen lediglich für den Einzelfall vorgesehen.

Der Verweis auf § 4 Abs. 7 Satz 2 macht deutlich, dass die Vorlage der Nachweise grundsätzlich in einfacher Kopie erfolgen kann; nur auf Verlangen ist das Original vorzulegen. Zugleich wird durch den Verweis auf § 4 Abs. 7 Satz 4 die erforderliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten etwaiger Mitbewohner beim Antragsteller geschaffen.

 

Zu Nummer 3

Die Änderung ergänzt die vom Beitragsschuldner nachzuweisenden Daten um Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung. Hierdurch wird klargestellt, dass diese Angaben im Rahmen eines Befreiungsverfahrens nach § 4 a verarbeitet werden dürfen; zugleich genügt die Änderung den Anforderungen der DatenschutzGrundverordnung nach einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

 

Zu Nummer 4

Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 beschränkt den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dem nach § 11 Abs. 5 vorgesehenen Meldedatenabgleich unterliegen. Auch der Auskunftsanspruch im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber dem Verwalter gemäß Satz 3 entfällt. Diese sogenannte „Vermieter-“ bzw. „Verwalterauskunft“ ist aufgrund des in § 11 Abs. 5 vorgesehenen regelmäßigen Meldedatenabgleichs nicht mehr erforderlich, die Streichung erfolgt zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange. Der Meldedatenabgleich nach § 11 Abs. 5 betrifft lediglich Daten privater Personen. Das Auskunftsrecht der zuständigen Landesrundfunkanstalten bezüglich der tatsächlichen Inhaberschaft einer Betriebsstätte bleibt daher bestehen.

 

Zu Nummer 5

§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.

 

Zu Nummer 6

Mit der Einfügung von § 11 Abs. 5 wird der bisher in § 14 Abs. 9 und 9 a singulär vorgesehene Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren verankert. Nach der Regelung in Satz 1 übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die aufgeführten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Meldedatenabgleich nach Satz 1 ist ein verfassungsrechtlich zulässiges (vgl. insoweit u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12; Vf.24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 6. August 2013, OVG 11 S 23.13 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Rn. 109), weil tatsächlich geeignetes und mangels gleich geeigneter Alternativen notwendiges Instrument, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand zu sichern. Der Meldedatenabgleich ist wesentlich dafür, insbesondere strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Zudem wird dadurch eine Datenbasis geschaffen, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Zudem wird darauf geachtet, dass einerseits bezüglich der personenbezogenen Daten eine klare Zweckbindung gegeben (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 7 Satz 1) und andererseits stets Sorge getragen ist, dass die nicht erforderlichen Daten unverzüglich gelöscht werden (vgl. § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3; § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3). Nach den Sätzen 5 und 6 erfolgt ein Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung der KEF erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz. Es handelt sich dabei um eine Fachentscheidung der KEF anhand bestimmter Parameter, aus welchen sie Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Meldedatenabgleichs zieht, wie z.B. der Entwicklung des Beitragsaufkommens, der Entwicklung der Anzahl der Wohnungen oder Erfahrungswerten aus vorangegangenen Meldedatenabgleichen.

Absatz 7 Sätze 5 bis 7 stellen klar, wie die Landesrundfunkanstalten ihren Informationspflichten gegenüber den Beitragsschuldnern über die zur Beitragserhebung erforderlichen Daten nachkommen. Diese Klarstellung entspricht der Wertung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz-Grundverordnung.

Mit Absatz 8 wird der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs konkretisiert. Diese Konkretisierung erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Bereits in der Begründung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die damit einhergehende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegt. Abweichungen von den in der Datenschutz-Grundverordnung festgehaltenen Rechten und Pflichten sind nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse möglich. Die vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden. Die Regelungen werden auch den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 der DatenschutzGrundverordnung gerecht. § 11 enthält umfangreiche Vorgaben zum Umgang mit den erhaltenen Daten und deren Löschung.

Absatz 9 stellt klar, dass die Landesrundfunkanstalten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die von den Landesrundfunkanstalten erhobenen Daten unterliegen gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 einer strengen Zweckbindung. Sie dürfen nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese strenge Zweckbindung ist also durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

 

Zu Nummer 7

Die Streichung der Absätze 9 und 9 a in § 14 erfolgt im Zuge der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs in § 11 Abs. 5. Durch die Neufassung des § 14 Abs. 9 wird verstetigt, dass die Landesrundfunkanstalten keine Adressen privater Personen ankaufen dürfen. Für den nicht-privaten Bereich bleibt der Ankauf von Adressdaten als Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung für die Landesrundfunkanstalten auf Grundlage des § 11 Abs. 4 bestehen. Im nicht-privaten Bereich kann die Aktualität des Datenbestands nicht im Wege des Meldedatenabgleichs nach § 11 Abs. 5 sichergestellt werden, da mit diesem Instrument lediglich private Meldedaten übermittelt werden.

 

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