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02.06.2003; 14:55 Uhr
OLG Hamburg hält Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschrift für sittenwidrig
Gewerbliche Ausnutzung des Spieltriebes und der Unerfahrenheit von Kindern

Die Werbung für das kostenpflichtige Herunterladen von Klingeltönen auf Mobiltelefone in Jugendzeitschriften ist nicht nur wettbewerbs-, sondern sogar sittenwidrig. Das entschied nach einer Mitteilung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (ZVBV) vom 23.5.2003 das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) bereits am 10.4.2003 (Az. 5 U 97/02). Im Fall hatte ein Unternehmen in der Zeitschrift "BRAVO Girl" für Klingeltöne, Melodien und Logos geworben, die durch den Anruf einer kostenpflichtigen 0190er-Nummer auf das eigene Handy heruntergeladen werden konnten. Die Verbraucherschützer hatten dem Anbieter vorgeworfen, er nutze zu gewerblichen Zwecken die Unerfahrenheit und den Spieltrieb von Kindern und Jugendlichen aus und verführe sie zu erheblichen Ausgaben. Das OLG schloss sich dieser Auffassung nach Darstellung des VZBV ausdrücklich an. Die Richter meinten, für Minderjährige sei die Nutzung kostenpflichtiger Mehrwehrtdienstnummern besonders gefährlich, weil sie die damit verbundenen Kosten nicht überschauen könnten. Die Ausgaben summierten sich häufig zu beträchtlichen Summen, die nicht selten den Einstieg in die Verschuldung bedeuteten. Vor allem kritisierte das Gericht, das sich aus dem in der Zeitschriftenanzeige genannten Minutenpreis von 1,86 Euro nicht die tatsächlichen Gesamtkosten für das Herunterladen beispielsweise eines Klingeltones vorhersehen lasse. Diese würden erst viel später mit dem Zugang der Telefonrechnung bekannt. Das OLG bestätigte im Ergebnis eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG), das die Werbung bereits am 14.5.2002 für unzulässig erklärt hatte (Az. 312 O 845/01). Das LG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Werbung gegen einen von den Telefonmehrwertdienstleistern selbst aufgestellten Verhaltenskodex verstoße und deshalb wettbewerbswidrig sei.

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