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23.03.2001; 10:44 Uhr
Biedenkopf fordert Nachweis von Namensrechten bei Domain-Anmeldung
DENIC soll Anmeldung prüfen, falls Namen des Anmelders und Domain nicht übereinstimmen

Nach dem Willen des sächsischen Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf (CDU) soll künftig bei der Anmeldung einer Domain in bestimmten Fällen ein Nachweis von Namensrechten erforderlich sein. Das Deutschen Network Information Center (die DENIC) soll eine Anmeldung künftig auf ihre Berechtigung überprüfen, falls der Namen des Anmelders und die Domain nicht übereinstimmen. Eine entsprechende Änderung der bisherigen Handhabung möchte der sächsische Ministerpräsident mit einer Klage zum Bundesgerichtshof (BGH) erreichen.

Im Vorfeld war Biedenkopf erfolglos gerichtlich gegen die DENIC vorgegangen. Das Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden) entschied am 28.11.2000, gegenüber der DENIC bestehe kein Anspruch auf vorbeugende Sperrung einer Domain. Die DENIC sei zu einer vorbeugenden Sperrung auch dann nicht verpflichtet, wenn einem Rechteinhaber offensichtlich eine Rechtsverletzung drohe. Die Revision zum BGH hatte das OLG allerdings ausdrücklich zugelassen.

Im Fall hatte Biedenkopf die Auffassung vertreten, die DeNIC sei verpflichtet gewesen, die Domain kurt-biedenkopf.de von vornherein für eine öffentliche Registrierung zu sperren. Bei einer Registrierung dieser Domain durch einen Dritten sei die Gefahr einer Rechtsverletzung von vornherein offensichtlich gewesen. Die DENIC hätte eine solche Rechtsverletzung durch geeignete Maßnahmen verhindern müssen. Hintergrund des Streits ist die Reservierung der Domain durch den Landesverband der Grünen in Sachsen, die unter der Adresse www.kurt-biedenkopf.de vorübergehend für eine Alternative zu "König Kurt" geworben hatten.

Bereits im September 1999 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) in einem vielbeachteten Grundsatzurteil entschieden, die DENIC sei bei der Registrierung von Domains nicht verpflichtet, die Anmeldung auf etwaige Verstöße gegen Marken- oder andere Rechte zu untersuchen. Ebensowenig müsse die DENIC schon aufgrund der bloßen Behauptung einer solchen Rechtsverletzung eine Domain umtragen. Erst wenn zwischen den Streitparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, müsse die DENIC tätig werden. Gegenstand des vom OLG Frankfurt entschiedenen Falls war ein Streit um die von einem Privatmann eingetragene Domain ambiente.de, die von der Messegesellschaft Frankfurt beansprucht wurde.

Biedenkopf ist der Auffassung, die DENIC müsse sich einer Prüfpflicht stellen. Das ergebe sich aus ihrer Stellung als gewerbliches Unternehmen mit Monopolcharakter. Falls die DENIC nicht zur Überprüfung von Anmeldungen verpflichtet werde, wären Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gezwungen, zur Wahrung ihres Rufes ständig Rechtsstreite zu führen. Dies würde zu einer Überlastung der Gerichte führen. Von einem Namensinhaber könne schließlich auch nicht verlangt werden, alle Domains mit seinem Namen oder Namensvarianten durch eine eigene Anmeldung zu blockieren. Das sei bereits wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht zumutbar.

Die DENIC, eine eingetragene Genossenschaft von z. Zt. rund 130 deutschen Internet Service Providern (ISP) mit Sitz in Frankfurt, ist Vergabestelle für die deutsche Top-Level-Domain .de. Bei der Registrierung neuer Domains orientiert sie sich an den DENIC-Registrierungsbedingungen und den DENIC-Registrierungsrichtlinien.

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