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09.02.2007; 15:46 Uhr
BGH: Registrierung einer Domain auch auf Namen eines Vertreters
Voraussetzung ist »zuverlässige und einfache Überprüfbarkeit der Auftragsregistrierung«

Ein Domainname kann zur Prioritätswahrung auch im Auftrag des Namensträgers durch einen Dritten registriert werden, wenn andere Träger des gleichen Namens die Auftragsreservierung zuverlässig und einfach überprüfen können. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 8.2.2007 durch Urteil (Az. I ZR 59/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Kläger mit Namen Grundke wandte sich gegen die durch den Beklagten erfolgte Registrierung des Domainnamens »grundke.de« bei der DENIC e. G., die dieser im Rahmen eines Auftrags der Grundke Optik GmbH, einen Internetauftritt zu erstellen, vorgenommen hatte. Nachdem das Berufungsgericht der Klage des Klägers statt gegeben hatte, gab nun der BGH dem Beklagten Recht.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei eine Ausnahme zu machen von dem Grundsatz, dass bereits schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname einen unbefugten Namensgebrauch darstelle, weswegen der Kläger als Namensträger ausnahmsweise nicht unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen könne. Mit Blick auf das im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips könne auch ein Dritter eine Registrierung in prioritätsbegründender Weise vornehmen, wenn dies im Auftrag des Namensträgers geschehe. Jedoch müsse die Auftragsregistrierung für den anderen Namensträger zuverlässig und einfach überprüfbar sein. Dies sei zumindst dann anzunehmen, wenn eine Homepage des Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheine, wobei es nicht darauf ankomme, ob dem eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt. Ausreichend sei, ob das Auftragsverhältnis tatsächlich bestand und nach außen hin dokumentiert worden sei wie hier durch Freischalten der Homepage, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hatte. Zwar seien dem BGH zufolge auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden könne. Ob der BGH dazu konkretisierende Ausführungen gemacht hat, bleibt bis zur Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung abzuwarten.

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