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16.08.2005; 16:30 Uhr
Urteil zu urheberrechtlichem Schutz für Datenbankhersteller
BGH: Verstoß gegen § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG auch, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefasst werden

Werden Daten aus einer Datenbank entnommen und auf andere Weise zusammengefasst, so liegt hierin ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil vom 21.7.2005 (BGH Az.: I ZR 290/02 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Damit kommt es für den Schutz nicht auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers an.

Im Fall hatte ein Markt- und Sozialforschungsinstitut wöchentlich Charts (Hitparaden), in denen Musiktitel unter Berücksichtigung von Verkaufszahlen bzw. Zahlen von Rundfunkauftritten aufgelistet werden, erstellt. Die entsprechenden Daten wurden anschließend von zwei Zeitschriften im Einvernehmen mit dem Institut veröffentlicht. Ein Verlag hatte diese Charts ohne Einwilligung des Instituts oder der Zeitschriften in Buchform sowie auf CD-ROM unter dem Titel HIT BILANZEN veröffentlicht. Hiergegen waren das Institut und die Zeitschriftenverlage gerichtlich vorgegangen, wobei sie sich auf den urheber- und wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Datenbank beriefen. Entgegen der Vorinstanz (OLG München ZUM 2003, 789 ff.) bejahte der BGH einen Eingriff in das Recht der Datenbankhersteller nach §§ 87 a ff. UrhG und sprach den Klägerinnen dementsprechend Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Die Vorinstanz war der Ansicht der Beklagten gefolgt, wonach in der Neuzusammenstellung von Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, welche die Beklagten für ihre HIT BILANZEN vornähmen, keine Vervielfältigung von Datenbankteilen oder ganzen Datenbanken i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG liege. Bei den HIT BILANZEN der Beklagten fehle die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste, geordnet nach Häufigkeit und Titel. Dem folgte der BGH nicht. Den Urteilsgründen zufolge hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Begriffs der Übernahme eines nach »Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank« zu Unrecht auf die äußere Darstellung, die Sortierung und die Zusammenfassung der Daten abgestellt. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in einer der Datenbank des Herstellers entsprechenden Gestaltung komme es nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender habe nicht zur Folge, dass diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.

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