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29.06.2006; 17:39 Uhr
Urheberrechtsreform: Kritik reißt nicht ab
FDP und GEMA gegen Änderungen bei Urheberrechtsabgaben, Wissenschaft fordert mehr Freiraum bei Nutzung interner Netze

Anlässlich der ersten Lesung des Regierungsentwurfs für ein »Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« (Zweiter Korb) im Deutschen Bundestag verschärft sich die Kritik. Die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, kritisierte in einer Pressemitteilung vom 29.6.2006 »einen massiven urheberrechtlichen Systembruch«. So sei die künftige Deckelung der pauschalen Geräteabgabe auf maximal fünf Prozent des Verkaufspreises sowie die Herausnahme von Geräten aus der Vergütungspflicht, wenn mit ihnen nur in geringem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar. Dem pflichtete die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in einer am selben Tag verabschiedeten Resolution bei und warnte davor, dass durch die geplanten Änderungen existenzbedrohende Einkommenseinbußen für Komponisten, Textdichter und Musikverleger zu befürchten seien.

Ferner bezeichnete Leutheusser-Schnarrenberger die geplanten Ausnahmen vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht zugunsten von Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen als fiskalisch motivierte Maßnahmen, mit denen die unzureichende Finanzausstattung der deutschen Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen kompensiert werden solle. Demgegenüber befürchtet die Allianz der Wissenschaftsorganisationen eine erhebliche Verschlechterung der Studienbedingungen an den Hochschulen. In einer Presseerklärung vom 28.6.2006 wandte sie sich insbesondere gegen die in § 52 b UrhG geregelte Wiedergabe von Werken in öffentlichen Bibliotheken auf speziell dafür eingerichtete elektronische Leseplätze. Zudem müssten Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen das Recht haben, elektronische Archive von ihren Beständen anzulegen (§ 53 UrhG) sowie die bislang befristete Möglichkeit zur öffentlichen Zugänglichmachung von kleinen Teilen von Werken unbefristet zu gewähren bzw. eine längere Überprüfngsfrist zu gewähren (§§ 52 a, 137 k UrhG).

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