Fernsehunterhalter zu Schmerzensgeldzahlung von 6.000 EUR verurteilt
Das öffentliche Anraten zu einer Schönheitsoperation während einer Fernsehsendung stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar und rechtfertigt daher einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Dies entschied die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (LG Hannover) durch Urteil vom 11.1.2006 (Az.: 6 O 73/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung desselben Tages.
Im Rahmen einer Außenwette der ZDF-Sendung »Wetten, dass...« vom 22.1.2005 mokierte sich der Pro7-Moderator Oliver Pocher über das Aussehen seiner Interviewpartnerin und empfahl ihr die Vornahme einer Schönheitsoperation. Die derart Angesprochene erhob darauf beim LG Hannover Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR und trat daneben in drei verschiedenen Fernsehshows auf, in denen sie zu diesem Vorfall Stellung nahm.
Das LG Hannover hat nun den Fernsehunterhalter zur Zahlung von 6.000 EUR verurteilt. Dies begründete es damit, er habe »die Klägerin aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über ihre äußere Erscheinung überzogen (...), allein zu dem Zweck, sich auf ihre Kosten vor einem Millionenpublikum zu profilieren«. Die hierdurch erfolgte öffentliche Bloßstellung sei als schwere Persönlichkeitsverletzung zu werten, wobei die Bereitschaft der Klägerin zum Interview unbeachtlich sei. Dass das Gericht mit der zugesprochenen Geldentschädigung weit unter der Klageforderung geblieben sei, begründete es damit, dass die Klägerin durch ihre Fernsehauftritte präsent geblieben sei und zu einer möglichen Weiterverbreitung beigetragen habe.
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