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28.07.2005; 20:46 Uhr
Österreichischer Internet Service Provider muss Kundendaten herausgeben
OGH bestätigt Entscheidung des OLG Wien

Österreichische Internet Service Provider (ISP) müssen die Daten ihrer Kunden auch bei Angabe einer dynamischen IP-Adresse herausgeben. Dies entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) und bestätigte damit eine Entscheidung des OLG Wien. Anders hatte noch die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien entschieden, wonach die Bekanntgabe von Stammdaten einer dynamischen IP-Adresse einer Rufdatenrückerfassung entspricht, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 149 a ff. Strafprozessordnung zulässig ist.

Im Fall hatte eine österreichische Verwertungsgesellschaft als Privatklägerin Anzeige gegen einen Internetnutzer erstattet, der am 7. Oktober 2004 21 Minuten lang 3.864 Musikdateien zum Download angeboten haben soll. Der Privatklägerin war lediglich die dynamische IP-Adresse des Kunden bekannt. Probleme sah die Ratskammer in §§ 149 a ff. StPO, wonach der Strafrahmen für die Tat sechs Monate übersteigen muss. Nach dem österreichischen Urhebergesetz beträgt die Höchststrafe für den nichtgewerblichen Upload jedoch lediglich sechs Monate.

Der OGH lehnt dagegen wie schon das OLG Wien die Anwendbarkeit der §§ 149 a ff. StPO ab. Nach Ansicht der Richter ist eine IP-Nummer mit einer Telefonnummer gleichzusetzen. Damit handele es sich bei der Bekanntgabe des Inhabers einer IP-Adresse nicht um eine Rufdatenrückerfassung, sondern bloß eine Bekanntgabe von Stammdaten. Dies hat zur Folge, dass die Providerauskunft nicht dem Fernmeldegeheimnis unterfällt, sondern nur dem Datenschutz. Auf Grund von § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz sei auf Verlangen Dritter der Nutzer eines Dienstes bekannt zu geben. Es kann der Entscheidung zufolge nicht von der Entscheidung des Providers abhängig sein, durch die Wahl der Vergabe entweder statischer oder dynamischer IP-Adressen einer Auskunftspflicht zu unterliegen oder nicht.

Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft IFPI Austria begrüßte das Urteil. Das höchstinstanzliche Gericht habe nun in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit geschaffen. Eine Anonymität im Internet, mit der manche Filesharer offenbar spekuliert hätten, gebe es bei Gesetzesverletzungen definitiv nicht.

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