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05.03.2003; 16:25 Uhr
Gericht untersagt ungewolltes Zusenden von Kurznachrichten auf Handy
LG Berlin: Rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das ungewollte Zusenden von Kurznachrichten (SMS) auf ein Handy verletzt den Empfänger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das bestätigte das Landgericht Berlin (LG) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 14.1.2003 (Az. 15 O 420/02). Im Fall hatte sich ein Verbraucher in einem Internetangebot zur Teilnahme an Abstimmungen per SMS angemeldet, anschließend unaufgefordert aber auch Kurzmitteilungen mit Werbung erhalten. Er erhob deswegen Klage gegen den Betreiber des Internetangebots, den Versender der Werbung und das Unternehmen, das den Versand der Werbung in Auftrag gegeben hatte. Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Zusenden der SMS greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers sein. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich in den Empfang eingewilligt habe oder ausnahmsweise mit seinem mutmaßlichen Einverständnis gerechnet werden könne. Der Auffassung der Beklagten, das Versenden der SMS sei zulässiger Briefwerbung zu vergleichen, folgten die Richter nicht. Eine Kurznachricht stelle ein erheblich stärkeres Eindringen in die Privatsphäre dar als eine Briefsendung. Der Eingang einer SMS werde regelmäßig durch einen Signalton gemeldet. Außerdem müsse der Empfänger die Kurznachricht öffnen, um ihren Absender feststellen zu können. Schließlich drohe auch ein "Überlaufen" des begrenzten Empfangsspeichers des Handy, der nur für eine bestimmte Anzahl von Kurznachrichten Platz biete. Der Versand von SMS sei deshalb dem ebenfalls nur nach vorherigem Einverständnis zulässigen Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Marketing vergleichbar.

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[IUM/jz]

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