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03.05.2006; 18:38 Uhr
EuG erklärt Entscheidung der Kommission über Inlandsroaming für nichtig
Keine objektive Untersuchung der Wettbewerbssituation angestellt

Die Freistellungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 16.7.2003 bezüglich eines zwischen den Telekommunikationsunternehmen T-Mobile und O2 geschlossenen Rahmenvertrags zur gemeinsamen Nutzung von Mobilfunknetzen der dritten Generation und zum Inlandsroaming aus dem Jahre 2001 ist nichtig. Dies entschied das Gericht erster Instanz (EuG) durch Urteil vom 2.5.2006 (Az. T-328/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung vom selben Tag.

Die Unternehmen hatten ihre Vereinbarung bei der Kommission angemeldet und beantragt zu bescheinigen, dass diese nicht dem Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln unterfalle. Die Kommission gab dem jedoch nur in Teilen statt, erklärte die Wettbewerbsregeln bezüglich des Inlandsroaming für einschlägig und erteilte hierfür eine Freistellung. Hiergegen richtete sich die Klage von O2 und begehrte die Nichtigkeitserklärung dieser Feststellung.

Der EuG bemängelt nun die der Entscheidung zugrundeliegende Analyse der Wettbewerbssituation. Diese sei mangelhaft, da es an einer Erörterung der Situation ohne eine Vereinbarung der Unternehmen fehle, also einer Vertiefung der Frage, ob O2 ohne einen Rahmenvertrag auf diesem Markt aktiv gewesen wäre. Die das Inlandsroaming betreffenden Ausführungen der Kommission seien allgemein und ohne konkrete, der Vereinbarung eigene und in der Entscheidung angeführte Gegebenheiten geblieben. Auch sei eine beschränkende Wirkung des Preisgestaltungsmechanismus' nicht nachgewiesen und der besondere Rahmen des Marktes der Mobilfunkkommunikation der dritten Generation nicht berücksichtigt worden.

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