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06.06.2006; 11:00 Uhr
Bundesregierung will Gebühren für urheberrechtliche Abmahnungen reduzieren
Begrenzung auf maximal 100 EUR bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen in der Diskussion

Die Bundesregierung beabsichtigt, anwaltliche Gebührenforderungen für Abmahnungen bei Verletzungen von Urheberrechten präziser zu regeln. Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf eine schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Otto Fricke (FDP) vom 18.5.2006 bekundete, soll bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung der Gegenstand präziser geregelt und gedeckelt werden. Das BMJ sieht hierbei vorbehaltlich weiterer Prüfungen einen Betrag von 50 bis 100 EUR für Abmahnung und Anwalt als angemessen an. Aus der Antwort geht jedoch nicht hervor, wann die Bundesregierung dieses Vorhaben mit einem Gesetzentwurf auf den Weg bringen will. Die Online-Publikation »Medien Internet und Recht« zitiert in ihrer Mai-Ausgabe 2006 einen Pressesprecher des BMJ, der hierfür als Möglichkeit das Gesetzgebungsverfahren zum »Zweiten Korb« der Urheberrechtsnovellierung benannte.

Auf ein Überhandnehmen einer entsprechenden Abmahnpraxis gegenüber Verbrauchern hatte die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bereits am 26.5.2006 in ihrem Grußwort zum 57. Deutschen Anwaltstag hingewiesen und gesetzgeberische Schritte angekündigt. Gleichwohl betonte sie die grundsätzliche Bedeutung und Notwendigkeit, gegen Verletzungen von Urheberrechten durch Abmahnungen und mit Hilfe eines Anwalts vorgehen zu können.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • LG Köln, Urteil vom 23. November 2005 - Az. 28 S 6/05, ZUM-RD 2006, 187 (Heft 4)
[IUM/hl]

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