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ZWEITER ABSCHNITT
Rechtsverletzungen

(Anm.: Entspricht §§ 97 ff. der endgültigen Gesetzesfassung.)

1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

Zu § 107 - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

§ 107 regelt die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts, worunter hier in gleicher Weise wie in § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur absolute Rechte, nicht schuldrechtliche Ansprüche, wie z. B. Vergütungsansprüche, zu verstehen sind. § 107 gibt im wesentlichen den geltenden Rechtszustand wieder (§§ 36, 37 LUG, § 31 KUG, § 1004 BGB).

Die in Absatz 1 Satz 1 neben dem Schadenersatzanspruch erwähnten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung werden in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt, jedoch von der Rechtsprechung seit langem in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB gewährt. Es ist angeregt worden, auch die vorbeugende Unterlassungsklage im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen. Die Zulassung einer solchen Klage dürfte jedoch wie bisher der Rechtsprechung überlassen bleiben können, die diese Klagemöglichkeit auch bei allen anderen Unterlassungsansprüchen ohne besondere gesetzliche Regelung gewährt. Ebensowenig erscheint eine Bestimmung über den Anspruch auf Auskunftserteilung erforderlich; die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich nach der Rechtsprechung bereits aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts.

Art und Umfang des Schadenersatzanspruchs richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 249 ff. BGB). Im übrigen sind die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) ergänzend heranzuziehen.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, daß der Verletzte an Stelle von Schadenersatz von dem Verletzer die Herausgabe des Gewinns verlangen kann, den dieser durch die Verletzung des Rechts erzielt hat. Ein solcher Anspruch ist in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen, aber von der Rechtsprechung anerkannt.

Absatz 2 Satz 1 bringt im Hinblick auf den persönlichkeitsrechtlichen Einschlag der Rechte der Urheber, der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 80), der Lichtbildner (§ 82) und der ausübenden Künstler (§ 83) eine Erweiterung des geltenden Rechts. Danach können die genannten Personen, wenn ihnen Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung ihrer Rechte zustehen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Diese Rechtsfolge ist in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht vorgesehen; nach § 40 LUG und § 35 KUG kann der Ersatz eines immateriellen Schadens nur im Strafverfahren in Form einer Buße verlangt werden. Durch die Rechtsprechung ist jedoch bereits über die durch die geltenden Gesetze gezogenen Schranken hinaus (vgl. §§ 253, 847 BGB) bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden zugebilligt worden (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 26 S. 349 und 30 S. 7).

Absatz 2 Satz 2 entspricht § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB, jedoch soll der Anspruch abweichend von der dort vorgesehenen Regelung wegen der Vererblichkeit des ihm zugrunde liegenden Urheberpersönlichkeitsrechts auf die Erben übergehen können.

Absatz 3 stellt klar, daß der Verletzte neben den erwähnten Rechtsbehelfen auch Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB) geltend machen kann.

Zu § 108 - Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen

§ 108 regelt den Vernichtungsanspruch und die weiteren Maßnahmen, die im Falle einer Verletzung des Urheberrechts eine Fortdauer oder Ausweitung der Beeinträchtigung verhüten sollen. Die Regelung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht (§ 42 LUG, § 37 KUG), sieht jedoch einige Abweichungen vor.

Nach Absatz 1 sollen insbesondere Originale nicht mehr dem Vernichtungsanspruch unterliegen, ebensowenig Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste, die lediglich unrechtmäßig zu einer öffentlichen Vorführung benutzt worden sind. Andererseits wird der Vernichtungsanspruch erweitert auf Vervielfältigungsstücke, die lediglich zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmt sind.

Absatz 2 stellt bei den zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen wie Platten, Formen usw. an Stelle der Vernichtung die Unbrauchbarmachung in den Vordergrund, da diese im allgemeinen dem Urheber ausreichenden Schutz bietet.

Absatz 3 bestimmt abweichend vom geltenden Recht (§ 42 Abs. 4 Satz 2 LUG, § 37 Abs. 4 Satz 2 KUG), daß in den Fällen, in denen mildere Maßnahmen als Vernichtung oder Unbrauchbarmachung zur Beseitigung der Beeinträchtigung ausreichen, dies nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist; sondern der Verletzte von vornherein nur die Durchführung der milderen Maßnahmen verlangen kann.

Absatz 4 entspricht sachlich der in § 42 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 LUG und § 37 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 KUG enthaltenen Regelung.

Für die Anwendung des § 108 ist es nicht erforderlich, daß der Verletzer schuldhaft gehandelt hat, ein rechtswidriges Handeln genügt. Ferner braucht die rechtswidrige Herstellung der Vervielfältigungsstücke oder Vervielfältigungsvorrichtungen nicht bereits vollendet zu sein. Dies ergibt sich eindeutig aus der Fassung des Entwurfs, so daß eine dahin gehende besondere Bestimmung wie im geltenden Recht (§ 42 Abs. 3 LUG, § 37 Abs. 3 KUG) entbehrlich erscheint.

Von der Übernahme der verwickelten und praktisch kaum zur Anwendung gelangten Bestimmungen des § 104 KUG, die sich auf nur teilweise rechtswidrige Sammelwerke oder sonstige aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlungen beziehen (§§ 39, 45 KUG), ist im Entwurf abgesehen. Die Interessen der Beteiligten sind in derartigen Fällen regelmäßig so gelagert, daß sich eine Einigung unschwer herbeiführen lassen wird. Ist dies aber nicht der Fall, so werden sich zumeist an dem fehlerhaft hergestellten Werk ohne wesentliche Schädigung seines Wertes Änderungen vornehmen lassen, die den Interessen des Verletzten Rechnung tragen.

Die Vorschriften des § 108 gelten auch bei der Verletzung verwandter Schutzrechte.

Der Anregung, den Inhalt des Vernichtungsanspruchs und seine Vollstreckung im einzelnen zu regeln, ist der Entwurf nicht nachgekommen. Auch das geltende Recht enthält hierüber keine Regelung, ohne daß sich daraus Schwierigkeiten ergeben haben.

Zu § 109 - Anspruch auf Überlassung

Absatz 1 entspricht den Vorschriften in § 43 LUG und § 38 KUG. Den Überlassungsanspruch – wie angeregt – für den Fall auszuschließen, daß dem Verletzer hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke oder Vorrichtungen Bearbeiter- oder Leistungsschutzrechte zustehen, erscheint nicht erforderlich. Durch die Überlassung als solche wird nicht in die Rechte des Verletzers eingegriffen. Dies würde nur durch eine etwaige spätere Verwertung der Vervielfältigungsstücke durch den Verletzten geschehen, sofern sie ohne die erforderliche Einwilligung des Verletzers vorgenommen wird. Diesem bleibt es unbenommen, sich in einem solchen Falle gegen die Verletzung seines Rechts zu wehren.

Absatz 2 stellt klar, daß auch dem Überlassungsanspruch nur die Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen unterliegen, die sich im Eigentum der an der Rechtsverletzung Beteiligten oder ihrer Erben befinden.

Zu § 110 - Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 110 lehnt sich an die Vorschriften in § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an, nach denen der Inhaber eines Unternehmens für Rechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer oder Beauftragten einzustehen hat, auch wenn er selbst an der Rechtsverletzung nicht beteiligt ist. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz wird für den Inhaber des Unternehmens durch die Bestimmung jedoch nicht begründet; insoweit bietet § 831 BGB dem Urheber bereits ausreichend Sicherheit. Die Regelung erscheint notwendig, um dem Urheber bei Verletzungen seiner Rechte innerhalb eines Unternehmens die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und ähnliche Maßnahmen zu erleichtern.

Zu § 111 - Ausnahmen

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Überlassung ausnahmsweise durch Entschädigung des Verletzten in Geld abgewendet werden können, wenn den Verpflichteten kein Verschulden an der Rechtsverletzung trifft. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung selbst unverschuldet war oder der Inhaber eines Unternehmens nach § 110 für eine schuldhafte Rechtsverletzung eines Arbeitnehmers oder Beauftragten ohne eigenes Verschulden einzustehen hat. Als Voraussetzung für die Möglichkeit der Geldentschädigung ist vorgesehen, daß dem Verpflichteten durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zugemutet werden kann. Als Entschädigung soll der Betrag zu zahlen sein, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre (Absatz 1 Satz 2). Bei der vorgesehenen Regelung ist besonders an den Fall gedacht, daß sich ein Filmhersteller versehentlich ein zur Auswertung des Filmwerkes erforderliches Nutzungsrecht nicht hat einräumen lassen. Bei der großen Zahl der Personen, die Rechte am Filmwerk geltend machen können, und der oft bestehenden Unsicherheit über den Kreis dieser Personen kann dies in der Praxis vorkommen, ohne daß den Filmhersteller ein Verschulden trifft. Stellt sich das Versäumnis erst heraus, nachdem das Filmwerk unter großem Kostenaufwand fertiggestellt ist, so würde der betreffende Rechtsinhaber ohne die vorgeschlagene Sonderregelung die Auswertung des Filmwerkes untersagen und die Vernichtung des Filmstreifens verlangen können. Mit Rücksicht auf den im Filmwerk verkörperten hohen wirtschaftlichen Wert würde eine solche Rechtsfolge häufig zu der Bedeutung der unverschuldeten Rechtsverletzung ganz außer Verhältnis stehen. Die Rechtsprechung hat schon nach geltendem Recht in solchen Fällen den Grundsatz des § 251 Abs. 2 BGB entsprechend angewandt, wonach der Schadenersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung des früheren Zustands nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (vgl. KG Ufita Bd. 11 S. 287 [289]).

Für die Anwendbarkeit des § 111 soll es ausreichen, daß den Verpflichteten selbst kein Verschulden trifft. Das Verschulden seiner Angestellten und Beauftragten braucht er sich nicht entgegenhalten zu lassen, doch kann ein eigenes Verschulden darin liegen, daß er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung seiner Angestellten oder Beauftragten nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Der Anregung, die Haftung über diese Regelung hinaus auch bei eigenem Verschulden auszuschließen, sofern es sich nur um leichte Fahrlässigkeit handelt, ist der Entwurf nicht gefolgt. Dies würde eine nicht mehr zu rechtfertigende Beschränkung der Ansprüche aus den §§ 107 bis 109 bedeuten.

Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgeschlagene Regelung erscheint nicht ausreichend für die Fälle, in denen die unverschuldete Verletzungshandlung nicht zugleich die letzte Verwertung darstellt. Wenn z. B. ein Filmhersteller unverschuldet ein Recht nicht erworben hat und dies nach Herstellung des Filmwerkes bekannt wird, so wäre er trotz dieser Regelung an der Auswertung des Filmwerkes gehindert, weil die Auswertung eine weitere, nunmehr schuldhafte Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Absatz 1 Satz 3 bestimmt daher, daß die Einwilligung des Verletzten mit der Zahlung der Entschädigung als erteilt gilt, soweit sie für die Verwertung im üblichen Umfang erforderlich ist. Durch diese Fiktion wird insoweit die weitere Verwertung rechtmäßig.

Absatz 2 schränkt in bestimmten weiteren Fällen die Ansprüche auf Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Überlassung ein. Dies gilt insbesondere nach Nummer 1 für Bauwerke, die auch nach geltendem Recht (§ 137 Abs. 5 KUG) nicht dem Anspruch auf Vernichtung unterliegen. In Nummer 2 wird, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 42 Abs. 1 Satz 2 LUG, § 37 Abs. 1 Satz 3 KUG), vorgeschrieben, daß bei nur teilweiser Widerrechtlichkeit die Maßnahmen nach §§ 108 und 109 auf die widerrechtlichen Teile beschränkt bleiben sollen. Dies ist geboten, um bestehende Werte nach Möglichkeit zu erhalten. Dem bestehenden Rechtszustand entspricht es ferner, die vorbeugenden Maßnahmen der Vernichtung und Überlassung beim bloßen Fehlen der vorgeschriebenen Quellenangabe (§ 5 Abs. 2 Satz 2, §§ 63, 66) nicht Platz greifen zu lassen; doch kann in diesem Falle die nachträgliche Quellenangabe verlangt werden, so weit sie durchführbar ist (Nummer 3).

Zu § 112 Verjährung

Nach geltendem Recht (§ § 50, 51 LUG, §§ 47, 48 KUG) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen abweichend von § 852 BGB nicht mit dem Zeitpunkt, indem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, sondern mit dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Dadurch sollen die an der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke beteiligten Wirtschaftskreise vor einer übermäßig späten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bewahrt werden. Diese Regelung bedeutet jedoch eine nicht ausreichend gerechtfertigte Benachteiligung der Urheber und wird deshalb vom Entwurf nicht übernommen. Statt dessen ist nunmehr für die Verjährung auch der Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen eine dem § 852 BGB entsprechende Regelung vorgesehen. (Absatz 1). Absatz 22 entspricht § 52 LUG und § 50 KUG.

Zu § 113 - Bekanntmachung des Urteils

In Anlehnung an die Vorschriften in § 23 Abs. 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt Absatz 1, daß bei Klagen auf Grund dieses Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen. Die Urheber bedürfen der Anerkennung in der Öffentlichkeit. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, daß ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder daß ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist. Auch im Falle der Verletzung eines Leistungsschutzrechts kann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils bestehen.

In der Abweichung von § 23 Abs. 4 UWG soll im Interesse der unterliegenden Partei das Urteil erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden dürfen; allerdings ist mit Rücksicht auf besonders gelagerte Fälle dem Gericht die Möglichkeit gegeben, der obsiegenden Partei eine vorherige Bekanntmachung des Urteils zu gestatten.

In Absatz 2 ist die Frist zur Bekanntmachung auf sechs Monate festgelegt.

Absatz 3 soll die Bekanntmachung des Urteils auch einer armen Partei ermöglichen, die nicht in der Lage ist, die Bekanntmachungskosten zunächst selbst auszulegen.

Zu § 114 - Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist in der großen Mehrzahl aller Fälle der ordentliche Rechtsweg gegeben. Es kann jedoch vorkommen, daß Fragen des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis streitig werden, wenn der Urheber oder Schutzrechtsinhaber in Erfüllung arbeitsvertraglicher oder dienstlicher Pflichten Werke geschaffen oder Leistungen erbracht hat und Unklarheit darüber besteht, inwieweit der Arbeitgeber oder Dienstherr zur Nutzung der Werke oder Leistungen berechtigt ist. In einem solchen Fall wären die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit oder - bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen - der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung zuständig. Aus der Ausgestaltung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte als absoluter, gegen jedermann wirkender Rechte kann sich dann ergeben, daß ein Streit darüber, ob und inwieweit der Arbeitgeber oder Dienstherr an dem Werk oder der Leistung seines Arbeitnehmers oder Beamten Rechte erworben hat, nicht nur zwischen den Parteien des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern auch im Verhältnis des Arbeitnehmers oder Beamten zu einem Dritten Bedeutung gewinnt. Hat beispielsweise ein Bühnenunternehmen ohne besondere Einwilligung der bei ihm fest angestellten ausübenden Künstler die Rundfunkübertragung einer Bühnenaufführung gestattet (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1960; BGHZ 33 S. 20, Anlage 9), so können die ausübenden Künstler mit der Behauptung, daß das Bühnenunternehmen nach dem Anstellungsvertrag nicht berechtigt gewesen sei, in dieser Form über ihre Leistung zu verfügen, sowohl ihren Arbeitgeber als auch das betreffende Rundfunkunternehmen wegen Verletzung ihres Leistungsschutzrechts in Anspruch nehmen. Über denselben Sachverhalt hätten dann im ersten Fall die Arbeitsgerichte, im zweiten Fall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Würde man es für diese Fälle bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung belassen, so würden sich daraus folgende Nachteile ergeben: Einmal muß damit gerechnet werden, daß die Zuständigkeit von drei Gerichtszweigen für das Gebiet des Urheberrechts zu abweichenden höchstrichterlichen Entscheidungen führen würde. Zum anderen ergibt sich aus dem oben angeführten Beispiel, daß dem Urheber oder Schutzrechtsinhaber sowohl die Möglichkeit eröffnet wird, im einzelnen Streitfall zwischen der Zuständigkeit zweier verschiedener Gerichtszweige zu wählen als auch denselben Sachverhalt gleichzeitig durch zwei verschiedene Gerichte entscheiden zu lassen, je nachdem, welche Person er verklagt. Schließlich würde, wenn man die Zuständigkeit der Gerichte der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehält, die in § 115 vorgesehene Konzentration der Rechtsprechung in Urheberrechtsstreitsachen bei wenigen ordentlichen Gerichten weitgehend gegenstandslos werden.

Um diese Nachteile zu vermeiden, wird vorgeschlagen, für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ausschließlich den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen (Satz 1). Jedoch soll die Zuständigkeit der Gerichte der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit für solche Urheberrechtsstreitsachen unberührt bleiben, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben (Satz 2).

In solchen Fällen sind keine Rechtsfragen zu entscheiden, die Inhalt oder Umfang urheberrechtlicher Befugnisse betreffen.

Die im Entwurf vorgesehene Regelung entspricht § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Zu § 115 - Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Ähnlich wie im Patentrecht (vgl. § 51 des Patentgesetzes) und im Warenzeichenrecht (vgl. § 32 des Warenzeichengesetzes) hat sich auch im Urheberrecht das Bedürfnis gezeigt, die Rechtsprechung zusammenzufassen. Das Urheberrecht ist ein Gebiet, mit dem nicht jeder Richter in ausreichendem Maße vertraut sein kann. Eine einwandfreie Rechtsprechung auf diesem Gebiet setzt Erfahrungen voraus, die das erkennende Gericht nur gewinnen kann, wenn es ständig mit Rechtsstreitigkeiten dieser Art befasst ist. In Anlehnung an § 32 des Warenzeichengesetzes sieht daher Absatz 1 für die Landesregierungen die Ermächtigung vor, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

Damit auch die mit Urheberrechtsstreitsachen befaßten Amtsgerichte besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheberrechts gewinnen können, sieht Absatz 2 eine Ermächtigung der Landesregierungen vor, auch die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallenden Urheberrechtsstreitsachen zusammenzufassen. Die Regelung erlaubt es den Landesregierungen, die amtsgerichtlichen Urheberrechtsstreitsachen entweder für den gesamten Bereich des Landgerichts für Urheberrechtsstreitsachen (Absatz 1) oder nur jeweils für einzelne Landgerichtsbezirke zu konzentrieren. Die neue Bestimmung kommt den Vorschlägen entgegen, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für alle Urheberrechtsstreitsachen zu begründen oder in Urheberrechtsstreitsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert stets die Berufung zuzulassen.

Absatz 3 gestattet es den Landesregierungen, die vorbezeichneten Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

Die Absätze 4 und 5 sind den Bestimmungen in § 32 Abs. 3 und 4 des Warenzeichengesetzes nachgebildet.

Der Anregung, eine Bestimmung entsprechend § 53 des Patentgesetzes einzufügen, nach der das Gericht anordnen kann, daß die Prozeßkosten für eine Partei, deren wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den vollen Kosten gefährdet würde, nach einem Teil des wirklichen Streitwerts zu bemessen sind, wird im Entwurf nicht entsprochen. Für Urheberrechtsstreitsachen erscheint eine solche Regelung nicht notwendig. In der Regel haben die Urheberrechtsstreitsachen keinen so ungewöhnlich hohen Streitwert wie die Patentprozesse. Bedürftige Urheber und Leistungsschutzberechtigte können das Armenrecht in Anspruch nehmen. In Patentstreitsachen, die in der Regel von Firmen betrieben werden, werden dagegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts vielfach nicht vorliegen; auch können geschäftliche Rücksichten die klagende Firma von der Inanspruchnahme des Armenrechts abhalten.

Der Entwurf sieht auch davon ab, die Zuständigkeit der Spezialgerichte, wie vorgeschlagen worden ist, auf verlagsrechtliche Prozesse und Prozesse über den Titel eines Werkes sowie auf Streitigkeiten über die Verletzung des Namensrechts durch literarische Werke und durch Filme auszudehnen. Für verlagsrechtliche Prozesse erübrigt sich eine entsprechende Bestimmung, da hierbei auch immer zugleich Ansprüche aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht werden dürften, für die § 115 ohnehin anwendbar ist. Für Titelprozesse ist die Anwendung des § 115 nur dann gerechtfertigt, wenn Urheberrechtsschutz für den Titel in Anspruch genommen wird; für diesen Fall gilt § 115 bereits nach der Regelung des Entwurfs. Wird aber die Klage auf das Wettbewerbsrecht gestützt, so ist es nicht gerechtfertigt, die besondere Zuständigkeit nach § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beseitigen. Die Zuständigkeit auf Prozesse über Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit literarischen Werken und Filmen auszudehnen, erscheint unzweckmäßig, weil kein Zusammenhang mit dem Urheberrecht besteht und sich diese Ansprüche im übrigen schwer abgrenzen ließen.

2. Strafrechtliche Vorschriften

Die Strafbestimmungen des Entwurfs lehnen sich im wesentlichen an die entsprechenden Bestimmungen im geltenden Recht an (§§ 38 bis 48, 50 bis 53 LUG; §§ 32 bis 45, 47 bis 50 KUG). Während jedoch bisher nur eine Geldstrafe vorgesehen war, soll in Zukunft auch auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden können.

Der Entwurf übernimmt einige weniger bedeutende oder zu unbestimmte Straftatbestände des geltenden Rechts nicht. So ist insbesondere von der Strafvorschrift in § 44 LUG und § 40 KUG für die Fälle unterlassener Quellenangabe (vgl. § 63) abgesehen worden. Schon bisher ist für solche Unterlassungen nur eine geringfügige Geldstrafe (bis zu 150 DM) vorgesehen. Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche reichen hier zum Schutze des Urhebers aus. Die Belastung des Gesetzes mit nicht unbedingt erforderlichen Strafvorschriften sollte vermieden werden. Hinzu kommt, daß der Entwurf jetzt die Bezeichnung der Quelle nicht nur für bestimmte Fälle der Vervielfältigung vorschreibt, sondern auch für alle gesetzlich zugelassenen öffentlichen Wiedergaben fremder Werke die Angabe der Quelle verlangt, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Insoweit fehlt es aber an der für eine Strafvorschrift erforderlichen Bestimmtheit des Straftatbestandes.

Auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht im allgemeinen erscheint ein strafrechtlicher Schutz entbehrlich. Die dabei für den Verkehr in Betracht kommenden Ermessensfragen eignen sich zum größten Teil nicht für eine strafrechtliche Regelung. Nur die in § 117 geregelten zwei Tatbestände, die die unzulässige Bezeichnung von Originalen und Vervielfältigungsstücken von Werken der bildenden Künste zum Gegenstand haben und über den Schutz des Urhebers hinaus auch Interessen der Allgemeinheit wahren sollen, sind scharf genug umrissen, um den Gegenstand besonderer Strafvorschriften zu bilden. Im übrigen erscheinen die dem Urheber gewährten bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, die seine ideellen Interessen mitberücksichtigen, zur Wahrung seiner persönlichen Interessen am Werk ausreichend. Aus diesem Grund ist auch die Strafvorschrift in § 38 Abs. 2 LUG und § 32 Abs. 2 KUG nicht in den Entwurf übernommen, nach der mit Geldstrafe bestraft wird, wer an dem Werk, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers unerlaubte Änderungen vorgenommen hat. Dasselbe gilt für die Bestimmung in § 39 LUG, nach der mit Geldstrafe bestraft wird, wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor er vom Berechtigten öffentlich mitgeteilt ist, vorsätzlich ohne dessen Einwilligung öffentlich mitteilt. Auch dies ist eine aus dem droit moral des Urhebers erwachsende Bestimmung, die entbehrlich erscheint, weil der bürgerlich-rechtliche Schutz ausreicht.

Der Entwurf bringt insoweit eine Erweiterung des geltenden Rechts, als er auch für zahlreiche verwandte Schutzrechte Strafvorschriften vorsieht (§ 118).

Schließlich sind die Bestimmungen des geltenden Rechts über die Buße (§ 40 LUG, § 35 KUG) in den Entwurf nicht übernommen, an deren Stelle der in § 107 Abs. 2 gewährte bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Ersatz auch des immateriellen Schadens getreten ist. Ferner sieht der Entwurf für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vernichtung und sonstige Maßnahmen im Strafverfahren eine vom geltenden Recht abweichende Regelung vor (vgl. § 120).

Zu § 116 - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

§ 116 gewährt wie das geltende Recht (§ 38 LUG, § 32 KUG) strafrechtlichen Schutz gegen Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers und in ausschließliche Nutzungsrechte, die dieser Dritten eingeräumt hat. Die im geltenden Recht für die Verletzung von Verwertungsrechten allein angedrohte Geldstrafe erscheint jedoch für schwerwiegende Fälle wie gewerbs- oder gewohnheitsmäßige oder im Rückfall begangene Verletzungen nicht ausreichend. Der Entwurf bestimmt daher, daß nicht nur auf Geldstrafe, sondern auch auf Gefängnis bis zu 1 Jahr erkannt werden kann.

Der Entwurf stellt klar, daß auch die vorsätzliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes in bearbeiteter oder umgestalteter Form ohne die nach § 23 Abs. 1 erforderliche Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes strafbar ist. Nicht erfaßt wird von der Strafbestimmung die in § 23 Abs. 2 behandelte Herstellung einer Bearbeitung oder Umgestaltung durch Verfilmung. Das in den §§ 15, 18 neu aufgeführte Ausstellungsrecht ist ebenfalls in die Strafbestimmung nicht einbezogen worden. Das Ausstellungsrecht, wie es der Entwurf vorsieht, ist in der Hauptsache persönlichkeitsrechtlicher Natur. Aus den in der Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt dargelegten Gründen erscheint eine Strafandrohung wegen Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts nur in den Fällen des § 117 angezeigt.

Es ist angeregt worden, die Strafbarkeit der unberechtigten Verwertung von Teilen eines Werkes ausdrücklich hervorzuheben. Werkteile genießen jedoch, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind, ohnehin vollen Werkschutz. Trifft hingegen diese Voraussetzung nicht zu, ist ein besonderes Schutzbedürfnis nicht anzuerkennen.

Zu § 117 - Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

Die Bestimmung wiederholt im wesentlichen den Inhalt der §§ 34, 33 Abs. 1 Nr. 1 KUG, stellt aber nicht wie das geltende Recht nur das Anbringen der Urheberbezeichnung auf dem Original oder den Vervielfältigungsstücken und Bearbeitungen des Werkes unter Strafe, sondern auch das Verbreiten der unzulässig bezeichneten Werkstücke. Dies erscheint geboten, weil durch das Verbreiten in das Urheberpersönlichkeitsrecht und in die Interessen der Allgemeinheit in ebenso empfindlicher Weise eingegriffen wird wie durch das Anbringen der Urheberbezeichnung.

Zu § 118 - Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

§ 118 enthält strafrechtliche Vorschriften für den Fall der unerlaubten Verwertung verwandter Schutzrechte, die der Regelung in § 116 entsprechen.

Zu § 119 - Strafantrag

Im wesentlichen übereinstimmend mit dem geltenden Recht (§ 45 LUG, § 41 KUG) sieht § 119 vor, daß die Strafverfolgung nach diesem Gesetz von einem Antrag des Verletzten abhängt.

Die Vorschriften des geltenden Rechts über eine besondere Verjährungsfrist für die Strafverfolgung (§§ 50, 51, 53 LUG; §§ 47 bis 49 KUG) sind nicht aufrechterhalten worden. Die Abweichungen von den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 67 des Strafgesetzbuchs sind durch kein praktisches Bedürfnis gerechtfertigt.

Zu § 120 - Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen

Im geltenden Recht ist vorgesehen, daß auf Antrag des Verletzten auf die Maßnahmen der Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Überlassung auch im Strafverfahren erkannt werden kann, und zwar als echte strafrechtliche Unrechtsfolgen (§ 46 LUG und § 42 KUG). Dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Überlassung sind auf diese Weise entsprechende Strafmaßnahmen zur Seite gestellt, die jedoch im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Nebenstrafen, wie etwa der Einziehung nach § 40 des Strafgesetzbuchs, wegen ihrer Bindung an den Antrag des Verletzten nicht selbständig im öffentlichen Interesse durchgesetzt werden können. Diese Verquickung von zivil- und strafrechtlichen Grundsätzen entspricht der Sache nach dem in den §§ 403 ff. der Strafprozeßordnung geregelten sog. Adhäsionsverfahren, ohne daß jedoch die Bestimmungen über dieses Verfahren anwendbar sind, die eine eingehende Regelung der bei der Verfolgung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren notwendig auftretenden Konkurrenzprobleme enthalten. So bleibt die Frage, welchen Einfluß etwa der Verzicht auf den bürgerlich-rechtlichen Vernichtungsanspruch, die Rechtshängigkeit dieses Anspruchs oder die rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf die Durchführung des strafrechtlichen Vernichtungsverfahrens haben soll, ungeklärt. Daß für das geltende Recht aus diesen Unklarheiten Schwierigkeiten nicht entstanden oder jedenfalls nicht bekannt geworden sind, ist wohl allein darauf zurückzuführen, daß der strafrechtliche Vernichtungsanspruch praktische Bedeutung niemals erlangt hat. Um aber für die Zukunft eine klare Rechtslage zu schaffen, verzichtet der Entwurf auf diesen unvollkommenen, vom Standpunkt des Strafrechts aus ungewöhnlichen und überflüssigen Strafanspruch und verweist in Satz 1 den Verletzten für die Geltendmachung der Vernichtung und der sonstigen Maßnahmen im Strafprozeß auf das in den §§ 403 ff. StPO geregelte Adhäsionsverfahren, mit welchem dem Verletzten wegen der klaren Abgrenzung zum Zivilverfahren im Ergebnis weit besser gedient sein dürfte.

Die Bestimmung in § 403 Abs. 1 StPO, nach der im Verfahren vor dem Amtsgericht das Adhäsionsverfahren nur zulässig ist, soweit der Anspruch zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gehört, würde allerdings den Anwendungsbereich der neuen Regelung zu weitgehend einschränken, weil die urheberrechtlichen Ansprüche auf Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Überlassung oft die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte überschreiten werden. Insoweit sieht der Entwurf daher eine Sonderregelung vor.

Die Regelung des strafrechtlichen Vernichtungsanspruchs im geltenden Recht verdrängt als Spezialvorschrift § 40 StGB, der für Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung benutzt oder bestimmt sind, allgemein ohne Antrag des Verletzten die Einziehung vorsieht. Nach der Neufassung des Satzes 1 wäre ein Rückgriff auf diese Bestimmung möglich. Die Anwendung würde jedoch den vom Entwurf im Ergebnis beibehaltenen Grundsatz durchbrechen, daß die Entscheidung über das Schicksal der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen allein dem Verletzten vorbehalten bleiben soll. Satz 2 schließt deshalb die Anwendbarkeit des § 40 StGB ausdrücklich aus.

Eines besonderen Hinweises darauf, daß § 120 auch auf den Erben des Verletzten Anwendung findet, bedarf es nicht, weil sich dies bereits aus § 30 ergibt.

Die Neufassung des § 120 hat zur Folge, daß auf die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr im selbständigen Verfahren erkannt werden kann, wie es im geltenden Recht (§ 47 Abs. 2 LUG, § 43 Abs. 2 KUG) vorgesehen war. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über das selbständige Verfahren sind auf das Adhäsionsverfahren nicht anwendbar. Läßt sich im Falle einer Urheberrechtsverletzung ein Strafverfahren nicht durchführen, etwa weil der Täter schuldlos handelte, so kann der Verletzte die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke oder Vorrichtungen nunmehr allein im Zivilrechtswege betreiben.

Zu § 121 - Bekanntmachung des Urteils

Die Bestimmung sieht aus den gleichen Gründen wie im bürgerlich-rechtlichen Verfahren (vgl. zu § 113) auch für das Strafverfahren die Möglichkeit vor, eine öffentliche Bekanntmachung des Urteils anzuordnen.

Absatz 1 Satz 1 ist, soweit sich nicht aus der Natur des Strafverfahrens Besonderheiten ergeben, der entsprechenden Bestimmung in § 113 Abs. 1 angepaßt. Ein besonderer Hinweis darauf, daß die Verurteilung erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden darf, war nicht erforderlich, da dies für das Strafverfahren bereits aus dem Fehlen einer vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt. Satz 2 soll dem Verletzten den zur Durchführung der Bekanntmachung notwendigen Erwerb einer Urteilsausfertigung erleichtern; die Bestimmung entspricht § 200 Abs. 3 StGB. Satz 3 entspricht § 113 Abs. 2 Satz 2.

Absatz 2 folgt der Regelung in § 23 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Absatz 3 entspricht § 113 Abs. 2 Satz 1.

S. Gesetzeswortlaut des zweiten Abschnitts.