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12.08.2005; 16:31 Uhr
KG Berlin hält Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschrift für unlauter
Gewerbliche Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen

Erneut hat sich ein Gericht mit der Werbung für das kostenpflichtige Herunterladen von Klingeltönen auf Mobiltelefone in Jugendzeitschriften beschäftigt und diese für unlauter gem. dem Beispielstatbestand des § 4 Nr. 2 UWG erklärt. Danach ist eine Werbung, durch die die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, um diese zum Erwerb von Produkten zu verführen, unlauter im Sinne von § 1 UWG a.F. bzw. § 3 UWG n.F. Im Fall hatte ein Unternehmen in der Zeitschrift »BRAVO« ganzseitig u.a. für Klingeltöne und Logos geworben, die durch den Anruf einer kostenpflichtigen 0190er-Nummer auf das eigene Handy heruntergeladen werden konnten. In der Werbung war lediglich der Preis pro Minute (1,86 Euro/min) angegeben. Unter der Rubrik »Wie bestellte ich?« hieß es u. a. : »In 1 Minute auf dem gewünschten Handy«. Der voraussichtliche Endpreis, der sich aufgrund der Dauer des Ladevorgangs von ca. 3 Minuten auf 5,58 Euro belief, war nicht genannt.

In einem Beschluss vom 2.8.2005 (Az. 5 U 95/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) hat das Kammergericht Berlin (KG) diese Werbung für unlauter erklärt. Der Anbieter nutze durch die Werbung die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen aus und verführe sie zu erheblichen Ausgaben. Insbesondere sei der sehr klein gedruckte Minutenpreis kaum wahrnehmbar und vermittle den Jugendlichen somit keine klare Vorstellung über die entstehenden Kosten. Vor allem aber in der falschen Angabe der Download-Zeit sahen die Richter ein unlauteres Handeln.

Institutionen:

[IUM/kr]

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