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Vierter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Erster Abschnitt
Verwertungsverbot

S. Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestag-Drucksache IV/270)

§ 96

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.