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15.02.2008; 09:38 Uhr
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in »Altfällen« nicht wettbewerbswidrig
BGH: Urteil des BVerfG vom März 2006 lässt wettbewerbsrechtliche Relevanz von § 284 StGB bis zu diesem Zeitpunkt entfallen

Das Angebot von Sportwetten mit festen Gewinnquoten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war, war nicht wettbewerbswidrig. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in vier Urteilen vom 14.2.2008 (Az. I ZR 140/04, I ZR 187/04, I ZR 207/05, I ZR 13/06 - Veröffentlichung in der ZUM/ZUM-RD folgt).

Die privaten Wettanbieter waren Klagen u. a. auf Unterlassung wegen ihrer Angebote ausgesetzt. Dabei bejahten die Berufungsinstanzen ein in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegendes wettbewerbswidriges Verhalten und lehnten zudem einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht ab (siehe u. a. OLG Köln ZUM 2006, 230). Auf die Revision der Beklagten hob nun der BGH die stattgebenden Urteile auf.

Aus der Grundsatzentscheidung Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28. März 2006 (ZUM 2006, 388 - siehe auch Meldung vom 28.3.2006) folge, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem - hinsichtlich des für die vorliegenden Streitgegenstände relevanten Zeitraums (2003 bis 2005) - einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe; auch habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Folglich fehle es für die streitgegenständlichen »Altfälle« an einer für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erforderlichen Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesvorschrift.

Nicht zu entscheiden hatte der BGH in seinen Urteilen hingegen über die Frage, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Zeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 nunmehr mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Staatliches Monopol für Sportwetten, Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 von Dr. Markus Ruttig, Köln, ZUM 2006, 400-402
  • Glücksspiele, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele, Lotterien, Unterhaltungsspiele, Spielbanken, Spielhallen und Gewinnspiele in Deutschland, Aufsatz von Dr. Wolfgang Frhr. Raitz von Frentz, LL.M., und Dr. Christian L. Masch, München, ZUM 2006, 189-199
[IUM/hl]

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