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VIERTER TEIL
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Der Vierte Teil des Entwurfs umfaßt Bestimmungen, die sowohl für das Urheberrecht wie für die verwandten Schutzrechte anwendbar sind. Der Erste Abschnitt regelt das Verbot der Benutzung rechtswidriger Vervielfältigungen und Sendungen. Der Zweite Abschnitt enthält zivilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften für den Fall der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts. Der Dritte Abschnitt regelt die Zwangsvollstreckung in ein durch dieses Gesetz gewährtes Recht.

ERSTER ABSCHNITT
Verwertungsverbot

Zu § 106

(Anm.: Entspricht § 96 der endgültigen Gesetzesfassung.)

Die Bestimmung, die in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht enthalten ist, stellt in Absatz 1 klar, daß derjenige, der auf Grund einer Erlaubnis des Urhebers oder auf Grund der Bestimmungen in §§ 45 bis 66 berechtigt ist, ein Werk zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, hierzu keine rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke benutzen darf. Die Verwertung solcher Vervielfältigungsstücke, die nach § 108 Abs. 1 dem Vernichtungsanspruch des Urhebers unterliegen, soll der Urheber stets und ausnahmslos verbieten können. Ebenso soll auch der ausübende Künstler die Verwertung eines Tonträgers untersagen können, der unter Verstoß gegen § 85 ohne seine Einwilligung hergestellt ist.

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für rechtswidrig veranstaltete Funksendungen.

S. Gesetzeswortlaut des ersten Abschnitts.