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08.02.2007; 10:23 Uhr
VG Hannover bestätigt Beanstandungsverfügungen der NLM gegen RTL
Verstöße gegen den Jugendschutz und Verletzung der Menschenwürde im Programm des Senders

In zwei Urteilen vom 6.2.2007 hat das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover) Beanstandungsverfügungen der Niedersächsischen Landesmdienanstalt (NLM) gegen RTL wegen Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen und Verletzung der Menschenwürde für rechtmäßig erklärt (Az. 7 A 5469/06 und 7 A 5470/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

In dem einen Fall (Az. 7 A 5469/06) hatte die NLM nach vorheriger Prüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine im Nachmittagsprogramm gesendete Folge einer »Doku-Soap« beanstandet, in der sich auf eine Stelle als Putzkraft bewerbende Raumpflegerinnen von Autohändlerdarstellern unvermittelt mit einem Aktenordner beworfen, als »Toastbrot« bezeichnet und unter Bezug auf ihr Aussehen mit der Bemerkung konfrontiert worden waren, sie hätten wohl bislang in der Geisterbahn gearbeitet. Gegen die Beanstandung hatte sich RTL nicht in der Sache, sondern wegen Fehler im Verwaltungsverfahren der KJM gewandt. Das VG Hannover sah diese jedoch durch eine nachträgliche Entscheidung der KJM als geheilt und im Übrigen auch in der Sache als rechtmäßig an, weil das gezeigte frauenfeindliche, respektlose und verletzende Verhalten der beiden Darsteller im Nachmittagsprogramm geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. »RTL hätte die Sendung deshalb erst im späten Abendprogramm ausstrahlen dürfen«, so die Richter.

Im zweiten Fall (Az. 7 A 5470/06) hatte ein Amateurfunker Bilder einer im Schlafzimmer eines pfelgebedürftigen Mannes angebrachten Videokamera aufgefangen, auf denen Misshandlungen des Mannes durch die Pflegerin - Schläge und menschenverachtenden Äußerungen - zu sehen waren, und diese Filmaufnahmen RTL zur Verfügung gestellt, woraufhin der Sender sowohl über die Rettung des Opfers berichtete als auch die Aufnahmen zeigte. Das Gericht sah das Opfer der Misshandlungen als durch den Fernsehsender zum Zwecke der Berichterstattung verfügbar gemacht und durch die wiederholte Ausstrahlung seines Martyriums in der gewählten Form abermals in seiner Menschenwürde verletzt. Das Grundrecht auf freie Berichterstattung finde seine Schranke in der Menschenwürde, zumal auch kein berechtigtes Interesse vorgelegen habe, die Leiden des Opfers ausführlich zu zeigen.

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