DAV gegen Gebührendeckelung urheberrechtlicher Abmahnungen
Gegen eine Deckelung des Gegenstandswerts bei urheberrechtlichen Abmahnungen hat sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) ausgesprochen. Wie »beck-aktuell« am 16.8.2006 meldete, hält der DAV das bisherige rechtliche Instrumentarium für ausreichend, um missbräuchliche Gebührenforderungen bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Das Bundesministerium der Justiz sah dies anders und hatte eine entsprechende Begrenzung Ende Mai 2006 »in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung« angekündigt (siehe Meldung vom 6.6.2006). Die Anwaltsvereinigung warnte vielmehr vor einer falschen Signalwirkung für den Rechtsverletzer, da er nun schon im Voraus eine »Kosten-Nutzen-Rechnung« aufmachen könne, der Urheber jedoch um eine umfassende rechtliche Beratung bangen müsse angesichts zu geringer Kostenpauschalen.
Nach Ansicht des DAV sei die bislang gem. § 3 ZPO durchzuführende Schätzung durch die ständige Rechtsprechung hinreichend genug konkretisiert worden, um einem Missbrauch zu begegnen. So würden schon jetzt neben dem Interesse des Verletzten, ähnliche Verstöße zu unterbinden, die jeweiligen (Unternehmens-)Verhältnisse auf beiden Seiten, die Intensität einer möglichen Wiederholungsgefahr sowie die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen berücksichtigt werden. So könne gerade bei privaten Verletzungshandlungen der Gegenstandswert auf beispielsweise 2.000 EUR für den Unterlassungsanspruch reduziert werden. Abgesehen davon sei aber eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Regelung im UrhG denkbar, die zu einer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Verletzers führen könne.
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