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09.04.2008; 11:28 Uhr
Zur Zulässigkeit von Zitaten bekannter Unterhaltungskünstler in Beiträgen werblichen Charakters
OLG Hamburg: Verletzung von Persönlichkeitsrecht nur bei Erhöhen des Aufmerksamkeitswerts für Veröffentlichung

Nur wenn Zitate eines Unterhaltungskünstlers derart veröffentlicht werden, dass diese oder der Name des Künstlers selbst dazu dienen, den Aufmerksamkeitswert der entsprechenden Veröffentlichung zu erhöhen, ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sowie das Bestehen eines berechtigten Interesses zu bejahen, das die Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ausschließt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) in einem Urteil vom 26.2.2008 (Az. 7 U 61/07 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Kläger, ein bekannter, olympiastadionfüllender Kabarettist, wandte sich gegen eine von der Beklagten, eine große Drogeriekette, herausgegebene »Beauty«-Broschüre, in der reine Werbeanzeigen und auch redaktionell gestaltete Beiträge zu Themen der Körperpflege im weitesten Sinne abgedruckt werden, neben die wiederum Anzeigen zu Produkten platziert sind. Im Zusammenhang mit einem Artikel über das Duschverhalten von Männern und Frauen zitierte die Beklagte zwei Feststellungen aus dem Programm des Klägers; am Seitenrand war ein bei der Beklagten erhältliches Duschgel unter Angabe des Preises angegeben sowie der Oberkörper eines duschenden Mannes abgebildet. Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch, mit seinem Namen und Äußerungen zu werben. Die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung vor dem OLG Hamburg blieb ohne Erfolg.

Eine Namensverletzung lehnten die Richter deswegen ab, weil in der streitgegenständlichen Veröffentlichung weder der Eindruck erweckt werde, der Kläger stehe als Verantwortlicher hinter dem Produkt, noch, dass er sich als Namensgeber für das Produkt zur Verfügung gestellt habe. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege einer werblichen Vereinnahmung des Klägers scheide ebenfalls aus, da es an einer entsprechenden Integrierung der Zitate des Klägers und einer daraus folgenden Erhöhung der Aufmerksamkeit für die Anzeige mangele. Denn der Beitrag als solcher könne nicht als Werbeanzeige aufgefasst werden: Äußerlich sei er von der Anzeige für das Duschgel deutlich separiert und auch trenne die Gestaltung der Broschüre insgesamt zwischen Werbeanzeigen und redaktionell bearbeiteten Beiträgen. Inhaltlich wiederum bestehe kein konkreter Bezug zum beworbenen Duschgel. Schließlich sei auch die Verwendung der in dem Beitrag verwendeten Stellen aus dem Programm des Klägers durch das Zitatrecht gem. § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Dessen Voraussetzungen hinsichtlich des Beitrags der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Belegfunktion, seien gegeben und auch stünden keine berechtigten Interessen des Klägers entgegen. Soweit hier überhaupt nur ideelle Interessen - zur Vermeidung, dass Äußerungen in einen entstellenden Zusammenhang gebracht werden - in Betracht kämen, würde im vorliegenden Fall das Recht zur freien Meinungsäußerung überwiegen, auf das sich die Beklagte berufen könne. Denn auf den möglichen werbenden Charakter der gesamten Broschüre komme es nicht an, da der Beitrag selbst als solcher redaktionell gestaltet sei und die Zitate des Klägers weder drucktechnisch noch durch die sonstige Platzierung derart hervorgehoben worden seien, dass sie besondere Aufmerksamkeit erregten und somit das ideelle Interesse des Klägers in besonderer Weise beeinträchtigen.

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