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28.09.2006; 10:57 Uhr
Nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre lässt Wiederholungsgefahr wegfallen
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bildberichterstattung über Person ohne hervorgehobene Prominenz

Die freiwillige Mitveranlassung einer auf die Privatsphäre bezogenen Bildberichterstattung lässt die Wiederholungsgefahr bei gegen diese Berichte gerichteteten Unterlassungsklagen nachträglich entfallen. Dies entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 21.8.2006 durch Beschluss (Az. 1 BvR 2606/04; 2845/04; 2846/04; 2847/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen Bildberichterstattungen der Presse über ihre Beziehung mit dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin mit Unterlassungsklagen gewandt. Diese waren in den Rechtmittelinstanzen abgewiesen worden, nachdem sie sich in der Zwischenzeit von ihrem Partner bei einer vielbeachteten Filmpreisverleihung gegenüber Pressevertretern als dessen Lebensgefährtin vorstellen ließ und die Anfertigung von Lichtbildern duldete. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.

So sei es verfassungrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte bei der Abwägung zwischen den durch die Presse verfolgten Informationsinteressen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes den Auftritt der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätten. Insbesondere durften sie die nachträgliche freiwillige Selbstöffnung der Privatsphäre in Betracht ziehen, um ein Zurücktreten der Privatsphäre auch hinter ein allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen und den in die Zukunft gerichteten Unterlassunganspruch wegfallen zu lassen. Auch habe der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, welche durch die Klagen beanstandeten Lichtbilder erneut veröffentlicht werden dürfen, verfassungsmäßig tragfähige Erwägungen angestellt, indem er zwischen kontextneutralen Fotos und solchen aus der Privat- und Sozialsphäre differenziert habe. Zudem sei den Belangen der Beschwerdeführerin dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Befugnis zur erneuten Veröffentlichung der Bilder von dem fotbestehenden aktuellen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Krise der Ehe ihres Partners abhängig gemacht worden sei.

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