Arcor muss Google-Seiten nicht sperren
Der Telekommunikationsanbieter Arcor AG & Co. KG muss vorerst nicht seinen Kunden den Zugang zu den Seiten »google.de« und »google.com« sperren. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.) hat am 5.12.2007 einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, den die Huch Medien GmbH gestellt hatte (Az. 2-03 O 526/07).
Das Mainzer Unternehmen bietet selbst in Deutschland eine Internetseite mit Erotikangeboten an und wollte mit seinem Antrag nach eigenen Angaben verhindern, dass Arcor-Kunden auf die Seiten des Suchmaschinenanbieters gelangten, über die wiederum durch Verlinkungen (tier-)pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet würden. Dies verstoße gegen die §§ 184, 184 a StGB und §§ 24, 4 JMStV und stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar.
Dem folgte das LG Frankfurt a. M. nicht, sondern verneinte zum einen täterschaftlichen und - durch Unterlassen - teilnehmenden Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG, da Arcor weder die pornographischen Schriften selbst anbiete noch eine für diesen entsprechende Garantenstellung bestehe. Auch ein täterschaftlicher Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG sei nicht ersichtlich. dabei stützten sich die Frankfurter Richter auf ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 14 O 125/07 - ZUM 2008, 246-249, Heft 3 mit Anmerkung von Gietl), demzufolge Arcor als Access-Provider lediglich inhaltsneutral reine Telekommunikationsverbindungen zum Internet vermittele und hierfür Gebühren erhebe unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlade bzw. dort zugänglich mache. Die gleichen Erwägungen führten letztlich auch dazu, dass eine Störerhaftung von Arcor zu verneinen sei, da das Unternehmen mangels vertraglicher Beziehungen zu den Betreibern der »Google«-Seiten keine zurechenbare Ursache gesetzt habe und zudem keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des eigenverantwortlichen Handelns der Suchmaschinenbetreiber habe.
Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch bezeichnete die Entscheidung des Gerichts als »eine interessante Nachricht für Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit«, da »deren deutsche Helfer und Helfershelfer nach Meinung des Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen« könnten. Man könne dies als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, »für den deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe«, so Huch am 13.12.2007. Er kündigte an, gegen den Beschluss Beschwerde einlegen zu wollen. So ganz uneigennützig mag diese Position jedoch nicht zu sein, verwendet er doch für seine eigenen Angebote ein Altersverifikationssystem, so dass der Zugang zu seinen Inhalten gegenüber seinen Konkurrenten schwieriger ist.
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