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03.03.2001; 09:21 Uhr
OLG Dresden: Kein Anspruch auf vorbeugende Sperrung von "kurt-biedenkopf.de"
DENIC nicht verpflichtet, Domains bei drohenden Rechtsverletzungen von vornherein zu sperren

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden) besteht gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DENIC) kein Anspruch auf vorbeugende Sperrung einer Domain. Die DENIC sei zu einer vorbeugenden Sperrung auch dann nicht verpflichtet, wenn einem Rechteinhaber offensichtlich eine Rechtsverletzung drohe.

Im Fall hatte der Ministerpräsident von Sachen, Kurt Biedenkopf, CDU, die Auffassung vertreten, die DeNIC sei verpflichtet gewesen, die Domain kurt-biedenkopf.de von vornherein für eine öffentliche Registrierung zu sperren. Bei einer Registrierung dieser Domain durch einen Dritten sei die Gefahr einer Rechtsverletzung von vornherein offensichtlich gewesen. Die DENIC hätte eine solche Rechtsverletzung durch geeignete Maßnahmen verhindern müssen. Hintergrund des Streits ist die Reservierung der Domain durch den Landesverband der Grünen in Sachsen, die unter der Adresse www.kurt-biedenkopf.de für eine Alternative zu "König Kurt" werben. Dem sächsische Ministerpräsident erging es damit ähnlich wie Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), der hinnehmen musste, dass die Domain gerhard-schroeder.de vom Bezirksverband der Jungen Union (JU) in der Oberpfalz registriert wurden.

Bereits im September 1999 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) in einem vielbeachteten Grundsatzurteil entschieden, die DENIC sei bei der Registrierung von Domains nicht verpflichtet, die Anmeldung auf etwaige Verstöße gegen Marken- oder andere Rechte zu untersuchen. Ebensowenig müsse die DENIC schon aufgrund der bloßen Behauptung einer solchen Rechtsverletzung eine Domain umtragen. Erst wenn zwischen den Streitparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, müsse die DENIC tätig werden. Gegenstand des vom OLG Frankfurt entschiedenen Falls war ein Streit um die von einem Privatmann eingetragene Domain ambiente.de, die von der Messegesellschaft Frankfurt beansprucht wurde.

Die DENIC, eine eingetragene Genossenschaft von z. Zt. rund 130 deutschen Internet Service Providern (ISP) mit Sitz in Frankfurt, ist Vergabestelle für die deutsche Top-Level-Domain .de. Bei der Registrierung neuer Domains orientiert sie sich an den DENIC-Registrierungsbedingungen und den DENIC-Registrierungsrichtlinien. Die DENIC bietet umfangreiche Informationen zu allen Fragen rund um die Domain-Registrierung an.

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