Antrag der GEMA auf Aussetzung der Kommissionsentscheidung abgelehnt
Der von der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA zusammen mit der Anfechtungsklage gegen die CISAC-Entscheidung der Europäischen Komission eingereichte Antrag auf aufschiebende Wirkung (vgl. Meldung vom 9. Oktober 2008) bleibt ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 14. November 2008 (Az.: T-410/08 R) lehnte das Europäische Gericht erster Instanz das Begehren der GEMA mangels Dringlichkeit ab. Über die Anordnung der Kommission selbst wurde nicht entschieden.
Das Gericht folgte in seinem Beschluss nicht der Argumentation, dass die von der Entscheidung der Kommission betroffenen Gegenseitigkeitskeitsvereinbarungen ein über Jahrzehnte gewachsenes System kollektiver Rechtewahrnehmung bilden, das durch den Vollzug der Anordnung bedroht werde. Da sich diese Vereinbarungen nur auf Internet-, Satelliten-, und Kabelnutzung beziehen und insbesondere im vergleichsweise neuen Feld der Online-Nutzung nicht von einem über viele Jahre gewachsenen Gesamtsystem ausgegangen werden könne, sah das Gericht keine Gefahr für dieses Netz von Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Auch habe die GEMA betont, die territoriale Begrenzung ihrer Tätigkeit beruhe nicht auf den von der Kommission beanstandeten Vereinbarungen, sondern auf »legitimen wirtschaftlichen Alternativerklärungen«. Somit sei auch bei Vollzug des Verbots nicht mit den im Antrag in Aussicht gestellten »katastrophalen Auswirkungen« zu rechnen, so die Richter. Konkrete Angaben, die eine andere Betrachtung rechtfertigen würden, lägen nicht vor.
Einen weiteren Grund gegen eine vorläufige Aussetzung der Kommissionsentscheidung sah das Gericht in der Tatsache, dass eine Mehrzahl der 24 Verwertungsgesellschaften, an die das Verbot erging, keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt habe, was ebenfalls »gegen das von der Antragsstellerin für den Fall des sofortigen Vollzugs beschworene Untergangszenario« spreche.
Soweit im Antrag die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Kommissionsentscheidung gerügt wurden, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei der territorialen Abgrenzung lediglich der koordinierte Ansatz der Gegenseitigkeitsvereinbarungen beanstandet worden sei. Im Übrigen sei hier neben der Überprüfungsfrist von 120 Tagen auch die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen, die ebenfalls gegen eine Dringlichkeit spreche. Auch scheine die GEMA nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass die beanstandeten Gegenseitigkeitsvereinbarungen als Folgeverträge nach einer bilateralen Bestätigung kartellrechtlich unbedenklich und somit wirksam seien. Daher sei hier nicht von einem nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schaden auszugehen, der durch die Umsetzung der Entscheidung drohe.
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