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27.03.2008; 11:36 Uhr
Dirigent im Streit um Veröffentlichung einer DVD nicht prozessführungsbefugt
LG Köln verneint zudem Recht auf individuelle Funktionsbezeichnung mangels besonderem Interesse

Aufgrund der Untrennbarkeit der Darbietungsteile von Musikern und des Dirigenten unterliegt letzterer der gesamthänderischen Bindung hinsichtlich sämtlicher Verwertungsrechte. Daher kann nicht er, sondern nur der Orchestervorstand eine Verletzung des Leistungsschutzrechts geltend machen. Ein besonderes Interesse auf Nennung des Namens und der Funktion entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann je nach Musikbranche zu verschiedenen Ergebnissen führen. Dies entschied das Landgericht Köln (LG Köln) in einem Urteil vom 12.12.2007 (Az. 28 O 612/06 - ZUM-RD 2008, 211-213, Heft 4).

Der Kläger übernahm im Rahmen eines gemeinsamen Konzerts unter dem Motto ».. meets Symphony« mit einer Hardrocksängerin die musikalische Leitung eines Ensembles der Düsseldorfer Symphoniker. In einem separaten Vertrag erhielt er hierfür von dem Veranstalter eingesondertes Honorar; eine weitere separate Rechteübertragung für eine Tonträgerproduktion kam nicht zustande. Jedoch verwendete die Beklagte zwei Jahre später für eine Doppel-DVD (330 Min. Gesamtlänge) mit Auftritten der Hardrocksängerin drei von dem ».. meets Symphony«-Konzert mitgeschnittene Stücke (Länge ca. 13 Min.), wobei das Symphonie-Orchester sowie der Kläger namentlich (unter »very special thanks«), letzterer aber ohne die Bezeichnung »Dirigent« im Booklet der DVD genannt wurden. Nachdem entsprechende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vom Orchestervorstand der Symphoniker zunächst gerichtlich geltend gemacht und letztlich vergleichsweise befriedigt worden waren, machte nun der Kläger die Verletzung seiner Leistungsschutzrechte, u. a. auch die fehlende Anerkennung als ausübender Künstler, geltend. Das LG Köln wies jedoch die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

So sei der Kläger hinsichtlich der Geltendmachung des Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts gem. § 77 i. V. m. § 80 Abs. 2 UrhG nicht prozessführungsbefugt. Zwar werde der Kläger als ausübender Künstler vom Anwendungsbereich des § 80 UrhG erfasst, da er als musikalischer Leiter auf die künstlerische Wiedergabe eines Werkes Einfluss nehme. Dadurch erstrecke sich jedoch auch die gesamthänderische Bindung des § 80 Abs. 1 UrhG bei der Wahrnehmung von sämtlichen Verwertungsrechten auf ihn, deren Geltendmachung wiederum über § 80 Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 2 S. 2 UrhG dem gewählten Orchestervorstand obliege. Dies gelte auch deswegen, weil sich der Darbietungsteil des Klägers auch nicht getrennt von den übrigen Darbietungsteilen der Musiker des Ensembles trennen lasse, da sie seine Anweisungen unmittelbar in die Musik umsetzen würden.

Hinsichtlich der fehlenden Namensnennung konstatierte das LG Köln kein besonderes Interesse des Klägers, neben der Künstlergruppe als Dirigent erwähnt zu werden. Soweit ein solches Interesse zwar zunächst durch die ausdrückliche Nennung des Dirigenten in § 80 Abs. 1 UrhG a. F. indiziert sei und diesem auch nicht die Gesamtlänge der DVD entgege stehe, sei hier aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Doppel-DVD, in deren Zentrum die Hardrocksängerin stehe, angesichts der untergeordneten Lauflänge der drei verwendeten Stücke nicht um ein Produkt aus dem Bereich der Klassik, sondern der unterhaltenden Rock-Musik handele. In diesem Bereich entspreche aber die Benennung mitwirkender Künstler ohne exakte Funktionsbezeichnung den Gepflogenheiten. Dementsprechend fänden sich auch bei den übrigen teilnehmenden Künstler der verschiedenen Bands der Sängerin auf der DVD keine konkreten Funktionsbezeichnungen. Angesichts dessen und der Vielzahl der auf der DVD enthaltenen verschiedenen Konzertausschnitte erscheine der Beitrag des Klägers »letztlich als nicht so erheblich, dass er über die bereits erfolgte namentliche Erwähnung hinaus eine Kennzeichnung als musikalischer Leiter erfordert hätte«.

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