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28.03.2006; 16:17 Uhr
BVerfG: Staatliches Wettmonopol in Bayern in gegenwärtiger Form verfassungswidrig
Gesetzgeber bis Ende 2007 zur Neuregelung aufgefordert

Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Urteil am 28.3.2006 (Az. 1 BvR 1054/01 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung desselben Tages entschieden. Zugleich erlegte es dem Bundes- und jeweiligen Landesgesetzgeber auf, bis zum 31.12.2007 gesetzliche Neuregelung en zu schaffen, wobei es sowohl eine strikte gesetzliche Sicherstellung der Suchtbekämpfung als auch eine kontrollierte Zulassung privater Veranstalter als mögliche Maßnahmen zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung benannte.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG hatte sich eine konzessionierte bayerische Buchmacherin gegen ihr in letzter Instanz abgewiesenes Begehren, eine Genehmigung zur Veranstaltung von Oddset-Sportwetten zu erhalten. Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) sowie des EU-Rechts.

Die Karlsruher Richter stellten nun fest, dass der Einriff in die Berufsfreiheit in Form des Ausschlusses gewerblicher Wettangebote gerechtfertigt und zumutbar ist, wenn das bestehende staatliche Wettmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung dem legitimen Gemeinwohlziel der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient, nicht aber nur rein fiskalischen Interessen des Staates. Hierfür seien effektive aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung erforderlich. Diesem Maßstab werde die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols in Bayern nicht gerecht und erfasse auch den Ausschluss der Vermittlung durch private Wettanbieter. Insbesondere bemängelte das BVerfG das Erscheinungsbild der staatlichen Oddset-Sportwetten, die durch breit angelegte Werbung das Wetten vielmehr als »sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung« darstelle. Für eine verfassungskonforme Ausgestaltung seien nach Ansicht des Gerichts inhaltliche Kriterien hinsichtlich Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung erforderlich sowie eine Beschränkung der Werbung auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten.

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