mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
14.06.2006; 16:46 Uhr
Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Vereinheitlichung des Medienrechts
Regierung erhofft einfachere Abgrenzung von Rundfunk und Telekommunikation

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegten Entwurf für ein »Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste« (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) beschlossen. Parallel dazu werden die Ministerpräsidenten der Länder am 22. Juni 2006 den 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (9. RfÄStV) beschließen und damit die weiterhin landesrechtlich zu regelnden inhaltsbezogenen Vorschriften für Telemedien auf eine neue rechtliche Grundlage stellen.

Das Kernstück des Gesetzentwurfs bildet das neue Telemediengesetz (TMG), mit dem laut Kulturstaatsminister Bernd Neumann die grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten oder Haftung der Anbieter für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien) in systematischer Hinsicht an die aktuellen technischen Entwicklungen angepasst und vereinfacht werden sollen. Insbesondere würde die mit der bisherigen Gesetzgebung verbundene Doppelregulierung für Teledienste (Bundesrecht) und Mediendienste (Landesrecht), die mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen verbunden waren, durch einen einheitlichen, technikneutralen und damit inhaltsbezogenen Regulierungsansatz ersetzt. Dem Gesetz zugrunde liegen wird nunmehr ein einheitlicher Begriff der »Telemedien«. Für Bundeswirtschaftsminister Michael Glos von Bedeutung ist zudem, dass dadurch eine einfach zu handhabende Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation möglich ist. »Dies ist besonders wichtig für den Bereich des Tele-/Mediendienste-Datenschutzes, der ebenfalls in das TMG überführt wird.« Als weitere Neuerung wird es einen verbesserten Schutz gegen irreführende Angaben bei so genannten »Spam-E-Mails« geben. Ergibt sich der Charakter und die Herkunft einer E-Mail-Werbung nicht bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht, so droht nun bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/hl]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 2719:

https://www.urheberrecht.org/news/2719/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.