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Zweiter Abschnitt
Laufbilder

S. Amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestag-Drucksache IV/270)

§ 95

Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.