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27.10.2008; 16:00 Uhr
RapidShare will auch zukünftig keine generelle Prüfung der Uploads vornehmen
Urteile des OLG Hamburg und des LG Düsseldorf seien nicht umsetzbar

Der Sharehost-Provider RapidShare hat in der Streitfrage um die Prüfungspflichten für die im Rahmen seines Angebots eingestellten Inhalte angekündigt, auch zukünftig keine Inhaltskontrollen vornehmen zu wollen. Bereits nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2008 (vgl. Meldung vom 25. Januar 2008) hatte RapidShare darauf hingewiesen, dass die damit verbundenen Auflagen nicht umsetzbar seien. Die Düsseldorfer Richter hatten nach mehreren Urheberrechtsverletzungen festgestellt, dass Inhalte durch RapidShare auf weitere gleichartige Verstöße überprüft werden müssen. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2008 (Az.: 5 U 73/07, Veröffentlichung in ZUM-RD 2008, Heft 11).

Nach Ansicht des Sharehosters seien diese Kontrollpflichten jedoch technisch und rechtlich nicht möglich. Die Prüfung etwa des digitalen Fingerabdrucks einer Datei könne dann nicht erfolgen, wenn die Inhalte in passwortgeschützten Archivdateien hochgeladen werden. Darüber hinaus könne nicht verbindlich festgestellt werden, ob der Upload einer Datei im Einzelfall rechtmäßig sei. So hänge die Zulässigkeit im Falle urheberrechtlicher Schranken, wie z.B. der Privatkopie im Sinne des § 53 UrhG, vom Verwendungszweck der Datei ab. Dieser könne weder durch technische Filter noch durch Mitarbeiter von RapidShare kontrolliert werden.

In einer Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 heißt es nun, RapidShare wolle gegen illegale Verbreitung von Inhalten auf seiner Plattform vorgehen, indem derartige Dateien bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit gelöscht und zur Vermeidung weiterer Uploads auf einen Filter gesetzt werden. Gerade auch im Hinblick auf Aspekte des Datenschutzes komme eine generelle Kontrolle jedoch nicht in Frage.

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