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06.10.2003; 18:51 Uhr
Focus unterliegt gegenüber Spiegel in Karlsruhe
BGH untersagt Focus Werbung mit angeblicher Marktführerschaft

Das Magazin »Focus« darf nicht damit werben, Marktführer unter den Nachrichtenmagazinen, insbesondere gegenüber dem »Spiegel«, zu sein. Dies entschied der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Urteil vom 2.10.2003 (Az.: I ZR 150/01). Im Fall hatte »Focus« eine Werbeanzeige geschaltet, in der die Reichweiten der Magazine »Spiegel« und »Focus« miteinander verglichen wurden und in der es unter anderem hieß, die Media-Analyse »MA ‘99/II« bestätige die Marktführerschaft von »Focus«. Der Spiegel-Verlag sah diese Werbung als irreführend an und klagte auf Unterlassung. Nach Ansicht des Klägers sind für die Position der Marktführerschaft vor allem die Verkaufszahlen entscheidend. Die verkaufte Auflage des »Spiegel« liege aber deutlich über derjenigen des »Focus«.

Mit der Entscheidung bestätigte der BGH die Vorinstanzen, Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 485/99) und Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 2/00, nachzulesen in ZUM-RD 2001, 557). Die Richter gingen davon aus, dass der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher bei »Marktführerschaft« vor allem an die verkaufte Auflage denke. Aber auch der sorgfältige Leser, der erkenne, dass mit Reichweite die Zahl der Leser gemeint sei, gehe davon aus, dass die höhere Reichweite der zweite Schritt nach der Erreichung der höheren Auflage sei.

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