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06.04.2006; 16:08 Uhr
BGH engt Spielraum bei Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften ein
Maßstab der Unlauterkeit bei Minderjährigen ein anderer als bei Erwachsenen

Die Werbung in Jugendzeitschriften für den Download von Handy-Klingeltönen über kostenpflichtige 0190-Nummern unter Hinweis nur auf die Kosten pro Minute, nicht aber auf die Dauer des Herunterladens ist wettbewerbswidrig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 6.4.2006 (Az. I ZR 125/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung vom selben Tag.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte auf Unterlassung entsprechender Werbungen in Jugendzeitungen geklagt mit der Begründung, dass sie ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Downloads die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausnutzten. Die Revision des beklagten Unternehmens gegen das die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhaltende Berufungsurteil wies nun der BGH ab.

So ist die Werbung in der vorliegenden Art dem BGH zufolge grundsätzlich noch zulässig, solange sie sich nicht gegen eine besonders schutzwürdige Zielgruppe wende. Sie wird aber unzulässig, wenn sie sich - wie bei Jugendzeitschriften üblich - gezielt an Kinder und Jugendliche richte und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Dann stelle sich die Werbung als unlauter dar, da »Minderjährige weniger in der Lage seien, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten«. Durch die bloße Angabe zum Minutenpreis ohne Hinweis auf die Dauer des Herunterladens seien die Kosten nicht überschaubar, da sie erst durch die spätere Abrechnung deutlich würden.

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